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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1089/25·08.01.2026

Beschwerde wegen Besetzungsentscheidung auf Grundlage dienstlicher Beurteilungen abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Oberbrandmeisterin erhob Beschwerde im Konkurrentenstreit gegen eine Besetzungsentscheidung, die auf dienstlichen Beurteilungen beruhte und als manipuliert gerügt wurde. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Begründung den Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht genügte. Manipulationsvorwürfe gegen Beurteilungen wurden nicht glaubhaft gemacht; die Beurteilungsrichtlinien rechtfertigten die Wertung. Streitwert und Kosten wurden nach GKG und VwGO festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Besetzungsentscheidung mangels genügender Begründung und Glaubhaftmachung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur zulässig, wenn sie die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung konkret benennt und eigenständig darlegt, warum diese rechtlich oder tatsächlich unrichtig sind; ein bloßer Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht.

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Glaubhaftmachungspflicht: Behauptungen über ein manipulierendes Vorgehen bei dienstlichen Beurteilungen bedürfen schlüssiger und substantiiert dargelegter Tatsachen; bloße Indizien oder nicht aussagekräftige Mitteilungen Dritter genügen insoweit nicht.

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Bei innerdienstlichen Auswahlentscheidungen kann die Vergabe von Noten auf Grundlage dienstlicher Beurteilungsrichtlinien und der tatsächlichen Verteilung von Bewertungen als tragfähige Grundlage dienen; Durchschnittsangaben begründen keine zwingende Vorgabe zur Gleichbewertung aller Bediensteten.

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Die Festsetzung des Streitwerts für die Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens richtet sich nach §§ 40, 63 GKG: zugrunde zu legen ist ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amts.

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Kostenrechtlich sind außergerichtliche Kosten Dritter nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder im Verfahren Anträge gestellt noch sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 404/25

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Oberbrandmeisterin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergericht­licher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dar­gelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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1. Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde auf ihr erstinstanz­liches Vorbringen Bezug nehmen will, verfehlt dies die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung aus ihrer Sicht zu ändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss danach an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männ­lichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dazu ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs sowie eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses erforderlich. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.

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S. nur OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2024 - 6 B 676/24 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.

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Dafür reicht es nicht, den erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen.

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2. Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde zu Recht nicht mehr dagegen, dass die Antragsgegnerin die Besetzungsentscheidung (allein) anhand der Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen hat, aus denen sich ein Vorsprung des Beigeladenen ergibt.

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3. Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, die dienstlichen Beurteilungen beruhten nicht auf den tatsächlichen Leistungen der Bewerber und seien demgemäß als Grundlage für eine Auswahlentscheidung ungeeignet.

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Die Antragstellerin verweist hierfür auf - behauptete - Aussagen des Herrn J., der als Erstbeurteiler die zugrunde liegenden Erstbeurteilungen - in der Diktion der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin: Beurteilungsvorschläge - der Mitbewerber Y. und D. erstellt hat.

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Dieser Vortrag führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil er sich allein auf die dienstlichen Beurteilungen zweier Mitbewerber bezieht, die (ebenfalls) nicht für die Stellenbesetzung ausgewählt worden und demgemäß nicht Beteiligte am gerichtlichen Verfahren sind. Abgesehen davon ist das behauptete manipulative Vorgehen der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde bringt vor, Herr J. habe für die genannten Bewerber Anlassbeurteilungen "mit dem zuständigen Gremium" erstellt und sei jeweils auf eine Benotung mit 10 Punkten gekommen. Er habe diese Beurteilungen an "die zuständige Stelle der Antragsgegnerin" weitergeleitet, jedoch mit der Anmerkung zurückerhalten, die beiden Bewerber sollten lediglich 9 Punkte erhalten, da angeblich auf einer früheren Beurteilungskonferenz festgelegt worden sei, dass die Mitarbeiter der Feuerwache in den Beurteilungen durchgehend 9 Punkte erhalten sollten. Hierzu nimmt die Antragstellerin mit dem Attribut "beispielhaft", tatsächlich aber ausschließlich Bezug auf eine Chat-Nachricht, die Herr J. an die Antragstellerin gesandt habe.

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Die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags ist zunächst dadurch erheblich beeinträchtigt, dass er vom diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin abweicht; darin hat diese nämlich nicht etwa eine Vorgabe in einer Beurteilungskonferenz, sondern vielmehr ein "Abkommen" unter den drei Wachabteilungsleitern behauptet, "gemäß welchem in Beurteilungen nicht mehr als 9 Punkte gegeben werden dürfen". Darüber hinaus belegt die Chatnachricht des Herrn J. das wiedergegebene Vorbringen nicht. Herr J. führt in der Nachricht aus, in der durchgeführten Beurteilungsbesprechung sei gesagt worden, bei der letzten Beurteilungskonferenz sei für die Mitarbeiter der Feuerwache ein Durchschnitt von 9 Punkten festgelegt worden. Dies hat indessen Herr J. selbst mit der Einschränkung "meiner Meinung nach" versehen, die er zudem bereits in An- und Abführungsstriche gesetzt hat. Hiervon abgesehen ist die Festlegung eines Bewertungsdurchschnitts von 9 Punkten nicht gleichbedeutend mit der von der Antragstellerin behaupteten Vorgabe, alle Mitarbeiter der Feuerwache sollten 9 Punkte erhalten. Die Antragsgegnerin hat dazu - vom Verwaltungsgericht als überzeugend erachtet - auf ihre Beurteilungsrichtlinien verwiesen, nach deren Ziffer 6.3.2 zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes und dessen gleichmäßiger Anwendung im Beurteilungsverfahren ein Punktwert von 9 Punkten festgelegt wird, der einer zu erwartenden Leistung einer/eines Bediensteten entspricht. Sie hat - was die Behauptung der Beschwerde nachdrücklich in Zweifel zieht - ferner vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Beurteilungsergebnisse der letzten Beurteilungsrunde bei der Antragsgegnerin über 9 Punkten lag und immerhin 20 % derjenigen Beurteilungen, die für im Statusamt A 8 befindliche Beamte erteilt wurden, mit 10 Punkten abschlossen. Zu alldem verhält sich Beschwerde in keiner Weise.

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Herr J. gibt in seiner Nachricht weiter an, "danach" seien für die beiden Mitarbeiter die Beurteilungen erst mit zwei Stellen hinter dem Komma erstellt worden; aufgrund der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin seien die Noten dann auf die volle Notenstufe abgerundet worden. Dies belegt - offensichtlich - nicht die Behauptung der Antragstellerin, die Beurteilungsvorschläge seien zunächst mit einem Gesamtergebnis von 10 Punkten erstellt worden, dem Erstbeurteiler dann aber unter Hinweis auf die Vorgabe von 9 Punkten zurückgegeben worden. Dass die Beurteilungsvorschläge bereits in der bzw. von den Teilnehmern der Beurteilungsbesprechung erstellt worden wären, trägt schon die Antragstellerin nicht vor und ist auch der Nachricht des Herrn J. nicht zu entnehmen, wenn auch der Gebrauch des Passivs verunklart, wer die Erstbeurteilungen erstellt hat; immerhin spricht Herr J. aber von einer Erstellung "danach", womit im Zusammenhang nur "nach der Besprechung" gemeint sein kann. Soweit der Erstbeurteiler erstellte Beurteilungsvorschläge unter Hinweis darauf zur Überarbeitung zurückerhalten habe sollte, das Gesamturteil dürfe nicht mit Nachkommastellen versehen sein, entspricht das den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin und ist demgemäß nicht zu beanstanden. Denn in Ziffer 6.4 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien ist bestimmt, dass der Beurteilungsvorschlag zur Feststellung der Befähigung und fachlichen Leistung durch die erstbeurteilende Person unter Würdigung des Gesamtbildes der beurteilten Person mit einem Gesamtpunktwert endet, wobei nach Satz 2 der Vorschrift dieser Wert ein Punktwert der Skala ohne Nachkommastellen ist.

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Ein undurchsichtiges und verdächtiges Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ist nach allem entgegen der Behauptung der Antragstellerin mit der Beschwerde nicht dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Festsetzung des Streitwerts und die Änderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG vornimmt, beruhen auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Zugrunde zu legen ist für die streitgegenständliche Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amts (zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen), wobei nach § 40 GKG das Kalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist, hier mithin das Jahr 2025. Es ist nach der Personalakte der Antragstellerin davon auszugehen, dass sie sich im Jahr 2025 in Erfahrungsstufe 9 befand. Die Summe der im Jahr 2025 nach der Erfahrungsstufe 9 für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 zu zahlenden Bezüge beträgt (bereits ohne Berücksichtigung etwaiger Zulagen) 47.635,07 Euro (3.779,06 Euro für Januar 2025 + 11 x 3.986,91 Euro). Ein Viertel hiervon sind 11.908,77 Euro, sodass die Festsetzung des Streitwerts in der Wertstufe bis 13.000,00 Euro zu erfolgen hat.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).