Zulassung der Berufung wegen Sicherstellung von 77.500 € abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Sicherstellung von 77.500 €. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsbegründung den Anforderungen des §124a Abs.4 VwGO nicht entsprach. Erforderlich sei eine fallbezogene, substanzielle Auseinandersetzung mit tragenden Rechts- und Tatsachenfeststellungen; bloße Wiederholung genüge nicht. Die Sicherstellung nach §43 Nr.2 PolG NRW wurde als rechtmäßig angesehen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a VwGO wegen unzureichender Zulassungsbegründung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 S.2 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO muss die zulassungsbegehrende Partei unter konkreter, fallbezogener Auseinandersetzung darlegen, weshalb die geltend gemachten Zulassungsgründe im Einzelfall vorliegen.
Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bestehen nur, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; bloßes Anzweifeln oder Wiederholen erstinstanzlicher Vorträge reicht nicht aus.
Wer Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, muss konkret darlegen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus sich diese abweichende Darstellung konkret ableitet.
Eine Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) setzt die Benennung eines inhaltlich bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatzes der Vorinstanz und einen inhaltlichen Widerspruch zu einem entsprechenden Satz der übergeordneten Rechtsprechung voraus; Subsumtionsfehler genügen nicht.
Für die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung nach §43 Nr.2 PolG NRW genügt, dass die Ermittlung des Eigentümers nicht ausgeschlossen ist; die Maßnahme dient dem Schutz eines noch unbekannten, ermittelbaren Eigentümers vor Verlust oder Beschädigung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 6962/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 77.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch sonst nicht das Vorliegen eines der Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO auf (dazu 2.).
1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 7 f. m. w. N.
Hiervon ausgehend legt die Klägerin bereits keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies gilt zunächst für ihren Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft angewandt bzw. verkannt (S. 3 f. der Zulassungsbegründung). Wie auch der Beklagte im Zulassungsverfahren zutreffend betont, setzt sich die Klägerin insoweit nicht ansatzweise mit den äußerst detaillierten und kleinteiligen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. S. 9 bis 13 des Urteils). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung, wonach die auf konkrete Tatsachen gegründete hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass das sichergestellte Bargeld nicht dem Besitzer gehöre, greift das Zulassungsvorbringen mit keinem Wort auf, sondern belässt es bei den nicht weiter begründeten Behauptungen, das Gericht hätte einerseits nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte für das Eigentum eines Dritten bejahen dürfen und andererseits die von der Klägerin behaupteten Erwerbstatsachen nicht als widerlegt ansehen dürfen. Eine substantiierte Befassung mit den feststellenden und bewertenden Ausführungen im Urteil zum Fundort des Geldes, seiner Verpackung und Stückelung und Vermengung mit weiteren Geldbeträgen unterbleibt vollständig.
Dies gilt insgesamt auch, soweit die Klägerin die Bejahung der Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW als rechtsfehlerhaft rügt. Im Wesentlichen macht sie nur geltend, zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargelds und auch später habe es keinen Hinweis auf einen besser Berechtigten als die Klägerin gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats wird die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung gerade nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt war. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2023 - 5 E 179/23 -, juris, Rn. 9 f., vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rn. 38, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, NWVBl. 2017, 166, juris, Rn. 38 ff.; vgl. zuletzt auch Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 E 695/25 -, juris, Rn. 6.
Anhaltspunkte, nach denen sowohl bei Erlass der Sicherstellungsverfügung als auch später feststand, dass der Eigentümer des sichergestellten Geldes nicht ermittelt werden könnte, liegen nicht vor. Die Klägerin setzt sich in ihrem Zulassungsvorbringen auch insoweit nicht mit den Hinweisen des Verwaltungsgerichts u. a. auf die laufenden Ermittlungen des Beklagten auseinander, sondern belässt es bei dem pauschalen Verweis auf die in der mündlichen Verhandlung getätigte Äußerung des Beklagtenvertreters, „es gebe keine neuen Erkenntnisse betreffend die Herkunft der sichergestellten 77.500,00 Euro“.
2. Das Zulassungsvorbringen genügt schließlich nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit die Klägerin eine Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Hinsichtlich der Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO belässt sie es bei der bloßen Zitierung der jeweiligen Ziffer des § 124 Abs. 2 VwGO. Auch die gerügte Divergenz von übergeordneter Rechtsprechung ist nicht dargelegt. Eine solche Darlegung setzt voraus, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Wird hingegen ausschließlich behauptet, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1807/23 -, juris, Rn. 51, und vom 13. April 2023 - 5 A 3180/21 -, juris, Rn. 46 m. w. N.
So liegt der Fall hier. Mehr als die Rüge einer fehlerhaften Anwendung - im Übrigen bezogen auf den betroffenen Rechts- oder Tatsachensatz nicht weiter spezifizierter - obergerichtlicher Rechtsprechung enthält das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).