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Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 695/25·29.01.2026

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Sicherstellungsverfügung zurückgewiesen

Öffentliches RechtPolizeirechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Klage gegen eine präventive Sicherstellungsverfügung und auf Herausgabe sichergestellter Gegenstände. Das OVG prüft, ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und hält diese für lediglich entfernt. Es betont, dass präventive Sicherstellungen eigenständig neben strafprozessualer Einziehung stehen und die Indizien gegen das Eigentum der Klägerin sprechen. Daher wird die Beschwerde abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Sicherstellungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach Sicht einer ausreichend bemittelten Person mindestens ebenso wahrscheinlich sind wie ein Unterliegen; bloß entfernte Erfolgsaussichten rechtfertigen die Gewährung nicht.

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Im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen komplexe oder bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht vorweggenommen werden; deren materielle Klärung obliegt dem Hauptsacheverfahren.

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Präventiv-polizeiliche Sicherstellungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr stehen rechtlich eigenständig neben strafprozessualen Beschlagnahme- und Einziehungsbefugnissen und können auch bei Fehlen der Voraussetzungen strafrechtlicher Maßnahmen zulässig sein.

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Die bloße Nicht-Ermittlung eines berechtigten Dritten begründet keinen Herausgabeanspruch des Sicherstellungsadressaten; die Berufung auf eine Eigentumsvermutung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn überwiegende Indizien dagegen sprechen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 73 ff. StGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­1 K 3190/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Be­richterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren und sind nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Sicherstellungsverfügung vom 2. November 2022 rechtswidrig ist oder die Klägerin einen Herausgabeanspruch hat. Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die dortigen Ausführungen stellt die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht beachtlich in Frage, die Erfolgschance ist allenfalls eine entfernte. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch nicht das Hauptsacheverfahren gleichsam in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert. Die Prüfung durch das Verwaltungsgericht entspricht vielmehr den vom Senat angelegten Maßstäben. Danach darf der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

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Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – 5 E 624/25 –, juris, Rn. 2 m. w. N.

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Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin führen nicht auf eine positive Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten. Dies gilt zunächst für den Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28. Mai 2021 (Az. 23 Gs 2656/21 [210 Js 444/21]), mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf Bestätigung der Beschlagnahme auch der hier sichergestellten Gegenstände mangels Anfangsverdachts und Erwartung einer späteren Einziehung zurückgewiesen wurde. Die präventiv-polizeilichen Maßnahmen zur Sicherstellung von Gegenständen stehen als Rechtsgrundlage für die Gefahrenabwehr eigenständig neben den strafrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen über die Einziehung gemäß den §§ 73 ff. StGB bzw. den entsprechenden strafprozessualen Beschlagnahmevorschriften zur Sicherung einer späteren Einziehung (vgl. § 111b StPO). Eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung ist angesichts der qualitativ anderen Zweckrichtung der Einziehung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn letztere nicht angeordnet werden konnte, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben. Die präventiv-polizeiliche Sicherstellung dient gerade nicht der Abschöpfung von Vorteilen aus einer rechtswidrigen Tat, sondern allein der Verhinderung neuer Straftaten. In der Folge sind die Sachen auch an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 5 B 1922/20 –, n. v., S. 7 f. des Beschlussabdrucks (zu einer Sicherstellung nach § 32b Abs. 1 ZFdG a. F.).

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Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, Rechte Dritter, denen die sichergestellten Gegenstände gehören könnten, seien nicht betroffen, da diese bisher nicht ermittelt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden ist. Die Geltendmachung eines hierauf gestützten Herausgabeverlangens wäre rechtsmissbräuchlich, solange sich die Klägerin – wie im Streitfall – erfolglos auf die Eigentumsvermutung beruft.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 5 E 179/23 –, juris, Rn. 11 m. w. N.

9

Das Verwaltungsgericht hat unter konkreter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Beklagten im Klageverfahren aufgeführt, aus welchen Gründen es nicht davon überzeugt ist, bei der Klägerin handele es sich um die Eigentümerin der sichergestellten Geldscheine und des Rings. In einer weder nach den zugrundegelegten rechtlichen Maßstäben,

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vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 –, juris, Rn. 21, vom 10. Oktober 2023 – 5 E 179/23 –, juris, Rn. 5 ff., und Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, juris, Rn. 75 ff. m. w. N.,

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noch in deren konkreter Anwendung zu beanstandenden einzelfallbezogenen Würdigung hat das Verwaltungsgericht anhand einer Gesamtbetrachtung festgestellt, dass die überwiegenden Indizien gegen das Eigentum der Klägerin sprechen. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen erschüttern diese Annahme, es bestehe die auf konkrete Tatsachen begründet hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Sache nicht dem Besitzer gehört, nicht. Sowohl hinsichtlich der Auffindesituation (Transport des Bargelds im BH der Klägerin) als auch hinsichtlich Herkunft und Verwendungszweck des Bargelds besteht nach den Maßstäben von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kein Zweifel daran, dass das Bargeld nicht aus Geldgeschenken aus dem Familienkreis anlässlich des Todes des Partners der Klägerin stammt. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen der Klägerin. In diesem Zusammenhang geht die Beschwerde auch nicht mehr auf die frühere Behauptung der Klägerin ein, das Geld stamme (auch) aus einer Ansparung des verstorbenen Partners für den Erwerb eines seinem Krankentransport dienen Fahrzeugs (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 6. April 2023). Schließlich vermag auch die auf den Goldring bezogene Argumentation der Beschwerde nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ebenfalls auf die Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren verwiesen. Dieser hat zutreffend die fehlende Rechnung bzw. Auftragsbestätigung für die behauptete Anfertigung des Rings angemahnt und überdies auf die mit einiger Wahrscheinlichkeit entfernten Steine auf dem Ring hingewiesen, was die Behauptung einer speziellen Auftragsanfertigung für die Klägerin in Frage stellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).