Zulassung der Berufung abgelehnt: Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes (LHundG NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes „U.“ nach dem LHundG NRW weitgehend abgewiesen hatte. Streitpunkt waren insbesondere die Einordnung als gefährlicher Hund (Kreuzung mit American Staffordshire Terrier) sowie das Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Zulassungsbegründung keine tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen schlüssig erschütterte. Die beantragte Berufungszulassung wurde daher abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichend dargelegter ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert und fallbezogen unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dargelegt wird.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; bloßes Bestreiten oder Wiederholen erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Ein Hund ist eine Kreuzung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, wenn bei wertender Gesamtbetrachtung trotz erkennbarer Einkreuzung anderer Rassen die Merkmale einer gelisteten Rasse in markanter und signifikanter Weise in der äußeren Erscheinung hervortreten.
Der Rückgriff auf allgemein anerkannte Rassestandards kynologischer Fachverbände zur Bestimmung gelisteter Rassen und Kreuzungen im LHundG NRW ist zulässig, sofern diese Standards rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz, genügen.
Ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist positiv festzustellen und kommt nur ausnahmsweise in Betracht; die bloße Vermeidung eines Tierheimaufenthalts genügt nicht, solange tierschutzgerechte Alternativen (Haltung durch berechtigte Dritte oder Unterbringung in geeigneten Einrichtungen) möglich sind.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 1400/2530.03.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 1304/2530.03.2026Zustimmendjuris, Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 2615/2517.02.2026Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 2177/2410.02.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 2299/2206.02.2026Zustimmend8 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3353/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2025 – 5 A 1790/23 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände führen nicht zu allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2025 – 5 A 1790/23 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2025 – 5 A 1790/23 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N.
Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2020 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes „U.“ mit der Mikrochip-Nr. N01 zu erteilen,
weitgehend abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 und 2 LHundG NRW. Zunächst handele es sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – bei „U.“ um einen gefährlichen Hund im Sinn von § 4 Abs. 1 LHundG NRW, nämlich nach wertender Gesamtbetrachtung mindestens um eine Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier. Dies folge aus dem substantiierten Gutachten des beim Kreis W. beschäftigten Amtlichen Tierarztes Dr. C. vom 29. April 2021, welches die Einschätzung der Amtlichen Tierärztin Dr. A. vom 26. Juni 2020 bestätige. Festgestellte Abweichungen vom Rassestandard seien schlüssig einbezogen und bewertet worden. Die Augenfarbe sowie die leichte Fehlstellung des Sprunggelenks werte der Gutachter nachvollziehbar als unwesentliche Abweichungen, zumal sie lediglich Randbereiche beträfen. Auch der Überschreitung der im Rassestandard genannten Größe um 12,5 % sei mit Blick auf die übrigen klaren phänotypischen Übereinstimmungen mit einem American Staffordshire Terrier kein maßgebliches Gewicht beizumessen. Das Gutachten stehe auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Danach sei eine Größenabweichung von mehr als 10 % und weniger als 20 % nicht mehr regelmäßig als unerheblich zu betrachten, aber auch nicht regelmäßig maßgeblich. Das Gewicht von „U.“ spreche für und nicht gegen die Rassezuordnung. Der FCI-Standard gebe kein Gewicht vor, sondern fordere lediglich, dass Größe und Gewicht in „richtiger Proportion“ stehen. Dies sei bei „U.“ der Fall, weil er den Eindruck großer Stärke vermittele, solide gebaut sei und muskulös, aber beweglich und gefällig wirke. Die Überschreitung des in öffentlich zugänglichen Quellen angenommenen Normalgewichts stehe zu diesem in einem gleichartigen Verhältnis wie seine Größenabweichung zur im FCI-Standard genannten Größe. Die Angabe eines üblichen Gewichts von 19 bis 23 kg im „Kynos Atlas – Hunderassen der Welt“ begegne schon mangels Differenzierung nach dem Geschlecht Zweifeln. Anderen Quellen ließen sich Gewichtsangaben für Rüden von 25-32 kg bzw. 18-30 kg entnehmen. Die Abweichung hiervon beliefe sich bei dem von der Klägerin genannten Gewicht auf zwischen 6,3 und 13,3 %. Ein öffentliches Interesse an der Haltung von „U.“ im Sinn von § 4 Abs. 2 LHundG NRW sei nicht erkennbar. Die Klägerin habe einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut genommen und behalten, obwohl sie dessen Eigenschaft als gefährlich kenne oder habe kennen müssen. Ihre Angaben zum Erwerb des Tieres seien unstimmig. Ihre Behauptung, sie habe „U.“ von einem Züchter in G. erworben, entspreche nicht den Tatsachen, weil der Züchter aus P. stamme. Die Klägerin habe sich darüber hinaus nicht um zuverlässige Abstammungsnachweise bemüht. Die Haltungsuntersagung, die Abgabeanordnung sowie die Gebührenerhebung in dem angefochtenen Bescheid seien rechtmäßig.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin stellen die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei „U.“ um einen gefährlichen Hund im Sinn von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt.
Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Absatz 2 der Vorschrift sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW). Dabei sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
Ein deutliches Hervortreten im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich, sondern bedarf einer wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall.
Vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 20; OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 – 5 A 465/22 –, juris, Rn. 33 ff., vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 35 ff., und vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.
Die gesetzgeberische Anknüpfung an die äußere Erscheinungsform der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgezählten Rassen und deren Kreuzungstypen zwingt nicht zu einer Differenzierung zwischen die Gefährlichkeit „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“ von Erscheinungsformen.
Vgl. näher hierzu OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 49 ff. und vom 11. November 2025 – 5 A 465/22 –, juris, Rn. 39 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 2023 – 2 S 572/23 –, juris, Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2023 – 10 CS 23.506 –, juris, Rn. 14 f.
Das Landeshundegesetz definiert, soweit es in den § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards).
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 – 5 A 465/22 –, juris, Rn. 25 ff., vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 27 ff., und vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N.
Zunächst darf nicht außer Betracht bleiben, dass selbst reinrassige Hunde nicht alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen und nicht immer in allen Punkten dem Rassestandard entsprechen. Dementsprechend beschreiben die in Rede stehenden Rassestandards etwa nach der Selbstbeschreibung der Fédération Cynologique Internationale (FCI) jeweils den Idealtyp einer Rasse und weisen teilweise eine große Varianz auf. Ihrer Funktion nach stellen die Standards auf Rasseschauen die Bewertungsgrundlage für die dort tätigen Richter dar. Weiterhin sollen sie als Basis für die Züchter dieser Rassen genutzt werden, um erstklassige Hunde zu züchten.
Vgl. die Selbstdarstellung der FCI: https://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html (zuletzt abgerufen: Jan. 2026); OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 – 5 A 465/22 –, juris, Rn. 54, und vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 58; eingehend hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 – 18 K 4119/20 –, juris, Rn. 43 ff. zu weiteren Zuchtbestimmungen; ähnlich auch die Ziele des UKC-Standards selbst.
Aus den Anforderungen der Fachverbände lässt sich schließen, dass selbst reinrassige Hunde den Rassestandards der FCI nicht in jeglicher Hinsicht entsprechen müssen. Vielmehr existiert auch bei ihnen eine Varianz im Erscheinungsbild, was sich beispielsweise an den unterschiedlichen Ausstellungsnoten ablesen lässt, die der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) als Dachverband der deutschen Zuchtverbände in seiner Ausstellungsordnung als Beurteilungsgrundlage für Ausstellungen von Rassehunden festlegt.
Vgl. § 15 der VDH-Ausstellungs-Ordnung (Stand Sept. 2024), abrufbar unter: https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen (zuletzt abgerufen: Jan. 2026).
Es bestehen insoweit auch keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Normierung der Merkmale, die vorliegen müssen, damit von einem Hund einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen bzw. einer ihrer Kreuzungen auszugehen ist, namentlich der insoweit in Bezug genommenen allgemein anerkannten Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände. Der Rückgriff auf Standards von Fachverbänden ist zulässig, solange diese selbst rechtsstaatlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, genügen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 345/83 –, BVerfGE 88, 366, juris, Rn. 50, und vom 30. Dezember 1993 – 1 BvR 1368/90 –, NJW-RR 1994, 663, juris, Rn. 19; vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 – 5 A 465/22 –, juris, Rn. 60 f., und vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 64 ff.
Bei U. handelt es sich danach auf der Grundlage des FCI-Standards Nr. 286 „American Staffordshire Terrier“ des FCI [Stand 9. Januar 1998],
vgl. https://www.fci.be/nomenclature/Standards/286g03-de.pdf (zuletzt abgerufen: Januar 2026),
um einen gefährlichen Hund im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich (jedenfalls) um eine Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund, bei dem der Phänotyp eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortritt.
Diese Bewertung kann der Senat ohne Weiteres auf der Grundlage der Feststellungen des beim Kreis W. beschäftigten Amtlichen Tierarztes Dr. C. vom 29. April 2021 sowie der Amtlichen Tierärztin Dr. A. vom 26. Juni 2020 treffen.
Diese Feststellungen sind zu unterscheiden von der rechtlichen Bewertung, die der Senat auf der Grundlage der vorliegenden amtstierärztlichen Ermittlungen selbst vorzunehmen hat. Bei dem Begriff des deutlichen Hervortretens (Kreuzungsbegriff) handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Definition bzw. Auslegung (auch) Aufgabe der Gerichte ist. Der Amtstierarzt hat die äußerlich-physischen Merkmale zu ermitteln, die rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung, ob der Hund eine Kreuzung im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ist, obliegen in eigener Verantwortung der Behörde bzw. im Streitfall den Verwaltungsgerichten.
OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 – 5 A 465/22 –, juris, Rn. 67 ff., und vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 72 ff. m. w. N.
Dass bei dem Hund U. die phänotypischen Merkmale eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortreten, steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von der Klägerin gerügte Abweichung von der im FCI-Standard vorgesehenen Größe eines American Staffordshire Terriers in Höhe von 12,5 % führt – wie bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat – nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieses ist bereits nicht von einer Unerheblichkeit der Größenabweichung ausgegangen, sondern misst dieser in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände kein maßgebliches Gewicht bei. Nicht nachvollziehbar ist die Rechtsansicht der Klägerin, dass es bei einer Größenabweichung von über 10 % keiner wertenden Gesamtbetrachtung mehr bedürfe. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Größe und Gewicht des Hundes wie vom Standard verlangt in „richtiger Proportion“ zueinanderstehen. Mangels Vorgabe eines Gewichts im FCI-Standard ist hierbei auf die weiteren textlichen Beschreibungen abzustellen, die vorsehen, dass der American Staffordshire Terrier für seine Größe den Eindruck von großer Stärke vermitteln, solide gebaut sein und muskulös, aber beweglich und gefällig wirken soll. Er soll untersetzt und gedrungen sein, nicht langbeinig oder leicht gebaut. Dieser Beschreibung entspricht „U.“ nach Dafürhalten des Senats. Es ist nicht erkennbar, dass der Hund ein „übertriebenes Muskelpaket“ hätte und nicht beweglich wäre. Auch im Bereich des Kopfes stimmen die Merkmale von „U.“ mit den im Standard beschriebenen überein, soweit Feststellungen vorgenommen werden konnten. Konkrete Abweichungen zeigt die Klägerin insoweit nicht auf. Weiteren Abweichungen vom Standard wie Augenfarbe, Sprunggelenkfehlstellung sowie Fehlstellung der Hinterhand kommt kein maßgebliches Gewicht zu.
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es an einem Interesse im Sinn von § 4 Abs. 2 LHundG NRW fehlt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Klägerin, an das nach der gesetzgeberischen Intention (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) von vornherein strenge Anforderungen zu stellen sind, ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Unmaßgeblich sind hier im Übrigen allgemeine Halterinteressen wie etwa die emotionale Bindung an den Hund oder Kostenfolgen einer Unterbringung im Tierheim oder in einer sonstigen Einrichtung. Aber auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes „U.“ durch die Klägerin besteht nicht.
Ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes der genannten Kategorien kann nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden und nicht stets allein schon deshalb, um die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden. Der Umstand, dass die Vermeidung eines künftigen Tierheimaufenthalts ein öffentliches Interesse begründen kann, bedeutet nicht automatisch die Annahme, dass in jedem Fall der weiteren Haltung eines bisher illegal gehaltenen gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse auch tatsächlich besteht. Insoweit ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses positiv festzustellen. Eine solche Feststellung erfordert die Gewissheit, dass allein die weitere Haltung durch den bisherigen Halter und Erlaubnisantragsteller geeignet ist, dem öffentlichen Interesse, namentlich Tierschutzgesichtspunkten, gerecht zu werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss die Feststellung, dass keine anderen Möglichkeiten der tierschutzgerechten Unterbringung bzw. Haltung bestehen. Solche Möglichkeiten sind insbesondere in der Haltung durch andere (private) Personen zu sehen, die ihrerseits die Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes erfüllen. In Betracht kommen aber auch längerfristige Unterbringungen in Einrichtungen, in denen den betreffenden Hunden ein tierschutzgerechtes Leben möglich ist, was grundsätzlich auch bei Tierheimen der Fall ist.
OVG NRW, Urteil vom 11. November 2025 – 5 A 465/22 –, juris, Rn. 81 ff., und vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 95; vgl. schon VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 18 L 483/20 –, juris, Rn. 51.
Dies zugrunde gelegt, besteht aufgrund der allein im Raum stehenden Vermeidung eines Tierheimaufenthalts kein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung von „U.“. Es ist nicht erkennbar, dass dem öffentlichen Interesse allein durch die weitere Haltung des Hundes durch die Klägerin Rechnung getragen werden kann. Insoweit ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine tierschutzgerechte Unterbringung des Hundes, sei es bei einem berechtigten Dritten, in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung nicht möglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).