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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1098/25·05.11.2025

Beschwerde gegen Vollziehungsanordnung zur Untersagung der Hundehaltung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und Ordnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die Haltung eines Dogo-Argentino-Mischlings untersagt und sofortige Vollziehung anordnet. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Die Behörde habe wiederholte Verstöße und konkrete Gefahren dargelegt; die Vollziehungsanordnung sei formell ausreichend begründet, und amtlich-tierärztliche Gutachten seien gegenüber einem privaten Gutachten gewichtiger.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ausreichend, wenn die Behörde besondere Gründe der Dringlichkeit und das überragende öffentliche Interesse an der Vollziehung substantiiert darlegt.

2

Im Gefahrenabwehrrecht gilt nicht die Unschuldsvermutung des strafrechtlichen Verfahrensrechts; die für Straftaten geltenden Grundsätze der Schuldfeststellung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) finden im präventiven Ordnungsrecht keine Anwendung.

3

Wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes und konkrete Hinweise auf von der Hundehaltung ausgehende Gefahren können die materielle Rechtsgrundlage für eine Haltungsuntersagung und deren sofortige Vollziehung begründen.

4

Bei der Ermessensausübung kann der zuständigen Behörde und den amtlichen tierärztlichen Begutachtungen aufgrund von deren Neutralität und Sachkunde regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen als einem einzelnen privatgutachterlichen Urteil; ein isoliertes positives Privatgutachten begründet nicht ohne Weiteres ein atypisches Ermessensergebnis.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 5 Abs. 2 LHundG NRW§ 10 Abs. 1 LHundG NRW§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ Art. 6 Abs. 2 EMRK

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1300/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Hund „L.“ betreffende Ordnungsverfügung vom 28. April 2025, mit der dem Antragsteller u. a. die Haltung seines Dogo Argentino Mischlings untersagt wurde, sei zulässig, aber unbegründet. Zunächst bestünden keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin habe einzelfallbezogen ausgeführt, dass die von der aktuellen sowie zukünftigen Hundehaltung des als unzuverlässig angesehenen Antragstellers ausgehenden Gefahren nicht bis zum Abschluss eines relativ lang andauernden gerichtlichen Verfahren hingenommen werden können. Auf materieller Seite lägen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Haltungsuntersagung vor. Der Antragsteller habe wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen. Er habe „L.“ entgegen § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1 LHundG NRW am 3. Oktober 2023, am 14. November 2024 und am 27. Januar 2025 ohne Maulkorb geführt; am 27. Januar 2025 sei er darüber hinaus unangeleint gewesen. Dies ergebe sich aus den Darstellungen der Mitarbeiter des Ordnungsamts sowie gefertigten Fotos bzw. aus der Schilderung der Zeugin Y.. Am 3. Oktober 2023 sei es dabei zu einem Vorfall gekommen, bei dem „L.“ einen anderen Hund gebissen habe. Der Antragsteller sei diesen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Die Verstöße seien als schwerwiegend anzusehen. Der Antragsgegnerin sei ein Ermessen nur bei atypischen Fällen eingeräumt. Ein solcher liege nicht vor und folge insbesondere nicht aus der Empfehlung der Hundetrainerin Frau S., „L.“ von der Maulkorbpflicht zu befreien.

3

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen.

4

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung zunächst dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 5 B 579/25 –, NVwZ 2025, 1547, juris, Rn. 5, und vom 15. November 2023 – 5 B 1015/23 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.

6

Diesen Anforderungen ist mit Blick auf die Qualität der Maßnahme als Gefahrenabwehrmaßnahme – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – durch die Bezugnahme auf die konkrete Hundehaltung, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und den Vergleich mit dem Zustand, der ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung einträte, hinreichend Rechnung getragen.

7

Der Antragsteller stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen, nicht maßgeblich in Frage. In seinem Beschwerdevorbringen bestreitet er die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorfälle nicht substantiiert, sondern beschränkt sich auf die Rechtsansicht, es sei zwingend geboten gewesen, den Ausgang der diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitenverfahren abzuwarten. Dies trifft nicht zu. Insoweit sind die unterschiedlichen Regelungssysteme des Ordnungsrechts einerseits und des daran – sanktionierend – anknüpfenden Ordnungswidrigkeitenrechts andererseits zu berücksichtigen.

8

Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Verweis des Antragstellers auf die Unschuldsvermutung des für Straftaten geltenden Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht. Denn das Schuldprinzip gilt allein im Ordnungswidrigkeitenrecht, nicht aber für das Gefahrenabwehrrecht.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 5 A 355/23 –, NWVBl 2024, 428, juris, Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 4/87 u. a. –, BVerfGE 81, 228, juris, Rn. 30.

10

Schließlich zeigt der Antragsteller nicht auf, dass allein die positive Würdigung in dem von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachten der Sachverständigen S. vom 27. März 2025, die eine Maulkorbbefreiung „uneingeschränkt“ empfiehlt, das Vorliegen eines atypischen Falles im Rahmen der Ermessensausübung begründete. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der dieser Einschätzung entgegenstehenden eingehenden und fundierten amtstierärztlichen Begutachtung vom 19. Oktober 2023 bzw. 30. Oktober 2023. Die zuständige Behörde – und in der Folge das Verwaltungsgericht – kann sich aufgrund der fachlichen Kompetenz von amtlichen Veterinären und ihrer Neutralität regelmäßig auf deren Stellungnahmen stützen. Der Begutachtung durch amtliche Tierärzte kommt, wie auch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW zeigt, aufgrund von deren Objektivität und Sachverstand zugleich regelmäßig ein höherer Stellenwert zu, als dies bei privattierärztlichen Gutachten der Fall ist.

11

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl 2025, 386, juris, Rn. 74 f. m. w. N.

12

Unklar bleibt im Übrigen, wie aus der insoweit völlig unergiebigen privatgutachterlichen Empfehlung geschlossen werden soll, „dass der Antragsteller seinen Hund in zuverlässiger Art und Weise erzieht und handhabt.“

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

15

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.