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Verwaltungsgericht Aachen·6 L 1079/25·09.01.2026

Eilrechtsschutz gegen Leinen-/Maulkorbpflicht und Zwangsgeldandrohung nach LHundG NRW

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit Leinen- und Maulkorbpflicht sowie Zwangsgeldandrohung. Das VG ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an und stellte sie hinsichtlich des Leinenzwangs in ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen wieder her. Im Übrigen überwog wegen eines glaubhaft gemachten Beißvorfalls das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Auflagen. Die Zwangsgeldandrohung war summarisch rechtswidrig, weil sie entgegen § 63 Abs. 6 VwVG NRW nicht zugestellt und die fehlende Zustellung nicht heilbar war.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung bzgl. Zwangsgeldandrohung angeordnet und Leinenzwang in Hundeauslaufbereichen ausgesetzt; im Übrigen Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliches Kriterium der Interessenabwägung; bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse.

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Die Begründung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) darf nicht formelhaft sein; bei Gefahrenabwehrmaßnahmen können sich Gründe für Grundverfügung und Sofortvollzug decken, ohne dass die Begründung materiell überzeugen muss.

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Ein Verwaltungsakt kann im gerichtlichen Verfahren auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn dadurch sein Wesen nicht verändert wird, das Normprogramm im Wesentlichen identisch bleibt und die Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird.

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Ein Beißvorfall, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW nahelegt, kann einen Gefahrenverdacht begründen, der eine Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW) sowie vorläufige Anordnungen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW trägt.

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Eine Zwangsgeldandrohung ist nach § 63 Abs. 6 VwVG NRW zuzustellen; fehlt es an Zustellungswillen und damit an einer Zustellung, scheidet eine Heilung nach § 8 LZG NRW aus.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 48/26 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 3466/25 erhobenen Klage gleichen Rubrums wird in Bezug auf Ziffer 2. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. November 2025 angeordnet und in Bezug auf Ziffer 1. insoweit wiederhergestellt als sich der angeordnete Leinenzwang auch auf besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche bezieht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 3466/25 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen Ziffer 1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. November 2025, Az. N01, wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 2. anzuordnen,

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hat im tenorierten Umfang Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig und insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn hinsichtlich der in Ziffer 1. des Bescheids vom 24. November 2025 angeordneten Leinen- und Maulkorbpflicht hat die Antragsgegnerin durch Ziffer 3. des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Insoweit entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Ferner entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2. des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW).

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Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1. des Bescheids vom 24. November 2025 überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, mit Ausnahme des Leinenzwangs innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW). In Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. des Bescheids überwiegt hingegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

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In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist.

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Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Allerdings ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 - juris Rn. 4-7, 10 f.

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Davon ausgehend sind die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hier gewahrt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer gesonderten Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, dass dieser angesichts der akuten Gefahrensituation geboten sei. Es sei zu befürchten, dass das Abwarten zu weiteren Verletzungen für Leib und Leben anderer Menschen oder Hunde führe. Diese wertvollen Rechtsgüter seien unbedingt zu schützen und würden durch ein Abwarten des Erfolgs eines Rechtsmittels akut gefährdet sein. Damit hat die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Gefahrenabwehr hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters dieser Anordnung bewusst war. Da es nicht darauf ankommt, ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe materiell überzeugen, ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin in dem vorherigen Bescheid vom 9. September 2025 anders als in dem hier streitgegenständlichen Bescheid keine sofortige Vollziehung angeordnet hatte.

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Die sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt in Bezug auf die vorläufige Leinen- und Maulkorbpflicht in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids im Wesentlichen zu Ungunsten der Antragstellerin aus.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, desto größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.

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Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1. des Bescheids vom 24. November 2025 im Wesentlichen das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich Ziffer 1. des Bescheids bei summarischer Betrachtung - mit Ausnahme des Leinenzwangs innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche - als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zudem fällt auch eine weitergehende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus.

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Die Antragsgegnerin hat die vorläufige Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs - mit Ausnahme des Leinenzwangs innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche - zu Recht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt.

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Soweit die Antragstellerin rügt, dass vor Erlass des Bescheids vom 24. November 2025 keine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW) erfolgt sei, kann dies ihrem Eilantrag von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Anhörung jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW noch bis Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden könnte.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2025 - 5 B 1229/25 - juris 1. Leitsatz und Rn. 2-5 m. w. N.

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Die Prüfung, ob vor Erlass des Bescheids vom 24. November 2025 eine den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechende Anhörung der Antragstellerin erfolgt ist, bleibt daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein hierauf gestütztes Einschreiten der Ordnungsbehörde sind gegeben. Nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

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Es erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin - wie im streitgegenständlichen Bescheid angeführt - gegen § 11 Abs. 2 und Abs. 6 LHundG NRW verstoßen hat und ob bei Verstößen gegen diese Vorschriften die Anordnung eines vorläufigen Leinen- und Maulkorbzwangs bis zur Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt in Betracht kommt. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn eine potentielle Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren im Sinne von §§12 Abs. 1, 2 Abs. 1 LHundG NRW ergibt sich vor dem Hintergrund des streitgegenständlichen Beißvorfalls vom 6. August 2025 jedenfalls im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW.

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Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes solche Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfolgt gemäß Satz 2 der Vorschrift durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind unter anderem nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben.

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Die vorläufige Leinen- und Maulkorbpflicht kann auf §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW gestützt werden, auch wenn der streitgegenständliche Bescheid als Rechtsgrundlage §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 und Abs. 6 LHundG NRW nennt. Die Verwaltungsgerichte haben umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Erweist er sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass er durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 - juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 - juris Rn. 58 f. m. w. N. und Beschluss vom 31. März 2025 - 5 B 1186/24 - juris Rn. 8-9.

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Eine solche nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die Regelung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert wird, das „Normprogramm“ beider Vorschriften im Wesentlichen identisch ist und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Eine Wesensänderung liegt nicht vor, wenn in der Sache die Ermessensgrundlage oder der Ermessensrahmen nicht verändert werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2025 -5 B 1186/24 - juris Rn. 11 und Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 - juris Rn. 58-61.

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Gemessen hieran führt die Zugrundelegung von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW statt § 11 Abs. 2 und Abs. 6 LHundG NRW nicht zu einer Wesensänderung des Verwaltungsakts. Die Antragsgegnerin stellt auf die Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG als Ermächtigungsgrundlage ab, welche sie berechtigt, nach ihrem Ermessen die notwendigen Anordnungen zu treffen, um im Einzelfall bestehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie zieht § 11 Abs. 2 und 6 LHundG NRW als Konkretisierung der für § 12 Abs. 1 LHundG NRW erforderlichen Gefahr heran. Auch wenn zur Konkretisierung der Gefahr im Sinne von § 12 Abs. 1 LHundG NRW statt § 11 Abs. 2 und 6 LHundG § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW herangezogen wird, bleibt es bei einer Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Dadurch, dass auf die potentielle Gefährlichkeit des Hundes selbst statt auf Verstöße der Antragstellerin gegen ihre Verpflichtungen bezüglich des Haltens eines großen Hundes nach § 11 LHundG NRW abgestellt wird, bleibt das „Normprogramm“ im Wesentlichen dasselbe. Die Antraggegnerin begründet die vorläufige Leinen- und Maulkorbpflicht selbst überwiegend mit dem Beißvorfall vom 6. August 2025, sodass sich die von ihr angestellten Erwägungen auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW übertragen lassen.

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Vorliegend spricht nach dem derzeit bekannten Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem Hund „E." der Antragstellerin um einen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW im Einzelfall gefährlichen Hund handeln könnte.

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Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentierten Beißvorfall vom 6. August 2025. Demnach teilte die Hundehalterin Frau K. der Antragsgegnerin am 8. September 2025 per E-Mail mit, dass sie am 6. August 2025 gegen 10 Uhr mit ihren drei kleinen Hunden, jeweils angeleint auf einer Wiese in Ortsrandlage von J. spazieren gegangen sei als der etwa 30 Kilogramm schwere, nicht angeleinte Hund der Antragstellerin, ein Australian Shepherd, ihren drei Kilogramm schweren Hund „Q.“ unvermittelt angegriffen, gepackt und durch die Gegend geschleudert habe. Hierbei sei ihr Hund so schwer verletzt worden, dass er am selben Tag beim Tierarzt notoperiert werden musste (BA I Bl. 21-22).

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Die erheblichen Verletzungen des Hundes „Q.“ werden durch die von der geschädigten Halterin eingereichten Lichtbilder und die Tierarzt-Rechnung belegt. Ausweislich der Tierarzt-Rechnung vom 9. August 2025 (BA I Bl. 33-34) wurde bei dem Hund „Q.“ wegen eines handflächengroßen Hautabrisses auf der rechten Seite am 6. August 2025 eine Wundversorgung in Narkose vorgenommen, weil eine chirurgische Versorgung notwendig war. Die anlässlich der tierärztlichen Behandlung gefertigten Lichtbilder (BA I Bl. 23-25 und 27-31) zeigen einen blutenden, großflächigen Hautabriss, der den Großteil der rechten Seite des kleinen Hunds betrifft und das unter dem Fell liegende Fettgewebe vollständig freilegt.

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Anhaltspunkte, an den Schilderungen des Vorfalls durch die geschädigte Hundehalterin Frau K. zu zweifeln, bestehen nicht. Ihre Angaben sind plausibel und frei von Widersprüchen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Verletzung des Hunds „Q.“ darauf zurückzuführen sein soll, dass die geschädigte Halterin den Hund zu stark an seiner Leine zurückgezogen haben soll, ist dies vor dem Hintergrund der schweren Verletzung des Hundes nicht vorstellbar und als reine Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist dieser Vortrag schon deswegen widersprüchlich, weil die Antragstellerin zugleich vorträgt, dass ihr Hund nach dem Hund der Geschädigten „gekniffen“ und ihn „an den Haaren gehabt“ habe. Sie räumt also ein, dass ihr Hund den Hund der Geschädigten so stark mit seinen Zähnen festgehalten hat, dass diese ihren Hund zunächst nicht befreien konnte. Ein derart intensives Festhalten mit den Zähnen ist begrifflich durchaus als „Beißen“ zu verstehen. Darauf, ob der Hund der Antragstellerin den Hund „Q.“ auch geschüttelt und durch die Gegend geschleudert hat, kommt es daher nicht mehr an.

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Weiterhin spricht auch der Vortrag der Antragstellerin, dass sie Frau K. bei der Vereinbarung eines Tierarzt-Termins unterstützt und den Sachverhalt ihrer Hundehaftpflichtversicherung gemeldet habe dafür, dass sie es selbst für möglich hält, dass ihr Hund die schwere Verletzung des Hundes „Q.“ verursacht hat.

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Soweit die Antragstellerin vorträgt, die geschädigte Halterin hätte ihre drei Hunde nicht hinreichend kontrollieren können, weil diese nur mit Flexleinen angeleint waren, ist dies bereits deswegen nicht überzeugend, weil sie selbst ihren Hund beim Zusammentreffen der Tiere nicht kontrollieren konnte. Denn der Hund der Antragstellerin, der unstreitig gar nicht angeleint war, reagierte jedenfalls zunächst nicht auf ihr Pfeifen als die Tiere zusammentrafen. Auch dass der Hund der Antragstellerin nach dem Zusammentreffen der Hunde gezittert haben soll, lässt keine Rückschlüsse auf den Ablauf des Vorfalls zu und steht den Schilderungen der geschädigten Halterin nicht entgegen.

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Der Vortrag der Antragstellerin, ihr Hund sei von den drei Hunden der Geschädigten angegriffen worden und habe sich verteidigt, ist nicht plausibel. Sie schildert insoweit, dass die drei kleinen Hunde der Frau K. „lautstark kläffend und gemeinsam und in aggressiver Weise auf ihren Hund losgegangen seien“ und ihn bedrängt und in die Hecke gedrängt hätten. Ein etwaiges Kläffen sowie ein Annähern an den Hund der Antragstellerin stellen bereits begrifflich noch keinen Angriff dar. Gegen einen Angriff durch die Hunde der Geschädigten spricht weiterhin, dass der Hund der Antragstellerin bei dem Vorfall keinerlei Verletzungen erlitt, während der deutlich kleinere und leichtere Chihuahua „Q.“ erheblich verletzt wurde. Bei einem reinen Abwehrverhalten des Hundes der Antragstellerin wäre es jedenfalls nicht zu derart erheblichen Verletzungen des Hundes „Q.“ gekommen.

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Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hund der Antragstellerin den drei Hunden der Geschädigten allein gegenüberstand, ist aufgrund der Größen- und Gewichtsverhältnisse der Tiere praktisch kaum vorstellbar, dass der Hund der Antragstellerin - ein 30 Kilogramm schwerer Australian Shepherd - von drei deutlich kleineren und leichteren Hunden, die zudem angeleint waren, auf eine Weise bedrängt und in eine Hecke gedrängt werden könnte, dass für ihn eine Notsituation besteht, der er sich nicht anders als durch Beißen eines der Hunde entziehen könnte. Auch wenn der Hund der Antragstellerin durch die drei kleinen Hunde der Geschädigten überrascht und provoziert worden ist, hätte die Antragstellerin verhindern müssen, dass ihr Hund zubeißt. Denn ein Hundeführer muss mit Blick auf § 2 Abs. 1 LHundG NRW jederzeit verhindern können, dass sich sein Hund durch ein unsachgemäßes oder gar provokatives Verhalten eines anderen Tieres oder dessen Halters dazu verleiten lässt, dieses zu beißen.

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Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 4. Mai 2017 20 K 5773/16 - juris Rn. 16.

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Dass es vor dem streitgegenständlichen Vorfall nie zu Beißvorfällen durch den Hund der Antragstellerin kam, steht vorläufigen Anordnungen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW reicht es für die Feststellung als im Einzelfall gefährlicher Hund aus, dass ein Hund bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung einmalig einen anderen Hund durch Biss verletzt hat. Das Vorliegen mehrfacher Beißvorfälle ist keine Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW.

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Ein unkontrolliertes Beißen ist ausdrücklich nur bei § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW (Hetzen, Beißen oder Reißen von Wild, Vieh, Katzen oder anderen Tieren) erforderlich und nicht bei dem hier streitgegenständlichen Beißen eines anderen Hundes (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW).

37

Handelt es sich demnach bei dem Hund „E.“ um einen potentiell im Einzelfall gefährlichen Hund, durfte die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens grundsätzlich einen befristeten Leinen- und Maulkorbzwang gestützt auf § 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 und § 2 Abs. 1 LHundG NRW anordnen.

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Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Diese sollte nicht länger als 1,5 m sein (vgl. Nr. 5.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz - VV LHundG NRW). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW gilt dies nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Darüber hinaus ist ihnen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

39

Solange die Ungefährlichkeit des an einem Beißvorfall beteiligten Hundes nicht durch eine anerkannte sachverständige Stelle festgestellt ist, besteht aufgrund des ermittelten Sachverhalts die Möglichkeit, dass der Hund „E.“ endgültig als gefährlich im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW einzustufen ist. Insoweit führt die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass die Anordnungen zunächst nur bis zur Wesensüberprüfung durch das Veterinäramt gelten und nach Durchführung der Wesensüberprüfung eine erneute Überprüfung der Auflagen erfolgen wird.

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Aufgrund des Vorfalls vom 6. August 2025 ist eine Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW auch geboten. Da es sich hierbei um eine Gefahrerforschungsmaßnahme handelt, durch die gerade erst aufgeklärt werden soll, ob von dem Hund der Antragstellerin eine Gefahr ausgeht, reicht für die Anordnung einer Begutachtung schon ein Gefahrenverdacht im Sinne einer Anfangsgefahr. Der Verdacht einer Gefahr ist bereits gegeben, wenn Tatsachen, die für eine Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW sprechen, glaubhaft durch Zeugen behauptet werden und kein Anlass besteht, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

41

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2025 - 14 K 2397/23 - juris Rn. 28-31; Haurand, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2018, § 3 Rn. 4.1, S. 69-70.

42

Vorliegend ergibt sich aus den Schilderungen der geschädigten Hundehalterin sowie der von ihr vorgelegten Tierarztrechnung und den Lichtbildern der Verletzung des Hundes „Q.“ jedenfalls ein solcher Gefahrenverdacht. Mit dem Einwand, der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt, kann sich die Antragstellerin nicht überzeugend weiteren Ermittlungen zur Beurteilung der Gefährlichkeit ihres Hundes widersetzen. Das Erfordernis einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW.

43

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 - juris Rn. 7.

44

Es bestehen vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch keine Bedenken, bis zum Nachweis der erforderlichen Begutachtung des Hundes vorübergehend einen Leinen- und Maulkorbzwang anzuordnen.

45

Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist - soweit das Gericht diese nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfen darf - bei summarischer Prüfung teilweise rechtswidrig erfolgt. Die angeordnete Leinenpflicht ist insoweit unverhältnismäßig als sie keine Ausnahme für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche enthält.

46

Da selbst bei einem gefährlichen Hund i. S. d. § 3 LHundG NRW die gesetzliche Leinenpflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche gilt, muss dies erst recht für solche Hunde gelten, bei denen die Gefährlichkeit im Einzelfall zwar vermutet, aber noch gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW festgestellt werden muss. Denn von einem Hund, der möglicherweise ein gefährlicher Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 LHundG NRW ist, kann für die Allgemeinheit keine größere Gefahr ausgehen als von einem Hund, der bereits als gefährlicher Hund i. S. d. § 3 LHundG NRW gilt.

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Ferner verlangt die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden, dass diese sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Die Hundehalterin / der Hundehalter hat dies sicherzustellen. Soweit Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslaufflächen für gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die Anleinpflicht dort nicht (vgl. Nr. 5.2.2 VV LHundG NRW).

48

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 10. März 2022 - 6 L 557/21 - juris Leitsatz sowie Rn. 35-36.

49

Im Übrigen ist die angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht verhältnismäßig und belastet die Antragstellerin nicht übermäßig. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Ordnungsverfügung einen legitimen und von der Ermächtigungsgrundlage getragenen Zweck. Es ist weder ein Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensunter- oder - überschreitung festzustellen. Weiterhin sind weder Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen noch dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist. Insbesondere ist die angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht ausdrücklich vorübergehender Natur, namentlich zeitlich beschränkt bis zur Begutachtung des Tiers durch das Veterinäramt.

50

Im Hinblick auf die sich bei summarischer Prüfung ergebende überwiegende Rechtmäßigkeit der Leinen- und Maulkorbpflicht und unter Berücksichtigung der unter Umständen drohenden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit von Menschen oder Tieren und der Folgen, die in einem solchen Fall eintreten könnten, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin - mit Ausnahme der angeordneten Leinenpflicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den von dem Hund der Antragstellerin möglicherweise ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird, ist nicht hinnehmbar.

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Vgl. VG Aachen Beschluss vom 6. November 2008 - 6 L 425/08 - juris Rn. 167 ff.

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Schließlich liegt angesichts der von der Hundehaltung nach derzeitigem Sachstand möglicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit das für eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ebenfalls vor.

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Ziffer 2. des Bescheids vom 24. November 2025 erweist sich hingegen bei summarischer Überprüfung insgesamt als rechtswidrig, sodass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids wurde entgegen § 63 Abs. 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) nicht zugestellt. Nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW ist die Androhung eines Zwangsgelds zuzustellen. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn sie wie vorliegend mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist. Eine Zustellung der Androhung des Zwangsgelds war vorliegend auch nicht gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5 VwVG NRW entbehrlich.

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Dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lässt sich keine Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz NRW - LZG NRW) entnehmen. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts teilte die Antragsgegnerin daraufhin am 5. Januar 2026 mit, dass der Bescheid vom 24. November 2025 nur über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt und nicht zugestellt wurde.

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Eine Heilung der fehlenden Zustellung nach § 8 LZG NRW scheidet aus. Die Vorschrift ist nämlich nur anwendbar, wenn überhaupt eine Zustellung vorliegt. Eine Zustellung liegt hier aber nicht vor, es fehlt schon am Zustellungswillen der Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 2 LZG NRW), weil diese nicht beabsichtigt hat, den Bescheid vom 24. November 2025 zuzustellen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1963 - V C 198.62 -, BVerwGE 16, 165; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.8.1987 - 8 S 1345/87 -, NVwZ 1989, 76 und vom 7.11.1997 - 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 13 B 950/07 - juris Rn. 12-13; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. 1.1997 - Bs II 183/96 -, NVwZ-RR 1997, 576.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.