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Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 82/26·19.03.2026

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen verspäteter Klageabgabe abgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurück. Das VG Düsseldorf hat die PKH zutreffend versagt, da die Klage nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs.1 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Zustellung am 25.6.2025 löste Fristbeginn am 26.6.2025 aus; die Klage vom 28.7.2025 war damit verspätet. Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Klage wegen Überschreitung der Monatsfrist nicht erfolgversprechend

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere weil sie wegen Fristversäumnisses unbegründet ist.

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Für die Monatsfrist des § 74 Abs.1 Satz 2 VwGO beginnt der Fristlauf am auf die Zustellung folgenden Tag und endet mit Ablauf des entsprechenden Kalendertags des folgenden Monats.

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Eine durch Einlegung in den Briefkasten bewirkte Zustellung gilt als zugegangenes Ereignis und löst den Fristbeginn aus (vgl. § 3 Abs.2 VwZG NRW i.V.m. § 180 ZPO).

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Die Entscheidung durch den Berichterstatter ist zulässig, wenn die Beteiligten zustimmen (§ 87a Abs.2,3 VwGO).

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 3 Abs. 2 VwZG NRW i.V.m. § 180 ZPO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­14 K 7429/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Be­richterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler und unter Beachtung der in einem Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstäbe,

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vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 E 695/25 -, juris, Rn. 2, m. w. N.,

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angenommen, dass die am 28. Juli 2025 erhobene Klage nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingelegt worden ist. Mit der - mittels Einlegung in den Briefkasten bewirkten (vgl. § 3 Abs. 2 VwZG NRW i. V. m. § 180 ZPO) - Zustellung des angefochtenen Bescheids am 25. Juni 2025 („Ereignis“) begann die Frist am 26. Juni 2025 zu laufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete mit Ablauf des Freitags, 25. Juli 2025 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die Formulierung des Verwaltungsgerichts, wonach die Frist am 26. Juli 2025 „endete“, ist insoweit missverständlich, bezieht sich aber offensichtlich auf ein Fristende „zum“ 26. Juli 2025 und sah diesen Tag nicht mehr als vom Fristlauf erfasst an.

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Im Übrigen nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug. Die dortigen Ausführungen stellt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht beachtlich in Frage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).