Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 160/20·02.08.2020

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung wegen außergerichtlichem Vergleich zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rügten die Festsetzung des Streitwerts in erster Instanz von 5.000 auf 15.400 Euro wegen eines außergerichtlichen Vergleichs mit einer Schadensersatzzahlung von 10.400 Euro. Das OVG hält Zahlungen aus einem außergerichtlichen Vergleich für die Streitwertbemessung nicht für relevant, weil kein gerichtlicher Vergleich nach § 106 VwGO vorliegt. Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG und der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 5.000 Euro als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen aus einem außergerichtlichen Vergleich werden bei der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt, soweit der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt ist.

2

Eine Berücksichtigung über den Streitgegenstand hinausgehender Vergleichsbestandteile bei der Streitwertbemessung kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich gemäß § 106 VwGO erledigt worden ist (vgl. § 45 Abs. 4 GKG; Nr. 5.600 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

3

Die Entscheidung über die Gerichtskosten nach Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Parteierklärungen richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.

4

Bestimmte Entscheidungen über Gerichtskosten sind unanfechtbar; ein Beschluss nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist nicht anfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 2 GKG§ 45 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2429/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von der Berichterstatterin als Einzelrichterin erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

3

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig. Mit ihr erstreben sie aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 15.400 Euro heraufzusetzen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zutreffend gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.

4

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers kommt die Erhöhung des Streitwerts aufgrund des Schadensersatzes in Höhe von 10.400 Euro, zu dessen Zahlung sich das beklagte Land im zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich verpflichtet hat, nicht in Betracht. Für eine Berücksichtigung von über den Streitgegenstand hinausgehenden Inhalten eines Vergleichs ist im Rahmen von § 45 Abs. 4 GKG oder Nr. 5.600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur Raum, wenn sich der Rechtsstreit durch Prozessvergleich erledigt hat.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 14 E 931/08 -, juris Rn. 3.

6

Das ist hier nicht der Fall, denn die Beteiligten haben keinen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 VwGO, sondern einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und (nur) in diesem die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz geregelt. Hiervon haben sie mit Schriftsätzen vom 21. und vom 25. Februar 2020 das Gericht unterrichtet und das Verfahren - so der Kläger - "im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten gefundene vergleichsweise Lösung" für erledigt erklärt, worauf das Gericht lediglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO das Verfahren eingestellt und über die Kosten entschieden hat. Das Verfahren hat sich mithin auf Grund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Insofern ist der Streitfall nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Beschluss vom 28. November 2019 - 6 E 776/19 - zugrunde liegt. Jenes Verfahren ist durch einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich (§ 106 Satz 2 VwGO) beendet worden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).