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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2177/24·10.02.2026

Berufungszulassung im Hunderecht: Kreuzung American Staffordshire Terrier nach § 3 LHundG NRW

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf Aufhebung von Teilen einer Ordnungsverfügung zur Abgabe ihres Hundes, Zwangsmittelandrohung und Gebühren abgewiesen hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob der Hund als gefährlicher Hund (Kreuzung eines American Staffordshire Terriers) nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW einzuordnen ist und ob Zulassungsgründe vorliegen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und einen Verfahrensmangel; der Phänotyp trete deutlich hervor, und ein (öffentliches) Interesse i.S.v. § 4 Abs. 2 LHundG NRW sei nicht positiv feststellbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne weitere Prüfung bejaht werden kann.

2

Die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

3

Ein „deutliches Hervortreten“ des Phänotyps i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW setzt eine markante und signifikante Übereinstimmung der äußeren Erscheinung mit den rassetypischen Merkmalen voraus und ist aufgrund wertender Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu bestimmen.

4

Für die rassebezogene Einordnung nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW kann auf allgemein anerkannte Rassestandards kynologischer Fachverbände zurückgegriffen werden; der Amtstierarzt ermittelt die körperlichen Merkmale, während die rechtliche Subsumtion dem Gericht obliegt.

5

Ein Verfahrensmangel wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt bei Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens regelmäßig nicht vor, wenn das Tatsachengericht dies prozessrechtlich tragfähig mit eigener Sachkunde oder der fehlenden Notwendigkeit weiterer Begutachtung begründet und sich ein weiteres Gutachten nicht aufdrängen musste.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 3 Abs. 2 LHundG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­19 K 2803/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

5

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 1.). Sie begründen auch keinen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das Urteil beruht (hierzu 2.).

6

1.  Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

7

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 5 f.

8

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 7 f.

10

Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem noch verfolgten Antrag,

12

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Juni 2022 im Hinblick auf ihre Ziffern II., III. und V. aufzuheben,

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abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Es handele sich bei dem Hund der Klägerin um einen gefährlichen Hund, nämlich um die Kreuzung eines American Staffordshire Terriers, weil er den Rassestandard im Wesentlichen erfülle. Dies gelte namentlich mit Blick auf die Größe des Tieres, die Kopfform, die Bemuskelung des Körpers insgesamt sowie einzelner Körperpartien, die Breite der Brust, das regulär schließende Scherengebiss, die Wangenmuskulatur sowie die Proportionen des Tieres. Eine etwaige leichte Abweichung bei der Schulterhöhe sei unschädlich. Größe und Gewicht des Hundes stünden nach wertender Gesamtbetrachtung unter Zugrundelegung der Feststellungen der Amtsveterinärin auch zueinander in richtiger Proportion. Die entgegenstehenden Ausführungen im Privatgutachten von Herrn van Veen überzeugten hingegen nicht, weil er sich allein auf eine Überschreitung hinsichtlich des Gewichts stütze. Seine Einschätzung, der Hund sei zu massig und wenig definiert, überzeuge mit Blick auf die festgestellte hervorstechende Bemuskelung nicht und orientiere sich nicht am Rassestandard. Das Gericht sei in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Amtsveterinärin überzeugt, dass der Rücken nach hinten leicht abfalle bzw. jedenfalls gerade verlaufe und die Vorderläufe von vorne betrachtet parallel und weit auseinandergestellt seien. Ein „bulldogartiger Karpfenrücken“ sei entgegen der Auffassung des Privatgutachters nicht festzustellen. Die entsprechenden Lichtbilder zeigten den Hund alle in Bewegung mit teils angehobenen Beinen. Eine etwaige leichte Auswärtsdrehung der Vorderpfoten schade nicht, weil „V.“ entsprechend dem Standard gerade Vorderläufe habe. Selbst eine nach hinten leicht ansteigende obere Profillinie sowie auswärtsgedrehte Vorderläufe stünden einer Einordnung von „V.“ als Kreuzung eines American Staffordshire Terriers nicht entgegen, weil die Merkmale nur Randbereiche beträfen. Entsprechendes gälte für etwaige Abweichungen bei den Lefzen, der Wamme, dem Gangbild, der Färbung der Nase, Augen, Ohren, Rute und Haarwerk. Die Klägerin könne sich nicht auf ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung von „V.“ wegen Vermeidung eines Tierheimaufenthalts berufen. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Tieres hätten bereits konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich bei „V.“ um einen gefährlichen Hund handele. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, vor der dauerhaften Übernahme Nachforschungen anzustellen. Auf Rechtsfolgenseite seien Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Abgabeanordnung, die Zwangsmittelandrohung sowie die Gebührenfestsetzung seien rechtmäßig.

14

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin stellen die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage.

15

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei „V.“ um einen gefährlichen Hund im Sinn von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt.

16

Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Absatz 2 der Vorschrift sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW). Dabei sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.

17

Ein deutliches Hervortreten im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich, sondern bedarf einer wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall.

18

Vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 20; OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 33 ff., vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 35 ff., und vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 28 ff. m. w. N., Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 16 f.

19

Die gesetzgeberische Anknüpfung an die äußere Erscheinungsform der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgezählten Rassen und deren Kreuzungstypen zwingt nicht zu einer Differenzierung zwischen die Gefährlichkeit „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“ von Erscheinungsformen.

20

Vgl. näher hierzu OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 49 ff. und vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 39 ff., Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 2023 - 2 S 572/23 -, juris, Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 CS 23.506 -, juris, Rn. 14 f.

21

Das Landeshundegesetz definiert, soweit es in den § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards).

22

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 25 ff., vom 6. Mai 2025  - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 27 ff., und vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 23 ff. m. w. N., Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 20 f.

23

Zunächst darf nicht außer Betracht bleiben, dass selbst reinrassige Hunde nicht alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen und nicht immer in allen Punkten dem Rassestandard entsprechen. Dementsprechend beschreiben die in Rede stehenden Rassestandards etwa nach der Selbstbeschreibung der Fédération Cynologique Internationale (FCI) jeweils den Idealtyp einer Rasse und weisen teilweise eine große Varianz auf. Ihrer Funktion nach stellen die Standards auf Rasseschauen die Bewertungsgrundlage für die dort tätigen Richter dar. Weiterhin sollen sie als Basis für die Züchter dieser Rassen genutzt werden, um erstklassige Hunde zu züchten.

24

Vgl. die Selbstdarstellung der FCI: https://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html (zuletzt abgerufen: Februar 2026); OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 54, und vom 6. Mai 2025  - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 58, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 22 f.; eingehend hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 - 18 K 4119/20 -, juris, Rn. 43 ff. zu weiteren Zuchtbestimmungen.

25

Entsprechendes ergibt sich aus der Ausstellungsordnung als Beurteilungsgrundlage für Ausstellungen von Rassehunden des Verbands für das Deutsche Hundewesen (VDH) als Dachverband der deutschen Zuchtverbände.

26

Vgl. § 15 der VDH-Ausstellungs-Ordnung (Stand Sept. 2024), abrufbar unter: https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen (zuletzt abgerufen: Februar 2026).

27

Es bestehen insoweit auch keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Normierung der Merkmale, die vorliegen müssen, damit von einem Hund einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen bzw. einer ihrer Kreuzungen auszugehen ist, namentlich der insoweit in Bezug genommenen allgemein anerkannten Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände. Der Rückgriff auf Standards von Fachverbänden ist zulässig, solange diese selbst rechtsstaatlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, genügen.

28

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366, juris, Rn. 50, und vom 30. Dezember 1993 - 1 BvR 1368/90 -, NJW-RR 1994, 663, juris, Rn. 19; vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 60 f., und vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 64 ff., Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 26 f.

29

Bei „V.“ handelt es sich danach auf der Grundlage des FCI-Standards Nr. 286 „American Staffordshire Terrier“ [Stand 9. Januar 1998],

30

vgl. https://www.fci.be/nomenclature/Standards/286g03-de.pdf (zuletzt abgerufen: Februar 2026),

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um einen gefährlichen Hund im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um eine Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund, bei dem der Phänotyp eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortritt.

32

Diese Bewertung kann der Senat ohne Weiteres auf der Grundlage der Feststellungen der Amtlichen Tierärztin Dr. Q. vom 6. Mai 2021 und vom 7. Februar 2022 treffen.

33

Diese Feststellungen sind zu unterscheiden von der rechtlichen Bewertung, die der Senat auf der Grundlage der vorliegenden amtstierärztlichen Ermittlungen selbst vorzunehmen hat. Bei dem Begriff des deutlichen Hervortretens (Kreuzungsbegriff) handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Definition bzw. Auslegung (auch) Aufgabe der Gerichte ist. Der Amtstierarzt hat die äußerlich-physischen Merkmale zu ermitteln, die rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung, ob der Hund eine Kreuzung im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ist, obliegen in eigener Verantwortung der Behörde bzw. im Streitfall den Verwaltungsgerichten.

34

OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 67 ff., und vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 72 ff. m. w. N., Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 32 f.

35

Dass bei dem Hund „V.“ die phänotypischen Merkmale eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortreten, steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Er teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Größe und Gewicht des Hundes wie vom Standard verlangt in „richtiger Proportion“ zueinanderstehen. Mangels Vorgabe eines Gewichts im FCI-Standard ist hierbei auf die weiteren textlichen Beschreibungen abzustellen, die vorsehen, dass der American Staffordshire Terrier für seine Größe den Eindruck von großer Stärke vermitteln, solide gebaut sein und muskulös, aber beweglich und gefällig wirken soll. Er soll untersetzt und gedrungen sein, nicht langbeinig oder leicht gebaut. Dieser Beschreibung entspricht „V.“ nach Dafürhalten des Senats. Es ist nicht erkennbar, dass der Hund nicht beweglich oder unverhältnismäßig „massig“ wäre. Der Kopf von „V.“ entspricht nach Auffassung des Senats ebenfalls im Wesentlichen dem Standard. Dies gilt namentlich - wie auch die Amtsveterinärin ausführt - mit Blick auf den sehr kräftigen keilförmigen Kopf mit der ausgeprägten Kiefermuskulatur sowie das Scherengebiss. Die nicht ganz straff anliegenden Lefzen führen vor diesem Hintergrund nicht zu einem anderen Ergebnis. Die geringfügige Faltenbildung im Gesicht mag auf die Einkreuzung einer Bulldoggen-Art hinweisen, führt aber nicht dazu, dass der Standard des American Staffordshire Terriers nicht im Wesentlichen erfüllt wäre. Der Senat kann nicht feststellen, dass „V.“ eine ausgeprägte Wamme hätte, die im Übrigen einen Randbereich beträfe. Nicht erkennbar ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Weiteren, dass „V.“ eine von der Schulter zum Rücken hin ansteigende Rückenlinie aufwiese. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, warum es die Lichtbilder der Amtsveterinärin insoweit für aussagekräftiger hält. Der Stellung der Vorderläufe kommt - ungeachtet der Frage, ob insoweit eine Abweichung vom Standard vorliegt - vor diesem Hintergrund kein maßgebliches Gewicht zu. Das Abstellen auf den Vergleich mit dem angeblich reinrassigen American Staffordshire Terrier durch den Privatgutachter führt - was auch bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht weiter.

36

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es an einem Interesse im Sinn von § 4 Abs. 2 LHundG NRW fehlt.

37

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Klägerin, an das nach der gesetzgeberischen Intention (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) von vornherein strenge Anforderungen zu stellen sind, ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Unmaßgeblich sind hier im Übrigen allgemeine Halterinteressen wie etwa die emotionale Bindung an den Hund oder Kostenfolgen einer Unterbringung im Tierheim oder in einer sonstigen Einrichtung. Aber auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes „V.“ durch die Klägerin besteht nicht.

38

Ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes der genannten Kategorien kann nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden und nicht stets allein schon deshalb, um die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden. Der Umstand, dass die Vermeidung eines künftigen Tier­heimaufenthalts ein öffentliches Interesse begründen kann, bedeutet nicht automatisch die Annahme, dass in jedem Fall der weiteren Haltung eines bisher illegal gehaltenen gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse auch tatsächlich besteht. Insoweit ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses positiv festzustellen. Eine solche Feststellung erfordert die Gewissheit, dass allein die weitere Haltung durch den bisherigen Halter und Erlaubnisantragsteller geeignet ist, dem öffentlichen Interesse, namentlich Tierschutzgesichtspunkten, gerecht zu werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss die Feststellung, dass keine anderen Möglichkeiten der tierschutzgerechten Unterbringung bzw. Haltung bestehen. Solche Möglichkeiten sind insbesondere in der Haltung durch andere (private) Personen zu sehen, die ihrerseits die Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes erfüllen. In Betracht kommen aber auch längerfristige Unterbringungen in Einrichtungen, in denen den betreffenden Hunden ein tierschutzgerechtes Leben möglich ist, was grundsätzlich auch bei Tierheimen der Fall ist.

39

OVG NRW, Urteil vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 81 ff., und vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 95, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 37 f.; vgl. schon VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 18 L 483/20 -, juris, Rn. 51.

40

Dies zugrunde gelegt, besteht aufgrund der allein im Raum stehenden Vermeidung eines Tierheimaufenthalts kein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung von „V.“. Es ist nicht erkennbar, dass dem öffentlichen Interesse allein durch die weitere Haltung des Hundes durch die Klägerin Rechnung getragen werden kann. Insoweit ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine tierschutzgerechte Unterbringung des Hundes, sei es bei einem berechtigten Dritten, in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung nicht möglich ist.

41

Auf die Ausführungen der Klägerin zu den Erwerbsumständen bzw. zu einer etwaigen Kenntnis der Eigenschaft als gefährlicher Hund kommt es demnach nicht an.

42

Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung legt die Klägerin angesichts der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht dar, dass die Androhung unmittelbaren Zwangs unverhältnismäßig wäre.

43

2.  Die Klägerin legt auch keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von ihr gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO durch die Ablehnung ihres Beweisantrags stellt keinen Verfahrensmangel dar.

44

Die Ablehnung eines (unbedingten) Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren, wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet.

45

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 -, Rn. 8, und vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 -, NVwZ 2020, 1199, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 5 A 906/24 -, juris, Rn. 33 f., jeweils m. w. N.

46

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag insgesamt mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt. Dies ist prozessrechtlich vorgesehen. Nach ständiger auch höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Liegen bereits Gutachten bzw. Erkenntnisse vor, handelt die Tatsacheninstanz nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen.

47

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 -, juris, Rn. 20, und vom 26. November 2014 - 1 B 25.14, 1 PKH 19.14 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2025 - 5 A 1644/24.A -, juris, Rn. 30 f. m. w. N.

48

Das ist hier nicht der Fall. Allein das Vorliegen zweier, sich teilweise widersprechender Gutachten musste das Verwaltungsgericht nicht dazu bewegen, Beweis zu erheben. Das Verwaltungsgericht schildert mit Blick auf entsprechende Differenzen nachvollziehbar, warum es den Feststellungen der Amtstierärztin, nicht jedoch denjenigen des Privatgutachtens folgt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass den Ausführungen der Amtstierärztin schon nach der Wertung des Gesetzes ein hoher Stellenwert zukommt.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

50

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

51

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).