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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 931/08·15.07.2008

Beschwerde gegen Streitwert- und Kostenentscheidung bei einstweiliger Neubescheidung (zahnärztl. Prüfung) zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete sich gegen die Streitwert- und Kostenfestsetzung in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Neubescheidung bzw. Wiederholung zahnärztlicher Prüfungsabschnitte. Das OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung nach §§ 52, 53 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs 2004. Frühere erfolglose Prüfungsversuche sind für die Streitwertbemessung im vorläufigen Rechtsschutz unerheblich. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwert- und Kostenentscheidung zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache ermessensmäßig bemessen.

2

Bei der Streitwertbemessung im vorläufigen Rechtsschutz sind die bloße Behauptung von Fehlern in früheren erfolglosen Prüfungsversuchen nicht bereicherlich und daher unbeachtlich.

3

Die Maßgabe des Streitwertkatalogs (hier Nrn. 1.5 und 36.2 des Streitwertkatalogs 2004) kann bei der Bemessung des Streitwerts in einstweiligen Anordnungsverfahren zugrunde gelegt werden, soweit sie mit der gerichtlichen Praxis übereinstimmt.

4

Inhaltsbereiche eines außergerichtlichen Vergleichs sind nach § 45 Abs. 4 GKG oder Nr. 5.600 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur zu berücksichtigen, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich tatsächlich erledigt worden ist; bloße Erledigungserklärungen im Rahmen eines vorgeschlagenen außergerichtlichen Vergleichs genügen hierfür nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 45 Abs. 4 GKG§ 3 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 471/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dem entspricht die auf Nrn. 1.5 und 36.2 des Streitwertkatalogs 2004 zurück gehende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, die mit der Praxis des Senats übereinstimmt. Verfahrensgegenstand war die - vorläufige - Neubescheidung im Hinblick auf die zahnärztliche Prüfung, hilfsweise die Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte. Dass diese Ansprüche auf die Behauptung von Fehlern in drei erfolglosen Prüfungsversuchen des Antragstellers gestützt worden sind, ist für die Streitwertbemessung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unerheblich.

4

Das Verfahren hat sich auf Grund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Für eine Berücksichtigung von über den Streitgegenstand hinausgehenden Inhalten eines Vergleichs ist im Rahmen von § 45 Abs. 4 GKG oder Nr. 5.600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur Raum, wenn sich der Rechtsstreit durch Prozessvergleich erledigt hat. Das war hier nicht der Fall. Vielmehr war die Abgabe der Erledigungserklärungen Bestandteil eines vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen außergerichtlichen Vergleichs.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.