Einstellung nach außergerichtlichem Vergleich und Kostenverteilung bei nicht geregelten Kosten der Beigeladenen
KI-Zusammenfassung
Die Hauptbeteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für durch außergerichtlichen Vergleich erledigt; das Verfahren wurde daraufhin eingestellt und das Urteil der Vorinstanz für wirkungslos erklärt. Das Gericht verteilte die Kosten unter Anwendung verwaltungsprozessrechtlicher Grundsätze entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung; für die Beigeladene, deren Kosten nicht geregelt sind, entschied das Gericht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf GKG-Vorschriften und berücksichtigt keinen außergerichtlichen Vergleich als gerichtlichen Vergleich.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung wegen außergerichtlichem Vergleich eingestellt; Urteil der Vorinstanz für wirkungslos erklärt; Kostenverteilung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt, hat das Gericht das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.
Die Verteilung der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten zwischen den Hauptbeteiligten richtet sich bei übereinstimmender Erledigungserklärung grundsätzlich nach der in dem außergerichtlichen Vergleich getroffenen Kostenregelung; § 160 VwGO ist entsprechend anzuwenden.
§ 161 Abs. 2 VwGO geht als speziellere Regelung der allgemeinen Anwendung des § 160 VwGO vor, wenn sich die Beteiligten darauf berufen und das Ergebnis nicht offenkundig unbillig ist.
Für eine Beigeladene, deren außergerichtliche Kosten im außergerichtlichen Vergleich nicht geregelt sind und die im Rechtszug keine Anträge gestellt hat, sind diese Kosten nicht erstattungsfähig und von ihr selbst zu tragen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Bei bloß außergerichtlichen Vergleichen, die nicht als gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 106 VwGO abgeschlossen sind, sind die Auswirkungen auf die Streitwertfestsetzung nach GKG nur eingeschränkt zu berücksichtigen; eine erweiterte Berücksichtigung kommt nur bei gerichtlichen Vergleichen in Betracht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 5352/18
Leitsatz
Zur Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten auf einen außergerichtlichen Vergleich, in dem eine Vereinbarung über die Kosten der Beigeladenen nicht getroffen ist.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Februar 2021 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu ¼ und das beklagte Land zu¾. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtliche Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger und das beklagte Land mit Schriftsätzen vom 22. April 2021 den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die Entscheidung über die von den Hauptbeteiligten zu tragenden Kosten richtet sich in entsprechender Anwendung des Umkehrschlusses aus § 160 VwGO hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme von der Beigeladenen entstandenen Kosten nach der in der außergerichtlichen Vereinbarung getroffenen Regelung. Dabei kann letztlich auf sich beruhen, ob sich dies aus § 160 VwGO ergibt, weil diese Vorschrift auf außergerichtliche Vergleiche entsprechende Anwendung findet und der Regelung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls dann als speziellere Norm vorgeht, wenn sich die Beteiligten hierauf berufen und dies nicht zu einem offenkundig unbilligen Ergebnis führt,
so etwa Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 B 05.2879 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 1 K 17/14 -, juris Rn. 2; Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, d) Entbehrlichkeit bei Verfahrensbeendigung durch Vergleich Rn. 25 ff.; Hartung/ Zimmermann-Kreher in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 56. Edition Stand: 01.01.2021, § 160 Rn. 6; Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 160 Rn. 10 f. m. w. N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 160 Rn. 7 f.,
oder ob von der Anwendbarkeit des § 161 Abs. 2 VwGO für den Fall auszugehen ist, dass das Verfahren nach Abschluss einer außergerichtlichen Vereinbarung in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 1996 - OVG 2 B 5.595 -, MDR 1996, 1079; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 160 Rn. 24 m. w. N.
Denn es entspricht im Regelfall - und so auch hier - billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten so zu verteilen, wie es die Beteiligten (außergerichtlich) vereinbart haben.
OVG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 1996 - OVG 2 B 5.595 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 20 CS 16.865 -, juris Rn. 2; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O.
Hiervon ausgehend entspricht die oben bestimmte Kostentragung in Bezug auf die Hauptbeteiligten der im mitgeteilten außergerichtlichen Vergleich vorgesehenen Regelung.
Im Hinblick auf die der Beigeladenen entstandenen Kosten, für die der außergerichtliche Vergleich keine Regelung trifft, kann der Rechtsgedanke des § 160 Satz 1 VwGO allenfalls in Bezug auf erstattungsfähige Kosten Platz greifen. Solche liegen hier nicht vor. Vielmehr entspricht es der Billigkeit,
zu diesem Ansatz Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 1972 - 8 V 72 -, DÖV 1973, 62; auch Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, a. a. O., § 160 Rn. 16,
dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig und von ihr selbst zu tragen sind, weil sie auch im Verfahren zweiter Instanz keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Für eine Berücksichtigung von über den Streitgegenstand hinausgehenden Inhalten eines Vergleichs ist im Rahmen von § 45 Abs. 4 GKG oder Nr. 5.600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur Raum, wenn sich der Rechtsstreit durch Prozessvergleich erledigt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2020 - 6 E 160/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.
Das ist hier nicht der Fall, denn die Hauptbeteiligten haben keinen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 VwGO, sondern einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und (nur) in diesem die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz geregelt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).