Beschwerde gegen Widerruf der Maulkorbbefreiung bei Pitbull abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Eilrechtsschutz gegen den Widerruf der Maulkorbbefreiung für ihren American Pitbull Terrier nach einem Beißvorfall. Streitpunkt war, ob die vor Erlass der Ordnungsverfügung unterbliebene Anhörung und der Vorfall den Widerruf verhindern. Das OVG hält eine Nachholung der Anhörung im Hauptsacheverfahren für ausreichend und sieht den Ungefährlichkeitsnachweis durch den konkreten Vorfall erschüttert; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Widerruf der Maulkorbbefreiung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen einer Anhörung vor Erlass einer Ordnungsverfügung führt nicht zwingend zum Erfolg eines Eilantrags, wenn die Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch nachgeholt werden kann.
Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW setzt voraus, dass die Halterin oder der Halter den Nachweis führt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erbrachte Nachweis der Ungefährlichkeit wird erschüttert, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln gibt, ob von dem betroffenen Hund Gefahren ausgehen.
Für die individuelle Gefährlichkeitsbegründung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW reicht allein die Tatsache eines Bisses; auf die Schwere der hervorgerufenen Verletzung kommt es nicht an.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 3059/25
Leitsatz
Eine vor Erlass einer Ordnungsverfügung zu Unrecht unterbliebene Anhörung führt dann nicht zum Erfolg eines Eilantrags, wenn die Anhörung auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens noch nachgeholt werden kann.
Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht eines gefährlichen Hundes ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur möglich, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW durch die Halterin oder den Halter erbrachte Nachweis wird erschüttert, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln bietet, ob von dem betroffenen Hund Gefahren ausgehen.
Das Landeshundegesetz unterscheidet hinsichtlich eines als gefahrbegründend qualifizierten Bisses nicht hinsichtlich der Schwere des hervorgerufenen pathologischen Zustands: Allein die Tatsache, dass ein Mensch gebissen wurde, reicht für die individuelle Gefährlichkeitsbegründung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW aus.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Antragsgegnerin habe die mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 ausgesprochene Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW, den Hund „H.“ – einen American Pitbull Terrier – außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegungen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen ohne Maulkorb auszuführen, zu Recht entsprechend dem ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt mit Bescheid vom 17. Juni 2025 widerrufen. Die Antragstellerin habe nicht mehr nachweisen können, dass von dem – schon aufgrund seiner Rasse nach dem Gesetz gefährlichen – Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sei. Der Hund habe entgegen der anderslautenden Behauptung der Antragstellerin am 26. Mai 2025 einen Jugendlichen in den Unterschenkel gebissen oder jedenfalls durch Zuschnappen verletzt. Die Antragstellerin habe keinen Nachweis der Ungefährlichkeit von „H.“ trotz des geschilderten Vorfalls geführt. Auch die allgemeine Interessenabwägung gehe daher zu ihren Lasten aus. Die Belastung durch den Widerruf der Maulkorbbefreiung sei geringfügig, mithin überwiege das Schutzinteresse der Öffentlichkeit.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. Ohne Erfolg bleibt zunächst ihr ausführlich begründeter Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung könne im Laufe des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden, sei fehlerhaft. Insoweit lässt die Beschwerde bereits die entgegenstehende Rechtsprechung des beschließenden Senats außer Betracht. Danach führt die unterbliebene Anhörung der Antragstellerin nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung kann auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens noch nachgeholt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2025– 5 B 1049/25, 5 E 544/25 –, juris, Rn. 5 f., vom 10. Februar 2025 – 5 B 7/25, 5 E 2/25 –, juris, Rn. 21, und vom 29. Januar 2025 – 7 B 1193/24 –, juris, Rn. 3.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, eine ordnungsgemäße Nachholung der erforderlichen Anhörung nach den auch von der Antragstellerin zugrunde gelegten Grundsätzen scheide prinzipiell aus. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Anhörung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits „nachgeholt wurde“ (S. 4 f. der Beschwerdebegründung), sondern allein darauf, dass die Anhörung noch während des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens nachgeholt werden kann. Die Antragstellerin wird hierdurch auch nicht ihres Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes beraubt. Im Hauptsache(klage)verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids auch unter formellen Gesichtspunkten vom Verwaltungsgericht nach dem einschlägigen Verwaltungsverfahrensrecht zu prüfen und sind aus einer dann etwaig immer noch fehlenden bzw. nicht nachgeholten Anhörung die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Die Beschwerde dringt weiter nicht mit dem Einwand durch, das Geschehen am 26. Mai 2025 biete keinen ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Ungefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ist Hunden u. a. der Rasse American Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen, wozu auch der Hund der Antragstellerin „H.“ gehört, grundsätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Eine Befreiung von dieser Maulkorbpflicht ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur möglich, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Mithin konnte die Antragsgegnerin die zunächst mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 ausgesprochene Befreiung von dem Maulkorbzwang aufgrund des beigefügten Widerrufsvorbehalts widerrufen, weil die Antragstellerin nicht mehr nachweisen konnte, dass von ihrem Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten war. Der einmal durch die Halterin gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erbrachte Nachweis wird erschüttert, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln bietet, ob von dem betroffenen Hund Gefahren ausgehen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2018 – 5 A 2100/16 –, n. v., S. 3 f. des Beschlussabdrucks, und vom 10. Juli 2013 – 5 B 348/13 –, juris, Rn. 6.
Ein in dieser Weise Anlass zu Zweifeln bietender Vorfall ist aktenkundig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Beißvorfall am 26. Mai 2025 verwiesen, bei dem der Hund der Antragstellerin einen 14jährigen Jungen gebissen hat. Die Beschwerde zieht die entsprechende tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend in Zweifel. Sofern die Antragstellerin weiterhin in Abrede stellt, dass es überhaupt zu einem Zubeißen durch den Hund und eine dadurch verursachte Verletzung am Unterschenkel des Jungen gekommen ist, wäre selbst bei einem Hinwegdenken des konkreten Bisses allein durch das – wohl unstreitige – „dynamische“ Anspringen ein die Gefährlichkeit des Hundes im Einzelfall begründendes Ereignis gegeben (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW). Unabhängig davon spricht nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass es tatsächlich zu einer Perforierung der Haut durch das Zubeißen und damit zu einer Bissverletzung gekommen ist. Der seitens des Vaters des Jungen vorgelegte Durchgangsarztbericht spricht ausdrücklich von „kleinen punktförmigen Bisswunden“. Diesen tatsächlichen Befund als „nach Angaben des Patienten“ und „nicht nach vorgenommener Anamnese und Diagnostik“ (S. 5 der Beschwerdebegründung) zu Stande gekommen zu relativieren, überzeugt nicht.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Landeshundegesetz hinsichtlich eines gesetzgeberisch als gefahrbegründend qualifizierten Bisses nicht hinsichtlich der Schwere des hervorgerufenen pathologischen Zustands differenziert. Allein die Tatsache, dass ein Mensch gebissen wurde, reicht für die individuelle Gefährlichkeitsbegründung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW aus. Umso mehr reicht jeglicher Beißvorgang aus, Anlass zu Zweifeln zu bieten, ob von dem betroffenen Hund Gefahren ausgehen, und schließt den Nachweis der Halterin aus, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Auch ist der Widerrufsbescheid ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht führt die Beschwerde aus, die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen weder erkannt noch davon Gebraucht gemacht. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bescheid gibt den Wortlaut des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW wieder („darf“) und hält es „auf Grund des oben geschilderten Vorfalls […] zur Vermeidung weiterer Vorfälle und der Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, [für] notwendig“, dass dem Hund in den benannten Örtlichkeiten ein Maulkorb angelegt wird. Allein durch die Formulierung, eine solche Maßnahme für „notwendig“ zu halten, wird hinreichend deutlich gemacht, dass sich die Antragsgegnerin des ihr zukommenden Ermessens bewusst war und nicht etwa eine gesetzlich gebundene Entscheidung ohne Entscheidungsspielraum angenommen hatte.
Die Beschwerde führt auch nicht deshalb zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, weil die Antragsgegnerin mit dem Widerruf der Befreiung von der Maulkorbpflicht eine unverhältnismäßige Maßnahme getroffen hätte. Im Gegenteil liegt es auf der Hand, dass die für gefährliche Hunde schon gesetzgeberisch angeordnete grundsätzliche Maulkorbpflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW) für das Tier – und erst Recht für die Halterin – mit nur geringfügigen Beeinträchtigungen einhergeht. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der von dem Hund möglicherweise weiter ausgehenden Gefahren besteht nicht und musste von der Antragsgegnerin auch nicht in Betracht gezogen werden. Insbesondere liegt es angesichts der in Rede stehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter fern, die von der Antragstellerin geforderte Differenzierung nach verschiedenen Örtlichkeitsbereichen in Anlehnung an § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW heranzuziehen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen musste das Verwaltungsgericht auch keine Stattgabe des Eilantrags unter Verhängung von Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in Betracht ziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.