LHundG NRW: Haltungsuntersagung bei AmStaff-Kreuzung mit deutlich hervortretendem Phänotyp
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm das Halten und Führen seines Hundes untersagte und dessen Sicherstellung anordnete. Streitpunkt war insbesondere, ob der Hund als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW (AmStaff-Kreuzung) einzustufen ist und ob Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW rechtmäßig sind. Nach Einholung amtstierärztlicher Begutachtungen bejahte das Gericht das deutliche Hervortreten des Phänotyps „American Staffordshire Terrier“ und hielt die Verfügung (bis auf den erledigten Teil) für rechtmäßig. Soweit die Beteiligten Ziffer 3 übereinstimmend für erledigt erklärten, wurde das Verfahren eingestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Verfahren nach Erledigung eines Verfügungsteils eingestellt; im Übrigen Klage gegen Haltungsuntersagung/Sicherstellung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haltungsuntersagung und Entziehung eines Hundes nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW setzt einen tatbestandlichen Verstoß bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Norm voraus und ist rechtmäßig, wenn sie formell ordnungsgemäß (insbesondere nach Anhörung) und materiell verhältnismäßig ist.
Bei Kreuzungen nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW erfordert die Feststellung, ob der Phänotyp einer gelisteten Rasse deutlich hervortritt, eine wertende Gesamtbetrachtung des gesamten Erscheinungsbildes; eine schematische Merkmalszählung ist ausgeschlossen.
Eine Differenzierung zwischen „besonders charakterisierenden“ Merkmalen und „Randbereichen“ von Erscheinungsformen ist für die phänotypische Gesamtbewertung nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht erforderlich.
Amtstierärztlichen Gutachten kommt bei der Rassebeurteilung regelmäßig ein höherer Beweiswert zu als privat eingeholten Gutachten, sofern sie nachvollziehbar und fachlich fundiert sind.
Geringfügige Abweichungen vom Rassestandard schließen bei Kreuzungen die Feststellung eines deutlich hervortretenden Phänotyps einer gelisteten Rasse nicht aus, wenn die prägenden Merkmale im Gesamtbild überwiegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Feststellung gemäß § 3 Abs. 2 LHundG aufgrund einer amtstierärztlichen Gutachtens, dass nach einer Kreuzung der Phänotyp des "American Staffordshire Terriers" deutlich hervortritt (nach OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22).
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Haltung und die Sicherstellung des Hundes „U.“ des Klägers.
Aufgrund einer Überprüfung der Hundehaltung seitens der Beklagten wurde am 26. Oktober 2023 festgestellt, dass der Kläger einen Mischlingshund hält, den er noch nicht angemeldet hat.
Am 28. November 2023 wurde ein Termin zur Rassebestimmung für den von dem Kläger gehaltenen Hund in den Räumen des Ordnungsamts bestimmt. Der Kläger legte weder ein Zuchtpapier noch einen Kaufvertrag vor. Aus dem vorliegenden spanischen Impfausweis ergibt sich als Geburtsdatum der 6. Januar 2022 und als Rasse „Cruzado“ (Mischling). Ausweislich des Gutachtens der stellvertretenden Amtstierärztin Frau W. vom 21. Dezember 2023 handelt es sich bei dem Tier um einen „American Staffordshire Terrier“ Mischling mit deutlichem Einschlag einer kleinen Bulldogge. Insbesondere der Kopf zeige signifikante Merkmale eines „American Staffordshire Terriers“, sodass Merkmale einer in § 3 LHundG NRW benannten Rasse in signifikanter Weise ausgeprägt seien.
Am 4. März 2024 kam es ausweislich einer polizeilichen Anzeige auf der Hundewiese am Rathaus in F. zu einem Beißvorfall, bei dem der Hund „U.“ auf einen anderen Hund losging und diesen in den Hals biss. Frau V. als Halterin des anderen Hundes wurde ausweislich ihrer polizeilichen Anzeige bei der Trennung beider Hunde voneinander von „U.“ in die Hand gebissen, sodass sie sich in die Ambulanz in N. begeben hat. Hinsichtlich dieses Vorgangs war bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal ein Strafverfahren anhängig (Az.: 522 Js 4511/24), das gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
Am Donnerstag, dem 21. März 2024 suchten Bedienstete der Abteilung Sicherheit und Ordnung der Beklagten die Anschrift des Klägers auf, da der Kläger die Haltung des Hundes bisher nicht angezeigt habe und keine Haltungserlaubnis zur Haltung des Hundes habe. Sie überreichten ein Anhörungsschreiben unter dem Datum des 21. März 2024 zu einer beabsichtigten Ordnungsverfügung, mit der die Haltung des Hundes untersagt würde und dem Kläger der Hund entzogen würde. Der Kläger erhielt die Gelegenheit, einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis und die Einreichung aller notwendigen Unterlagen spätestens bis zum 4. April 2024 vorzunehmen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass der Hund nicht ohne passenden Maulkorb und Leine ausgeführt werden dürfe.
Am Freitag, dem 22. März 2024 sprach der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau, Frau A., bei der Beklagten (Frau T. und Frau M. von der Abteilung Sicherheit und Ordnung) vor und legte Anmelde -Unterlagen für den Hund „U.“ vor. Als Hunderasse gab der Kläger „American Staffordshire Mix“ an. Ausweislich einer Niederschrift über die persönliche Vorsprache wurde mit dem Kläger u.a. folgendes vereinbart:
Es wird ein richtig angepasster Maulkorb gekauft
der Maulkorb und die Leine werden, sobald die Wohnung verlassen wird, von „U.“ angelegt
es wird ein Wesenstest beim Veterinäramt abgelegt, um die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen
es wird künftig eine Hundeschule mit „U.“ besucht.
Einen Tag später, am Samstag, dem 23. März 2024, wurde der Kläger von Frau T. (Abteilungsleiterin im Ordnungsamt) bemerkt, wie er den Hund „U.“ ohne Maulkorb ausführte. Daraufhin teilte Frau T. dem Kläger mit, dass durch ein solches Verhalten die Zuverlässigkeit infrage zu stellen sei und die Erteilung einer Haltungserlaubnis aufgrund dessen nicht erfolgen könne.
Am 27. März 2024 suchten Bedienstete der Abteilung Sicherheit und Ordnung den Kläger an seiner Wohnanschrift auf und erklärten, dass der Hund „U.“ sichergestellt werden müsse, da der Hund ohne Maulkorb ausgeführt worden sei, der Hund gar nicht nach Deutschland hätte eingeführt werden dürfen und der Kläger keine Eignung zu einer Haltereigenschaft habe. Die Bediensteten verließen die Wohnung mit dem Hund und brachten ihn ins Tierheim nach Z.. Aus einem Vermerk von der Maßnahme geht unter anderem folgendes wörtlich hervor: „Nachdem Herr J. darum bat, den Hund an Herrn X. zu übergeben, wurde Herr A. ungehalten und äußerte den Bediensteten gegenüber, dass diese aufgrund der Verbringung des Hundes in das Tierheim Tierquäler seien und beleidigte die Bediensteten mit Wörtern wie „Wichser“, „Bastard“ usw. Weiterhin drohte er Herrn J. an, ihn zu schlagen und ihn wie den Hund im Tierheim leiden zu lassen.“
Mit Ordnungsverfügung vom 28. März 2024 bestätigte die Beklagte dem Kläger gegenüber die am 27. März 2024 mündlich bekannt gegebene Ordnungsverfügung und untersagte gegenüber dem Kläger das Halten und Führen des Hundes „U.“ (Ziffer 1), ordnete die Sicherstellung an (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes an (Ziffer 3). Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei „U.“ um einen gefährlichen Hund handele. Eine Erlaubnis zum Halten dieses Hundes habe der Kläger nicht beantragt. Aufgrund des Beißvorfalls vom 4. März 2024 und dem Umstand, dass der Kläger den Hund vorsätzlich entgegen der gesetzlichen Verpflichtung ohne Maulkorb ausgeführt habe, sei nicht auszuschließen, dass der Hund erneut Menschen oder Tiere attackieren und verletzen wird.
Der Kläger hat am 29. April 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (29 L 1543/24).
Im Gerichtsverfahren hat der Kläger ein Gutachten des „I.“ vom 26. Mai 2024 vorgelegt, demzufolge der Hund „U.“ Merkmale aufweise, die auf einen „American Bully“ hindeuteten. Mit Gutachten vom 23. September 2024 hat die stellvertretende Amtstierärztin Frau W. unter Berücksichtigung dieses Gutachtens ausgeführt, dass die markanten Merkmale des „American Staffordshire Terriers“ an Kopf, Hals, Brust und Vorhand vorhanden seien, sodass sie an ihrer Rassebeurteilung vom 21. Dezember 2023 festhalte.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 ist die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und der Antrag im Übrigen abgelehnt worden. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ins Leere laufe, da der Hund bereits am 27. März 2024 sichergestellt worden sei. Die ausgesprochene Haltungsuntersagung sei im Wege der Interessenabwägung im Eilverfahren zulasten des Klägers aufrechtzuerhalten, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG erfüllt seien, da ein schwerwiegender Verstoß gegen eine Vorschrift des Landeshundegesetzes vorliege. Zwar sei die Frage, inwieweit bei „U.“ tatsächlich noch von einem deutlichen Hervortreten des Phänotyps der Rasse „American Staffordshire Terrier“ zu sprechen sei, nicht eindeutig beantwortet. Dies gehe im Rahmen des Eilverfahrens indes zulasten des Klägers.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2025 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Klägers (Antragstellers) gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache erwiesen sich als offen, weil nicht abschließend geklärt werden könne, ob es sich bei dem Hund „U.“ um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handele. Dies gehe zulasten des Klägers. Dabei sei indes nicht ernsthaft streitig, dass der Hund „U.“ am 4. März 2024 die betroffene Frau gebissen und an der Hand verletzt habe.
Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass es sich bei „U.“ ausweislich des Gutachtens von Herrn van Veen nicht um einen „American Staffordshire Terrier“ Mischling handele. Es gelinge der Beklagten nicht nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als qua Rasse gefährlicher Hund vorlägen. Auch die Ergänzungsbegutachtung sei nicht geeignet, den Hund als Kreuzung eines „American Staffordshire Terriers“ zu verifizieren, vor allem, weil der Hund viel zu klein und zu leicht sei und den Körper einer Bulldogge habe. Die Ergänzungsbegutachtung beachte die Merkmale des Rassestandards zum Teil gar nicht, bewerte diese zum Teil falsch und komme damit zu einem nicht verwertbaren Ergebnis.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. März 2024 mit Ausnahme der erledigten Ziffer 3 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung der Ordnungsverfügung vom 29. März 2024 und führt ergänzend aus, dass es sich bei dem Hund „U.“ um einen „American Staffordshire Terrier“ handele. Dies ergebe sich aus den Gutachten der stellvertretenden Amtstierärztin Frau W.. Zudem sei es am 4. März 2024 unter aktivem Handlungseinbezug des Hundes zu einem Beißvorfall gekommen, bei dem dieser einen anderen Hund sowie einen Menschen verletzt habe. Überdies sei der Kläger durch sein gezeigtes Verhalten nicht als zuverlässig anzusehen, sodass ihm auch keine Haltungserlaubnis erteilt werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025 haben die Vertreter der Beklagten Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 28. März 2025 aufgehoben und die Beteiligten den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes „U.“ haben sich die Vertreter der Beklagten bereiterklärt, eine Ergänzungsbegutachtung zu veranlassen, inwieweit bei dem Hund tatsächlich noch von einem deutlichen und markanten Hervortreten des Phänotyps der Rasse „American Staffordshire Terrier“ ausgegangen werden könne. Daraufhin ist das Verfahren vertagt worden.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Mit Gutachten vom 9. Juli 2025 hat die Amtsveterinärin des Kreises N., Frau Q., nach einer Begutachtung des Hundes am 1. Juli 2025 ausgeführt, dass es sich bei „U.“ um einen „American Staffordshire Terrier“ Mischling mit Einschlag von bulldoggenartigen Rassen handele, wobei die Merkmale der in § 3 LHundG NRW genannten Rasse „American Staffordshire Terrier“ in markanter Weise überwögen. „U.“ sei 41-42 cm groß und habe am 28. Juni 2025 27,2 kg gewogen. Wörtlich führt das Gutachten unter anderem aus: „Der Schädel zeigte sich nahezu viereckig mit einem kräftig ausgebildeten Kiefer, gut ausgebildeten, auf der Oberseite abgerundetem Fang und geschlossen anliegenden Lefzen. Die Wangenmuskulatur war ausgeprägt. … Im Körperbau zeigte sich der Hund gut bemuskelt, die Brust war tief und bereit, bei ausgeprägt bemuskelter Schulter. … Die Vorderläufe standen gerade und waren kräftig und stämmig. Sie standen weit auseinander mit leicht auswärtsgedrehten, gewölbten und kompakten Pfoten. … Der Hund zeigte insbesondere am Kopf und an den Vordergliedmaßen die markanten Merkmale eines „American Staffordshire Terriers.“
In einer Stellungnahme vom 28. November 2025 hält die Amtsveterinärin Frau Q. an ihrer Rassebeurteilung vor dem Hintergrund fest, dass bei „U.“ mehrere Merkmale auffällig seien, die vorwiegend beim „American Staffordshire Terrier“ zu beobachten seien, insbesondere im Bereich von Kopf, Hals, Brust und Gliedmaßen. Dabei seien geringfügige Abweichungen vom Rassestandard bei Kreuzungen regelmäßig möglich, ohne dass die signifikante Ausprägung von Merkmalen der festgestellten Rasse in Zweifel gezogen werde.
Dies betreffe auch die Größe des Hundes. Dazu führt die ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2025 wörtlich aus: „Die Schulterhöhe betrug am 1. Juli 2025 ca 41-41 cm. Im FCI-Standard des „American Staffordshire Terriers“ wird für Hündinnen eine Schulterhöhe 43-46 cm bevorzugt. Die Angabe der Schulterhöhe ist somit nicht strikt als verbindlich zu werten. Bei der Schulterhöhe des Hundes „U.“ handelt es sich, wenn überhaupt, um eine geringfügige Abweichung vom Rassestandard von max. 2 cm. Größe und Gewicht stehen bei „U.“ in einem korrekten und ausgewogenen Verhältnis zueinander. Wie bereits erläutert, sind geringfügige Abweichungen vom Rassestandard bei Kreuzungen regelmäßig möglich.“
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2026 ist der Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zu der Tatsache einzuholen, dass es sich bei dem Hund nicht um eine Kreuzung mit einem „American Staffordshire Terrier“ handelt und die Merkmale dieser Rasse auch nicht deutlich hervortreten, abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des zugehörigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 29 L 1543/24, der Beschwerdeverfahren (5 B 7/25 und 5 E 2/25) des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der noch streitige Teil der Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Haltungsuntersagung und die Entziehung des Hundes finden ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 LHundG NRW.
Es bestehen zunächst keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der hierauf gestützten Maßnahmen. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) mündlich am 23. März 2024 angehört.
Die Maßnahmen (ausgenommen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung, die aufgehoben wurde) sind auch materiell rechtmäßig. Zur Begründung wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen sowohl auf den ausführlich begründeten Beschluss des erkennenden Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 18. Dezember 2024 im Verfahren 29 L 1543/24 als auch den ebenfalls ausführlichen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2025 (5 B 7/25 und 5 E 2/25), mit dem die Beschwerden insgesamt zurückgewiesen werden, Bezug genommen. Hieran hält das Gericht auch in Ansehung der Maßstäbe des Hauptsacheverfahrens, insbesondere auch bezüglich der Unzuverlässigkeit des Klägers fest.
Soweit allein aufklärungsbedürftig geblieben ist, ob es sich bei „U.“ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG handelt, ist dies nun durch das Gutachten des Kreisveterinäramtes N. vom 9. Juli 2025 und der ergänzenden Stellungnahme der Amtsveterinärin Q. vom 28. November 2025 geklärt, so dass es auch keines weiteren (Ober-) Gutachtens bedurfte und der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen war.
Dabei ist nun bei der Rassebeurteilung von gefährlichen Hunden bei Kreuzungen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2025,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 - juris,
eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall erforderlich, die das Tier in seinen körperlichen Erscheinungsformen in den Blick nimmt. Das deutliche Hervortreten eines der Phänotypen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen ist mit Blick auf das gesamte Erscheinungsbild zu überprüfen. Diese Prüfung führt zu einer zusammenschauenden und wertenden Würdigung, was eine schematische Betrachtung einzelner Merkmale oder ein rein mathematisches „Abzählen“ von Übereinstimmungen ausschließt. Auch ist eine Differenzierung zwischen die Gefährlichkeit „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“ von Erscheinungsformen nicht geboten.
Bei „U.“ handelt es sich danach um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich (jedenfalls) um eine Kreuzung eines „American Staffordshire Terriers“ mit einem anderen Hund, bei dem der Phänotyp eines „American Staffordshire Terriers“ deutlich hervortritt. Diese Bewertung kann die Kammer auf der Grundlage der Feststellungen der amtlichen Tierärztin in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2025 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2025 treffen. Diese Feststellungen decken sich ebenso mit den gesamten Begutachtungen von „U.“ (Rassebeurteilung durch das Kreisveterinäramt vom 21. Dezember 2023 und ergänzende Stellungnahme vom 23. September 2024).
Die rechtliche Bewertung der Kammer ergibt, dass bei „U.“ die phänotypischen Merkmale eines „American Staffordshire Terriers“ deutlich hervortreten. Bei dieser Bewertung ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Begutachtung durch amtliche Tierärzte aufgrund von deren Objektivität und Sachverstand regelmäßig ein höherer Stellenwert zukommt, als dies bei privattierärztlichen Gutachten der Fall ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 5 B 1098/25 - juris,
sodass dem Gutachten der amtlichen Tierärztin vom 9. Juli 2025 ein höherer Stellenwert zukommt als dem Privatgutachten des“L.“ vom 26. Mai 2024, demzufolge „U.“ Merkmale aufweise, die auf einen „American Bully“ hindeuten. Zum anderen ist als besonders aussagekräftig zu berücksichtigen, dass der Kläger den Hund „U.“ in der Anmeldung vom 22. März 2024 selbst als „American Staffordshire Mix“ bezeichnet hat.
Diese vom Kläger selbst gewählte Bezeichnung der Rasse deckt sich mit den Feststellungen der zahlreichen vorliegenden Gutachten. Die einzelnen Merkmale eines „American Staffordshire Terriers“ werden detailliert dargestellt und jeweils in Beziehung zum beurteilten Hund gesetzt. So träten die markanten Merkmale insbesondere im Bereich von Kopf, Hals, Brust und Gliedmaßen auf, sodass in der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Phänotyp des „American Staffordshire Terriers“ in markanter und signifikanter Weise überwiege. Dabei erläutert die amtliche Tierärztin im Hinblick auf die einzelnen Merkmale nachvollziehbar, dass geringfügige Abweichungen vom Rassestandard bei Kreuzungen regelmäßig möglich seien. Vor dem Hintergrund, dass der Hund insbesondere am Kopf und den Vordergliedmaßen markante Merkmale eines „American Staffordshire Terriers“ zeige, hingegen die Rückenpartie und die Ausprägung der Rückenlinie auf eine Kreuzung mit bulldoggenartigen Rassen schließen lasse, lässt sich die Einstufung als gefährlicher Hund im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr rechtfertigen. Denn gerade die physischen Merkmale wie die Ausprägung der Vordergliedmaßen, des Kopfes und der Muskulatur sind maßgeblich dafür, dass körperliche Übergriffe dieser Hunde ein erhebliches Risiko für Menschen und andere Tiere mit sich bringen.
Letztendlich haben zwei amtstierärztliche Gutachten und zwei amtstierärztliche Zusatz-Stellungnahmen die Richtigkeit der ursprünglichen Angabe des Klägers vom 22. März 2024 ergeben, dass es sich bei dem Hund „U.“ um einen „American Staffordshire Terrier“ Mischling handelt.
Die Kostenentscheidung, die einheitlich ergeht, folgt für den streitigen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO und für den erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Dem entspricht es, die Kosten für den erledigten Teil der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben und damit dem Klagebegehren entsprochen hat.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.