Eilbeschwerde eines Kommissaranwärters auf weiteren Prüfungsversuch erfolglos
KI-Zusammenfassung
Ein Kommissaranwärter begehrte im Eilverfahren die Zulassung zu einem weiteren Wiederholungsversuch einer Modulprüfung sowie die Fortsetzung der Laufbahnausbildung. Er rügte u. a. einen Verfahrensfehler durch vorherige Streichung aus der Anwesenheitsliste, fehlende Zuständigkeit der Modulkoordinatorin und einen fehlenden Erwartungshorizont. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Darlegungslast nach § 146 Abs. 4 VwGO teils nicht erfüllt und im Übrigen kein durchgreifender Prüfungsverfahrensfehler aufgezeigt sei. Zudem sei eine Rüge jedenfalls präkludiert, da der Prüfling den Mangel nicht rechtzeitig und nicht vor Bekanntgabe des Ergebnisses geltend gemacht habe.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einer einstweiligen Anordnung auf weiteren Prüfungsversuch zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 VwGO erfordert eine an den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ausgerichtete, substantielle Auseinandersetzung; die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht.
Ein Prüfling ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, wahrgenommene Mängel im Prüfungsablauf unverzüglich gegenüber der Aufsicht/Prüfungsstelle geltend zu machen und geeignete Abhilfe (z. B. Klarstellung, Nachteilsausgleich) zu veranlassen; unterbleibt dies, ist die Rüge regelmäßig präkludiert.
Auf einen Verfahrensmangel kann sich ein Prüfling nicht berufen, wenn er dem Prüfungsamt nicht vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erklärt, das Ergebnis wegen des Mangels nicht gegen sich gelten lassen zu wollen; dies folgt aus dem Gebot der Chancengleichheit.
Die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsbewertung setzt nicht voraus, dass vorab ein Erwartungshorizont formuliert oder dem Prüfling offengelegt wird.
Die Zuständigkeit für die Erstellung bzw. Zusammenführung zentraler Leistungsnachweise kann sich aus hochschulorganisatorischen Regelungen ergeben, die Koordinations- und Zusammenführungsaufgaben dem Modulkoordinator zuweisen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 165/24
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, dessen Antrag auf Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs wegen fehlerhaften Prüfungsverfahrens gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den sinngemäß gestellten Anträgen,
1. dem Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 4 K 3062/23 -, aufzugeben, den Antragsteller zu einem weiteren Wiederholungsversuch der Studienleistung in dem Modul GS 2 "Eingriffsrecht /Staatsrecht" zuzulassen,
2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 4 K 3062/23 -, zu verpflichten, dem Antragsteller vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut
zur Ausbildung zuzuweisen,
hätte stattgeben müssen.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung aus ihrer Sicht zu ändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss danach an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dazu ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs sowie eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses erforderlich. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.
OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2022 - 6 B 1157/22, Schütz BeamtR ES/A II 4.1 Nr 47 = juris Rn. 5 ff., vom 18.9.2020 - 6 B 1104/20 -, juris Rn. 2, und vom 12.11.2015 - 6 B 939/15 -, juris Rn. 5.
Dafür reicht es nicht, den gesamten erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag vollumfänglich zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Das gilt auch, soweit der Antragsteller ohne weitere Konkretisierung meint, seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 27.2.2024 und vom 8.4.2024 seien durch das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden.
Soweit die Beschwerde den Darlegungsanforderungen genügt, bleibt sie ohne Erfolg, weil sie die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zieht.
1. Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller erläutert, aus welchen Gründen seines Erachtens die Prüfung insofern zu seinen Lasten verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei, als er bereits vor Beginn der Prüfung nach einer ersten Anwesenheitskontrolle aus der Anwesenheitsliste gestrichen worden sei. Dieser Umstand habe ihn, als er kurz vor Beginn der Klausur den Prüfungsraum erreicht habe, ungeachtet der Tatsache, dass ihm die Klausur zur Bearbeitung ausgehändigt worden sei, ganz erheblich verunsichert, so dass er nicht seine volle Leistungsfähigkeit habe unter Beweis stellen können. Diese Beeinträchtigung habe er auch nicht rechtzeitig rügen können, weil er unmittelbar nach Aushändigung der Klausur mit der Bearbeitung habe beginnen müssen. Dass er diese Rüge erst im Nachhinein erhoben habe, verstoße nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit.
Damit tritt die Beschwerde der den erstinstanzlichen Beschluss tragenden Erwägung, der Antragsteller habe u. a. diesen behaupteten Verfahrensfehler jedenfalls auch nicht rechtzeitig im Verlauf der Prüfung gerügt, weshalb diese Rüge präkludiert sei, ohne Erfolg entgegen. Mit seinem Vorbringen, ihm sei nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst nach Abschluss der Bearbeitung durch die Aufsicht seine Zulassung zu der Klausur mitgeteilt worden, gibt der Antragsteller diese Feststellungen bereits nicht zutreffend wieder. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ausstreichung des Namens des Antragstellers habe - erkennbar - den Grund gehabt, dass er wegen Erreichens des Prüfungsraums (erst) kurz vor Beginn der Prüfung eine erste Anwesenheitskontrolle verpasst habe. Dies sei ihm nach Beendigung der Prüfung durch die Aufsicht bestätigt worden. Diese Bestätigung hat das Verwaltungsgericht auch nicht als nachträgliche Zulassung gewertet. Es hat vielmehr festgestellt, dass sich die Sorge des Antragstellers, nicht zu der Klausur zugelassen zu werden, außerdem bereits vor Klausurbeginn als unbegründet erwiesen habe, weil ihm die Teilnahme an der Klausur gestattet worden sei.
Aus welchem Grund es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sein soll, sich anlässlich der Aushändigung der Klausur zu deren Bearbeitung bestätigen zu lassen, dass er damit zu der Klausur zugelassen und die Streichung seines Namens auf der Anwesenheitsliste obsolet sei, ist auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn ihm erst im Verlauf der Bearbeitung Zweifel an seiner Zulassung zur Klausur gekommen sein sollten, hätte er sich Letzteres durch eine Nachfrage bei der Aufsicht bestätigen lassen und gegebenenfalls um eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nachsuchen können, wenn er tatsächlich aufgrund der Verunsicherung vorübergehend gehindert gewesen sein sollte, sich konzentriert der Klausurbearbeitung zu widmen. Stattdessen hat der Antragsteller jedoch die Prüfung fortgesetzt, die Klausur abgegeben, das Prüfungsergebnis abgewartet und sich erst daraufhin auf den vermeintlichen Verfahrensfehler berufen. Damit hat er - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt, das Prüfungsamt unverzüglich über einen aus seiner Sicht vorliegenden Mangel im Prüfungsablauf in Kenntnis zu setzen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921 = juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 - 14 B 594/09 -, NVwZ-RR 2009, 809 = juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, VBlBW 2013, 97 = juris Rn. 17.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der Antragsteller auch deshalb nicht auf den mit der Beschwerde vorgebrachten Mangel des Prüfungsverfahrens berufen kann, weil er dem Prüfungsamt nicht vor der Bekanntgabe des Klausurergebnisses mitgeteilt hat, dass er das Prüfungsergebnis wegen eines Verfahrensfehlers nicht gegen sich gelten lasse wolle. Anders als vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf zwei erstinstanzliche Beschlüsse angenommen, von denen allerdings nur der des Verwaltungsgerichts Köln im engeren Sinne einschlägig ist,
vgl. Beschluss vom 26.3.2024 - 6 L 2289/23 -, juris Rn. 15; ausdrücklich anders demgegenüber das VG Düsseldorf in dem ebenfalls zitierten Beschluss vom 2.1.2024 im Verfahren 2 L 3016/23, juris Rn. 20 ff., letzteres unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats,
oblag dem Antragsteller eine solche Erklärung vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Diese - von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheidende und ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende - Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Denn es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt ist. Andernfalls könnte er sich dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen könnte, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen.
Vgl. insoweit ausführlich den Beschluss des Senats vom 18.7.2023 - 6 B 454/23 -, juris Rn. 5 ff. und die dort zitierte gefestigte höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung.
2. Ohne Erfolg hält der Antragsteller an seiner bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, die Landesmodulkoordinatorin sei nicht für die Erstellung der streitgegenständlichen Klausur zuständig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass der Landesmodulkoordinator insbesondere im Benehmen mit den Landesfachkoordinatoren die Anteile verschiedener Fachlichkeiten in zentralen Leistungsnachweisen festlegt, die ihm zugeleiteten Prüfungsanteile zu einem einheitlichen Leistungsnachweis zusammenführt und diesen als verantwortlicher Ansprechpartner des Prüfungsamts dem Prüfungsamt zuleitet (so § 18a Abs. 2 lit. c Grundordnung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV) vom 25.11.2021, den das Verwaltungsgericht zwar inhaltlich zutreffend wiedergibt, aber als "§ 18 Abs. 2 lit. d" bezeichnet).
Über eine entsprechende Regelung verfügte mit § 18 Abs. 3 lit. d bereits die Grundordnung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in der vom Senat in seiner Sitzung am 2.10.2018 beschlossenen Fassung (Amtliche Mitteilungen der HSPV vom 4.3.2019, Nr. 2, S. 17).
Daraus folgert das Verwaltungsgericht, dass das Festlegen der Anteile der Fachlichkeiten und deren Zusammenfügen zu einem einheitlichen Leistungsnachweis die Aufgabenstellung der Modulprüfungen meine und damit auch die Erstellung einer Modulprüfung in Form der Klausur umfasse. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Klausurerstellung außerdem vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die Modulprüfungen an den verschiedenen Standorten der HSPV abzustimmen, durchaus als Koordinierungsleistung i. S. der Aufgabenbeschreibung eines Landesmodulkoordinators nach dem ersten Teilsatz von § 18 Abs. 2 lit d (gemeint ist wohl § 18a Abs. 2 lit. c) der Grundordnung der HSPV anzusehen. Dem hält der Antragsteller nur entgegen, der vom Antragsgegner zu 1. angeführten und vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Regelung in der Grundordnung der HSPV sei lediglich eine Zuständigkeit der Fachmodulkoordinatorin für die übergreifende Qualitätssicherung durch verschiedene Informations- und Koordinationsleistungen zu entnehmen und keine Kompetenz zu einer materiell/inhaltlichen Klausurerstellung. Warum dies entgegen der erstinstanzlichen Auslegung der einschlägigen Bestimmung der Grundordnung der Fall sein soll, erläutert die Beschwerde nicht und stellt damit die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.
3. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, für das Teilmodul "Eingriffsrecht" sei - anders als in dem Teilmodul "Staatsrecht" - ein Erwartungshorizont nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund fehle es an einer belastbaren Rückführung der Bewertung auf das, was erwartet worden sei. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht überzeugend auseinandergesetzt. Denn es sei davon ausgegangen, dass es für beide Teilmodule einen Erwartungshorizont gebe, was ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht zutreffe. Dieses Vorbringen geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Danach habe der Antragsteller die Ausführungen des Antragsgegners zu 1. im Verwaltungsverfahren in dessen Schreiben vom 19.9.2023 missverstanden. Dort werde lediglich ausgeführt, dass ein "Bewertungssystem", eine Musterlösung oder ein verbindlicher Notenschlüssel nicht transparent dargelegt werden müsse. Gleiches gelte für den vom Antragsteller geforderten offenzulegenden Erwartungshorizont. Damit habe der Antragsgegner zu 1. (nur) zum Ausdruck gebracht, die weiteren Grundlagen der Bewertung, u. a. einen Erwartungshorizont, nicht offen zu legen, ohne die Existenz eines solchen Erwartungshorizonts zu verneinen. Auf diesen Gesichtspunkt, den der Antragsgegner zu 1. im Übrigen zur Erläuterung des fraglichen Schreibens in seiner Antragserwiderung (Seite 4) angeführt hat, geht die Beschwerde gar nicht ein. Das gilt auch für das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, die unterbliebene Übersendung eines Erwartungshorizonts in Bezug auf das Teilmodul "Eingriffsrecht" sei nicht zu beanstanden. Abgesehen davon setzt die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsbewertung nicht voraus, dass der Prüfer vorab einen "Erwartungshorizont" formuliert.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.8.2007 - 14 A 3270/06 -, juris Rn. 17; Bayer. VGH, Beschluss vom 21.7.2021 - 7 ZB 20.922 -, juris Rn. 41; Fischer/ Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 710.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.7.2022 im Verfahren 6 E 288/22, juris, verwiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.