Sofortvollzug: Sicherstellung eines gefährlichen Hundes und erweiterte Haltungsuntersagung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung sowie die Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe seines als gefährlich festgestellten Hundes. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG Köln zurück. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung genüge im Gefahrenabwehrrecht regelmäßig, wenn sie die drohenden Gefahren und den Zustand ohne Vollzug hinreichend konkret benenne. Materiell seien erweiterte Haltungsuntersagung und Sicherstellung voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere wegen wiederholter Verstöße gegen das LHundG NRW und Unzuverlässigkeit; mildere Mittel wie Abgabe an die Ehefrau seien bei einem „Familienhund“ nicht gleich geeignet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags (Sofortvollzug/Sicherstellung eines gefährlichen Hundes) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im Gefahrenabwehrrecht formell ausreichend begründet, wenn besondere Dringlichkeitsgründe benannt und die drohenden Gefahren sowie der Zustand ohne Sofortvollzug nachvollziehbar aufgezeigt werden; ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Deckungsgleichheit mit den Gründen des Verwaltungsakts ist nicht erforderlich.
Eine erweiterte Haltungsuntersagung kann auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden und ist nicht von einer zugleich ausgesprochenen, auf konkrete Tiere bezogenen Haltungsuntersagung abhängig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (schwerwiegende oder wiederholte Verstöße) vorliegen.
Eine unterbliebene Anhörung vor Erlass einer Ordnungsverfügung führt im Eilverfahren nicht zwingend zum Erfolg des Rechtsbehelfs, wenn die Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im weiteren Verfahren nachgeholt werden kann.
Die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes ist bei gegenwärtiger Gefahr und fehlender Erlaubnis bzw. Unzuverlässigkeit des Halters verhältnismäßig, wenn mildere Maßnahmen wie die Abgabe an eine im selben Haushalt lebende Person wegen fortbestehenden Zugriffs des Halters nicht gleich geeignet sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2148/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Hund „H.“ betreffende Ordnungsverfügung vom 18. August 2025 und auf Aufhebung der Sicherstellung sowie Herausgabe des Hundes seien zulässig, aber unbegründet. Zunächst bestünden keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin habe konkrete Gründe angeführt, warum die Anordnungen im konkreten Einzelfall sofort vollzogen werden müssten. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts genüge es regelmäßig, sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen zu stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründeten. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich trage, bedürfe im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses keiner Entscheidung. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 18. August 2025 angeordnete erweiterte Haltungsuntersagung könne – auch isoliert, also ohne Anordnung einer auf einen konkreten Hund bezogenen Haltungsuntersagung – auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden. § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW, der eine Kombination von konkreter und erweiterter Haltungsuntersagung vorsehe, sei insoweit nach der maßgeblichen Rechtsprechung des beschließenden Senats nur dann spezieller, wenn zugleich eine Haltungsuntersagung nach den Sätzen 1 oder 2 ausgesprochen werde. Dies erfordere, dass sich noch Tiere im Verantwortungs- und Zugriffsbereich des Halters befänden. Dies sei hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung aufgrund der Sicherstellung am 18. August 2025 nicht der Fall gewesen. Letztlich sei dies aber nicht entscheidend, weil sich die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW insoweit deckten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes könne die isolierte Haltungsuntersagung angeordnet werden. Diese lägen hier in der fehlenden Beantragung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes trotz Fristsetzung sowie in Verstößen gegen § 5 Abs. 1 LHundG NRW sowie § 2 Abs. 1 LHundG NRW. Der Hund habe das Grundstück am 27. Juni 2025 sowie im Jahr 2024 gegen den Willen des Antragstellers verlassen können und bei verschiedenen Vorfällen eine Gefahr für andere Tiere dargestellt, weil er mehrere Hunde gebissen habe, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die vom Antragsteller in einem Fall aus dem Jahr 2021 vorgetragene „Provokation“ stelle keinen solchen Angriff dar. Die erweiterte Haltungsuntersagung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen, mildere, gleich geeignete Mittel hätten sich der Antragsgegnerin nicht aufdrängen müssen. Die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 18. August 2025 angeordnete, auf § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW und § 43 PolG NRW gestützte Sicherstellung des Hundes sei ebenfalls rechtmäßig. Eine gegenwärtige Gefahr habe vorgelegen, weil der Antragsteller einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten habe. Dem Antragsteller könne eine Erlaubnis aufgrund von Unzuverlässigkeit auch nicht erteilt werden, weil er wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen habe. Die Sicherstellung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere scheide eine Abgabe an die Ehefrau des Antragstellers aus, weil dies aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Familienhund handele, nicht gleich geeignet sei. Im Übrigen stehe die Entscheidung über die geeignete Person oder Stelle nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Ermessen der Behörde. Eine unabhängig von den Erfolgsaussichten anzustellende Interessenabwägung gehe aufgrund der Gefahren für Dritte oder deren Tiere ebenfalls zulasten des Antragstellers aus.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung zunächst dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 – 5 B 1098/25 –, juris, Rn. 4 m. w. N.
Diesen Anforderungen ist mit Blick auf die Qualität der Maßnahme als Gefahrenabwehrmaßnahme – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – durch die Bezugnahme auf die Hundehaltung und den Vergleich mit dem Zustand, der ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung einträte, noch hinreichend Rechnung getragen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises in der Begründung, dass sich die Begründungen decken. Ein Zeitablauf von gut zwei Monaten seit dem letzten Vorfall spielt im Rahmen des Erfordernisses von § 80 Abs. 3 VwGO bereits keine Rolle. Er ist vor dem Hintergrund der in Rede stehenden gefährdeten Rechtsgüter im Übrigen nicht geeignet, eine Dringlichkeit in Frage zu stellen.
Es kann offenbleiben, ob mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit eine Anhörung des Antragstellers – zum Beispiel im Rahmen der Sicherstellung – vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 18. August 2025 erfolgt ist. Aus einer möglicherweise unterbliebenen Anhörung des Antragstellers ergibt sich nicht der Erfolg seiner Beschwerde. Eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung kann auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen (Hauptsache-) Verfahrens noch nachgeholt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2025 – 5 B 1229/25 –, juris, Rn. 3, vom 10. Oktober 2025 – 5 B 1049/25, 5 E 544/25 –, juris, Rn. 5 f., vom 10. Februar 2025 – 5 B 7/25, 5 E 2/25 –, juris, Rn. 21, und vom 29. Januar 2025 – 7 B 1193/24 –, juris, Rn. 3.
Es erschließt sich nicht, worauf der Antragsteller mit seinen Ausführungen zur fehlenden bzw. nicht ausreichenden Begutachtung des Tieres hinaus will. Das Landeshundegesetz enthält keine Vorgaben dazu, wie die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW zu erfolgen hat. Zudem ist die (bestandskräftige) Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Mit Blick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung stellt der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Haltungsuntersagung könne voraussichtlich auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden, nicht durchgreifend in Frage. Ein vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegtes „Fehlverständnis der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“ liegt nicht vor. Der vom Antragsteller aufgestellte Rechtssatz, der Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 LHundG NRW gebühre immer dann der Vorzug, wenn beim betreffenden Halter konkrete Tiere vorhanden sind, lässt sich dem zitierten Urteil bereits nicht entnehmen. Vielmehr hat der Senat ausgeführt, § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW greife nur, wenn zugleich eine Haltungsuntersagung nach den Sätzen 1 oder 2 ausgesprochen wird, also beim Halter konkrete Tiere vorhanden und identifizierbar sind. Dies ist der Fall, wenn sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung Tiere noch im Verantwortungs- und Zugriffsbereich des Halters befinden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 A 3146/21 –, NWVBl. 2024, 154, juris, Rn. 51 (entspricht der vom Antragsteller zitierten Rn. 55 auf OpenJur).
Die „freiwillige Herausgabe“ des Hundes durch den Antragsteller hatte nach Bekanntgabe der Sicherstellungsverfügung nur noch die Konsequenz, dass diese nicht zwangsweise vollzogen werden musste. Mit Bekanntgabe derselben war der Hund – gleichzeitig mit der Bekanntgabe der erweiterten Haltungsuntersagung – dem Verantwortungsbereich des Antragstellers entzogen.
Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW und § 12 Abs. 2 LHundG NRW deckten sich, fehlerhaft wäre. Die vom Antragsteller monierte fehlende Prüfung anderer Abgabestellen für den Hund im Rahmen von § 12 Abs. 1 LHundG NRW erfolgt auch dort – ohne ausdrückliche Normierung wie in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW –, und zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
Ferner hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zu Recht eine gegenwärtige Gefahr bejaht. Die Annahme des Antragstellers, die Gefahr gehe nur von ihm, nicht aber vom Hund aus, ist fernliegend. Richtig ist selbstverständlich, dass der Antragsteller die Ursache für die Gefahr gesetzt hat. Das ändert aber nichts daran, dass es aktuell der Hund ist, der eine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Annahme des Antragstellers nicht ausschließlich von einem formellen Verstoß, sondern insbesondere von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers aufgrund mehrerer Verstöße ausgegangen. Diese stellt er nicht substantiiert in Frage, mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich teilweise bereits nicht auseinander (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Worin ein „Angriff“ auf den Hund des Antragstellers im Sinn von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW beim Vorfall vom 15. November 2021 gelegen haben soll, bleibt unklar. Die Vorfälle aus den Jahren 2024 und 2025 bestreitet der Antragsteller nicht.
Der Antragsteller zeigt schließlich nicht auf, dass die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig wäre. Aufgrund der Tatsache, dass nicht nur ein formeller Verstoß vorgelegen hat, ist die vom Antragsteller vorgeschlagene Fristsetzung zur Abstellung des formellen Mangels ersichtlich kein gleich geeignetes Mittel, um vom Hund ausgehende Gefahren abzuwenden. Gleiches gilt im Ergebnis für eine Abgabe des Hundes an die Ehefrau des Antragstellers. Da der Antragsteller aufgrund des gemeinsamen Haushalts weiterhin Zugriff auf den Hund („Familienhund“) hätte, erweist sich diese Maßnahme – was auch das Verwaltungsgericht annimmt – nicht als geeignet.
Vor dem Hintergrund des Vorstehenden geht auch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus und kommt die von ihm angestrebte Herausgabe des Hundes nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.