Kostenverteilung bei Erledigungserklärung nach außergerichtlichem Vergleich
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit durch außergerichtlichen Vergleich für erledigt; das Verfahren wurde eingestellt. Strittig war die Verteilung der Kosten, insbesondere ob die Billigkeitsregel des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO Anwendung findet. Das Gericht stellte fest, dass § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO bei außergerichtlichen Vergleichen nicht gilt und § 160 VwGO entsprechend anzuwenden ist; daher sind die Gerichtskosten hälftig zu tragen, außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst, soweit im Vergleich nichts anderes geregelt wurde.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung durch außergerichtlichen Vergleich eingestellt; Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigter Rechtsstreit ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Eine im außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenvereinbarung (z. B. Verzicht auf Erstattung anwaltlicher Gebühren) ist für das Gericht bindend.
Findet der außergerichtliche Vergleich keine Regelung zu den Kosten, gilt § 160 VwGO entsprechend und nicht die Billigkeitsregel des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Fehlt eine Kostenregelung im Vergleich, sind die Gerichtskosten der Beteiligten hälftig zuzuordnen und außergerichtliche Kosten von der jeweiligen Partei selbst zu tragen; die Kosten des Verfahrens sind gegebenenfalls gegeneinander aufzuheben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Die Billigkeitsregelung des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO findet im Hinblick auf einen außergerichtlichen Vergleich keine Anwendung. Vielmehr gilt § 160 VwGO entsprechend, wenn und soweit eine Kostenregelung im Vergleich fehlt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt.
Gründe
Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO die für das Verfahren bestellte Berichterstatterin, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 8 B 18.413 - juris Rn. 3 m.w.N.).
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungserklärungen der Beteiligten vom 13. Mai 2022 (Klägerin) und vom 19. Mai 2022 (Beklagter) in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der außergerichtlich getroffenen Vergleichsvereinbarung, auf die sich der Beklagte berufen hat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten wurde im Vergleich insoweit eine Abrede dahingehend getroffen, dass die Klägerin auf die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Klageverfahren verzichtet. Diese Vereinbarung ist für das Gericht bindend (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 3 A 1.17 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 17, Leitsatz und juris Rn. 2 zur Klagerücknahme; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 160 Rn. 1; vgl. auch OVG NW, B.v. 11.5.2021 - 6 A 580/21 - juris Rn. 2 ff. m.w.N.).
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und hinsichtlich der Gerichtskosten gilt § 160 VwGO entsprechend, da dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen ist, dass im Vergleich auch insoweit eine Bestimmung über die Kosten getroffen wurde. Die Billigkeitsregelung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet im Hinblick auf den außergerichtlichen Vergleich insoweit keine Anwendung. Vielmehr gilt § 160 VwGO entsprechend, wenn und soweit eine Kostenregelung im Vergleich fehlt (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 3 A 2.06 - juris; BayVGH, B.v. 26.2.2008 - 1 B 05.2879 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.2009 - 6 BV 08.3227 - juris Rn. 2; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 160 Rn. 9). Demnach fallen die Gerichtskosten den Beteiligten zur Hälfte zur Last und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind, sofern solche anfallen, von ihm selbst zu tragen. Die Kosten des Verfahrens waren somit gegeneinander aufzuheben (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.