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VGH·8 A 23.40046·15.12.2025

Kostenentscheidung, Verfahren, Berichterstatter, Auflage, Kostenrisiko, Parteivereinbarung, Beigeladene, GKG, Satz, unanfechtbar, Prozess, Stadium, Verfahrens, juris

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin und des Beklagten eingestellt. Der Berichterstatter erließ den Beschluss, nachdem das Verfahren in das vorbereitende schriftliche Stadium zurückgekehrt war. Die Kosten der Hauptbeteiligten wurden entsprechend einer außergerichtlichen Parteivereinbarung aufgehoben; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 20.000 € festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten zwischen Hauptbeteiligten nach Parteivereinbarung aufgehoben, Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten; Streitwert 20.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Parteien übereinstimmend Erledigungserklärungen abgeben; dies entspricht der entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Die Kostenentscheidung zwischen den Hauptbeteiligten richtet sich nach einer außergerichtlich getroffenen Parteivereinbarung und ist entsprechend § 160 VwGO zu treffen.

3

Eine Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat und somit keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt war, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

4

Ein Beschluss kann durch den Berichterstatter nach § 87a VwGO ergehen, wenn das Verfahren nach dem Übergang in das schriftliche Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO wieder in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurückkehrt.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 Nr. 3§ 101 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 160 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Entscheidung ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter, weil der Prozess nach dem Übergang in das schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) wieder in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurückgekehrt ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2000 – 15 B 97.2746 – DVBl 2001, 313 – juris Rn. 5; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 87a Rn. 3).

2

2. Das Verfahren wurde durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin vom 15. Dezember 2025 und des Beklagten vom 18. November 2025 beendet. Es ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

3. Die Kostenentscheidung über die von den Hauptbeteiligten zu tragenden Kosten richtet sich entsprechend § 160 VwGO nach der außergerichtlich getroffenen Parteivereinbarung (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2022 – 8 A 21.40037 – BayVBl 2022, 614 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 11.5.2021 – 6 A 580/21 – juris Rn. 2 f.; Wysk in Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 161 Rn. 31 und § 160 Rn. 8). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

4

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

5

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).