Beschwerde im Eilverfahren gegen Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung seines Eilantrags (§ 80 Abs. 5 VwGO) hinsichtlich der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes. Das OVG NRW bestätigte die Entscheidung des VG Köln und sah weder einen durchgreifenden Anhörungsmangel noch materiell-rechtliche Zweifel. Die Feststellung könne trotz Nennung von § 12 Abs. 1 LHundG NRW auf § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW gestützt werden, ohne den Verwaltungsakt im Wesen zu ändern. Ein Beißvorfall ohne Verteidigungssituation begründe die Gefährlichkeit; Vertrauensschutz bestehe nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags zur Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Anhörung nach § 28 VwVfG NRW ist regelmäßig nur erforderlich, wenn gegenüber der bisherigen Anhörung eine wesentliche Verschärfung beabsichtigt ist oder neue, bislang nicht berücksichtigungsfähige Tatsachen zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden sollen.
Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Behörde eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt hat, wenn die getroffene Regelung von einer anderen Rechtsgrundlage getragen wird, ohne dass sich das Wesen der Regelung („Normprogramm“) ändert und die Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird.
Der Austausch bzw. das Nachschieben einer Rechtsgrundlage ist insbesondere zulässig, wenn Ermessensgrundlage und Ermessensrahmen nicht verändert werden; eine Wesensänderung liegt regelmäßig nicht vor, wenn statt einer Ermessensnorm eine gebundene Rechtsgrundlage herangezogen wird.
Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW setzt einen Beißvorfall gegenüber einem Menschen voraus, der nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung erfolgte; ein bloßes Erschrecken des Hundes ist insoweit unerheblich.
Ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Unterbleiben einer Gefährlichkeitsfeststellung entsteht weder durch eine frühere, später aufgehobene Ordnungsverfügung ohne entsprechende Feststellung noch durch nicht an den Betroffenen gerichtete, behördeninterne Hinweise; eine Zusicherung i. S. d. § 38 VwVfG NRW erfordert eine an den Betroffenen gerichtete Erklärung der zuständigen Behörde.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 1962/24
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, soweit er die im Rahmen der Beschwerde noch im Streit stehende Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes betrifft (Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2024), im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Ordnungsverfügung sei formell rechtmäßig. Der Antragsteller sei mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2023, welches auf eine im Raum stehende Gefährlichkeitsfeststellung hingewiesen habe, im erforderlichen Umfang angehört worden. Voraussichtlich sei nicht zu beanstanden, dass nach Aufhebung der ursprünglichen Ordnungsverfügung vom 11. März 2024 keine weitere Anhörung durchgeführt worden sei. Jedenfalls könne eine ordnungsgemäße Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Die sonach allenfalls als offen zu wertenden Erfolgsaussichten des Eilverfahrens führten bei einer weiteren rechtmäßigkeitsunabhängigen Interessenabwägung nicht zum Erfolg des Antrags. Schließlich habe sich ein etwaiger Anhörungsfehler voraussichtlich nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt, weil es sich bei der Gefährlichkeitsfeststellung um eine gebundene Entscheidung handele.
Die Gefährlichkeitsfeststellung sei auch materiell-rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden und könne sich auf § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW stützen. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Gefährlichkeitsfeststellung auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt habe, führe voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit, weil jedenfalls Raum für eine Umdeutung bestehe. Der Beißvorfall am 15. März 2023, bei dem der Hund des Antragstellers einen Jogger in das Gesäß gebissen habe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine Verteidigungssituation sei nicht ansatzweise ersichtlich. Dass der Hund sich möglicherweise erschreckt habe, sei ohne Belang. Eine weitergehende amtstierärztliche Untersuchung sei mangels konstitutiver Bedeutung nicht Voraussetzung für die Gefährlichkeitsfeststellung. Unerheblich sei angesichts der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift, dass die Tierärztin keine Empfehlung für eine Gefährlichkeitsfeststellung abgegeben habe. Im Übrigen habe sie festgestellt, dass der Hund des Antragstellers ungehorsam und schwer kontrollierbar sei sowie zu nach vorne gerichteter Aggression neige. Dies stelle den Ablauf des Beißvorfalls und die Berechtigung der sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen nicht in Frage. Die Antragsgegnerin habe auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Feststellung der Gefährlichkeit absehen müssen. Auf die Absolvierung eines Kurses in Grundgehorsam komme es nicht an. Der Bescheinigung lasse sich nicht einmal eine festgestellte Gehorsamsverbesserung entnehmen; eine Neubewertung habe sich nicht aufgedrängt. Der Antragsteller könne aus dem Verfahrensgang keinen Vertrauensschutz ableiten. Der Erlass der später aufgehobenen Ordnungsverfügung vom 11. März 2024, die keine Gefährlichkeitsfeststellung enthalten habe, führe nicht dazu, dass eine solche nicht mehr getroffen werden könne. Zusicherungen habe die Antragsgegnerin erkennbar nicht gemacht. Eine vergangene unrichtige Rechtsanwendung könne für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen begründen.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung zeigt der Antragsteller bereits nicht auf, dass es an einer (ausreichenden) Anhörung (vgl. § 28 VwVfG NRW) fehlte. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 angehört. Die Anhörung enthielt auf Seite 2 ausdrücklich den Hinweis, dass die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Raum steht. Die Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung nach Aufhebung der ursprünglichen Ordnungsverfügung legt der Antragsteller nicht dar. Eine solche kann bei einer geplanten wesentlichen Verschärfung gegenüber der ersten Anhörung oder bei wesentlichen Änderungen geboten sein, wenn Tatsachen zu Grunde gelegt werden sollen, die im Rahmen der bisherigen Stellungnahme noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, BVerwGE 136, 54, juris, Rn. 62; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1996 – 10 A 1507/92 –, juris, Rn. 21; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 42; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2024, § 28 VwVfG Rn. 41, 47.
Dies ist hier nicht erkennbar. Von einer Verschärfung gegenüber der ersten Anhörung kann keine Rede sein, weil bereits in dieser die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers in Betracht gezogen wurde. Dies änderte sich auch nach Erlass der ursprünglichen Ordnungsverfügung vom 11. März 2024 nicht, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der Aufhebung und danach dem Antragsteller weiterhin die Möglichkeit der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes aufgezeigt hat. Dies ergibt sich z. B. aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. August 2024, mit dem dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 3 LHundG NRW aufgegeben wurde, seinen Hund erneut begutachten zu lassen. Das Fehlen der Feststellung der Gefährlichkeit in der Ordnungsverfügung vom 11. März 2024 steht dem nicht entgegen. Der Antragsteller hatte von vornherein Gelegenheit, alle Gesichtspunkte, die für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes relevant sind, vorzutragen. Die Durchführung des Gehorsamstrainings stellt entgegen seinem Vorbringen bereits keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, weil sie den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW nicht in Frage zu stellen geeignet ist.
Auf die Ausführungen des Antragstellers zu § 46 VwVfG NRW kommt es demnach nicht an.
Die Gefährlichkeitsfeststellung in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids vom 10. September 2024 kann auf § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW gestützt werden, auch wenn der Wortlaut der Ordnungsverfügung als Rechtsgrundlage § 12 Abs. 1 LHundG NRW nennt. Die Verwaltungsgerichte haben umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Erweist er sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass er durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – 4 C 40.88 –, BVerwGE 82, 185, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 A 3146/21 –, NWVBl 2024, 154, juris, Rn. 58 f. m. w. N.
Eine solche nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die Regelung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert wird, das „Normprogramm“ beider Vorschriften im Wesentlichen identisch ist und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Eine Wesensänderung liegt nicht vor, wenn in der Sache die Ermessensgrundlage oder der Ermessensrahmen nicht verändert werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023, a. a. O., Rn. 60 f. m. w. N.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass für den gleichen Sachverhalt die Zwecke zweier verschiedener Rechtsgrundlagen so eng beieinanderliegen, dass ein Austausch ausnahmsweise möglich erscheint, etwa wenn sachlich nur die „falsche Hausnummer“ korrigiert wird. Eine Wesensänderung liegt nicht vor, wenn einer „Ermessensentscheidung“ eine Rechtsgrundlage für eine gebundene Entscheidung nachgeschoben wird.
Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 85 f.
Gemessen hieran führt die Zugrundelegung von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW an Stelle der Nennung von § 12 Abs. 1 LHundG NRW nicht zu einer Wesensänderung des Verwaltungsakts. Die Antragsgegnerin hat – unter ergänzender Heranziehung von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW („Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah“) – im Tenor der Ordnungsverfügung die Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers festgestellt wie es auch bei einer auf § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW gestützten Ordnungsverfügung richtig wäre. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Vorschrift und der tatsächlichen Ausführungen zum Beißvorfall am 15. März 2023 in der Begründung der Ordnungsverfügung, bei dem der Hund des Antragstellers einem Jogger ins Gesäß gebissen hat, wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ausgeht. Diese stellen letztlich lediglich eine Konkretisierung des in § 12 Abs. 1 LHundG NRW vorgesehenen Tatbestandsmerkmals der „Gefahr“ dar. Aufgrund des Nachschiebens einer gebundenen Rechtsgrundlage ist der Antragsteller in seiner Rechtsausübung nicht nachteilig betroffen. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 47 VwVfG NRW kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage stellt der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht in Frage. Eine amtstierärztliche Begutachtung hat stattgefunden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist weder erforderlich, dass der Amtstierarzt die Feststellung der Gefährlichkeit empfiehlt noch ein „übersteigert aggressives Verhalten“ feststellt. Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die Behörde nach Begutachtung durch den Amtstierarzt. Diese stellt lediglich ein nicht konstitutives Verfahrenserfordernis dar; auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Übrigen hat die Amtstierärztin – so auch das Verwaltungsgericht – festgestellt, dass „C.“ „situationsbedingt nach vorne gerichtete Aggression zeigt“. Die Verneinung der Gefährlichkeit von „C.“ lässt sich dem Gutachten der Amtstierärztin entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bereits nicht entnehmen; sie ergibt sich nicht aus dem Fehlen diesbezüglicher Ausführungen. Darüber hinaus ist die Amtstierärztin für die Feststellung der Gefährlichkeit nicht zuständig.
Den Beißvorfall stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verteidigungssituation (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen amtstierärztlichen Begutachtung ist die Anordnung und Durchführung derselben – anders als der Antragsteller meint – kein Hinweis darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vorliegen. Einer erneuten Begutachtung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Schützenswerter Vertrauensschutz ergibt sich weder aus der fehlenden Feststellung der Gefährlichkeit in der ursprünglichen Ordnungsverfügung vom 11. März 2024 noch aus der Aussage der Amtstierärztin, dass Maulkorb- und Leinenzwang „nach erfolgtem Hundetraining im Rahmen einer erneuten Begutachtung wieder aufgehoben werden“ können. Eine Zusicherung im Sinn von § 38 VwVfG NRW stellt die zuletzt genannte Aussage aus dem Gutachten der Amtstierärztin – ungeachtet der Frage der behördeninternen Zuständigkeit – bereits deshalb nicht dar, weil sie nicht an den Antragsteller gerichtet war, sondern lediglich behördenintern kommuniziert wurde.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 – 8 B 63.08 –, juris, Rn. 3.
Allein das Unterlassen der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers im später aufgehobenen Bescheid vom 11. März 2024 begründet ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr im Rahmen der Aufhebung dieser Ordnungsverfügung deutlich gemacht, dass die Feststellung der Gefährlichkeit weiterhin im Raum steht. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er sich „darauf verlassen können“ müsse, „dass der gegen ihn fehlerhaft ergangene Verwaltungsakt aufgehoben und in rechtmäßiger Form neu erlassen wird“, ist dem zu entgegnen, dass vor dem Hintergrund des Vorstehenden genau das geschehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).