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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 245/23·17.02.2026

Berufungszulassung: Lohnklage gegen Kirche ohne Ausschöpfung des Kirchengerichtswegs unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Zahlungsklage auf kirchendienstrechtliche Vergütung als unzulässig abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob trotz fehlender zwangsweiser Durchsetzung im kirchlichen Recht der staatliche Rechtsweg ohne vorherige Anrufung des Synodalverwaltungsgerichts eröffnet ist. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Auch bei Lohnansprüchen bleibt staatlicher Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär und setzt die Ausschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs voraus; erst zur Zwangsvollstreckung ist ein staatlicher Titel erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsklage als unzulässig abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 VwGO setzt eine fallbezogene, substantielle Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil voraus.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne vertiefte Prüfung bejaht werden kann.

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In kirchendienstrechtlichen Angelegenheiten ist die Anrufung staatlicher Gerichte grundsätzlich subsidiär und erst nach Ausschöpfung des von der Religionsgemeinschaft eröffneten innerkirchlichen Rechtswegs zulässig.

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Die fehlende Möglichkeit, kirchenrechtlich begründete Ansprüche innerkirchlich zwangsweise durchzusetzen, entbindet nicht von der Obliegenheit, den Anspruch zunächst im innerkirchlichen Verfahren verbindlich feststellen zu lassen; zur zwangsweisen Durchsetzung ist anschließend ein staatlicher Vollstreckungstitel erforderlich.

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Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist oder die Entscheidungserheblichkeit für das Berufungsverfahren nicht aufgezeigt wird.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ Art. 79 Abs. 3 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­21 K 4465/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.765,10 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren gilt nicht als zurückgenommen, weil die Betreibensaufforderung vom 10. November 2025 nicht ordnungsgemäß ergangen ist.

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 5 A 2177/24 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

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Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu 2.).

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1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 5 A 2177/24 -, juris, Rn. 5.

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Hiervon ausgehend weckt das Zulassungsvorbringen nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.765,10 Euro nebst 5% Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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abgewiesen. Sie sei unzulässig. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe mangels vorheriger Ausschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis. Der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger habe zuvor das Synodalverwaltungsgericht des Beklagten mit seinem Begehren zu befassen, das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Synodalverwaltungsgerichtsordnung in allen kirchenrechtlichen Streitigkeiten zwischen Einzelnen und kirchlichen Stellen des Bistums einschließlich der Streitigkeiten, die sich aus der Vergütungs- und Versorgungsordnung ergeben, zuständig sei. Die Vergütungsforderung des Klägers falle hierunter, weil er ausweislich seiner Ernennungsurkunde vom 30. September 2016 dienst- und vergütungsrechtlich einem Geistlichen im Auftrag (§ 61 Abs. 2 Nr. 7 Synodalgemeindeordnung) gleichgestellt und nach der Dienst-, Entgelt- und Versorgungsordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zu vergüten bzw. zu versorgen gewesen sei. In dem Verfahren vor dem Synodalverwaltungsgericht werde zu klären sein, ob und inwieweit bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses von Schwerbehinderten ein besonderes Verfahren durchzuführen sei und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Vergütungsgewährung habe. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, dass die im staatlichen Recht vorgesehenen Kündigungsschutzvorschriften schwerbehinderter Beschäftigter die fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG betreffen und zu den verfassungsrechtlich verbürgten „Mindeststandards“ gehörten. Zu beachten sei, dass es um die Beendigung des Dienstverhältnisses einer zur Verkündung der Glaubensinhalte der Beklagten berufenen Person während der Probezeit und damit um den Kern des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft gehe.

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Mit seinem Zulassungsvorbringen zieht der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel.

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Der Kläger beschränkt sich insofern auf den Einwand, die Alt-Katholische Rechtsordnung sehe die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung von Lohnansprüchen nicht vor, sodass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2015 - 6 C 21.14 - seine hier streitgegenständlichen Lohnansprüche gegen den Beklagten vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden könnten. Dieser Einwand greift nicht durch.

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes in kirchendienstrechtlichen Angelegenheiten allenfalls subsidiär - erst nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs - und zudem auch inhaltlich nur eingeschränkt möglich ist. Dabei beschränkt sich die inhaltliche Prüfung darauf, ob die kirchendienstrechtliche Entscheidung mit den in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten grundlegenden Verfassungsprinzipien, dem Willkürverbot und elementaren Verfassungsgarantien vereinbar ist.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139, juris, Rn. 27 f., und vom 25. November 2015 - 6 C 21.14 -, BVerwGE 153, 282, juris, Rn. 20; Beschluss vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 -, NVwZ-RR 2017, 399, juris, Rn. 13.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von dem Kläger pauschal in Bezug genommenen Entscheidung vom 25. November 2015 - 6 C 21.14 - in diesem Zusammenhang zwar auch ausgeführt, die Rechtsschutzgarantie nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG gewährleiste die Anrufung der staatlichen Gerichte, um eine durch das autonome Recht vermittelte Rechtsposition gegen den Willen des Verpflichteten durchzusetzen, wenn dies nicht auf andere Weise möglich sei. Die Rechtsschutzgarantie stelle insoweit das Korrelat des staatlichen Gewaltmonopols dar. Nur der Staat sei berechtigt, zur Durchsetzung von Rechten und Pflichten Zwangsmittel einzusetzen. Hierfür bedürfe es eines Vollstreckungstitels, den nur die staatliche Rechtsordnung verleihen könne. Daher müsse sie Inhabern einer Rechtsposition des autonomen Rechts die Möglichkeit eröffnen, einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Hierfür kämen zwei Möglichkeiten in Betracht: Die staatliche Rechtsordnung könne vorsehen, dass staatliche Gerichte Entscheidungen nichtstaatlicher Rechtsträger für vollstreckbar erklären. Ansonsten müssen Rechtspositionen, die durch solche Entscheidungen zugesprochen werden, im Klageweg, d. h. im Erkenntnisverfahren, vor staatlichen Gerichten geltend gemacht werden. Sie seien von diesen anzuerkennen, wenn der Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung nicht entgegenstehe.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 21.14 -, BVerwGE 153, 282, juris, Rn. 14 m. w. N.

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Dass ein kirchenrechtlich begründeter Anspruch nicht zwangsweise durch kirchliche Institutionen durchgesetzt werden kann, entbindet den Kläger aber nicht davon, den behaupteten Anspruch zunächst durch das zuständige Kirchengericht rechtskräftig feststellen zu lassen und insofern den von der Religionsgesellschaft eröffneten internen Rechtsweg auszuschöpfen. Steht sodann fest, dass der Beklagte kirchenrechtlich etwa zur Lohnzahlung verpflichtet ist und weigert sich dieser, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen, kann der Kläger den Zahlungsanspruch nur zwangsweise durchsetzen. Hierfür benötigt er einen Vollstreckungstitel in Gestalt des Urteils eines staatlichen Gerichts.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 21.14 -, BVerwGE 153, 282, juris, Rn. 20.

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Hier fehlt es bereits an einer rechtskräftigen Entscheidung des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Synodalverwaltungsgerichtsordnung u. a. für vergütungs- und versorgungsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Synodalverwaltungsgerichts des Beklagten über den behaupteten Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Dass dieser kircheninterne Rechtsweg de facto nicht zur Verfügung steht, wird vom Kläger lediglich behauptet, ist aber durch nichts belegt. Allein die Tatsache, dass das Synodalverwaltungsgericht im April 2019 das dort geführte Kündigungsschutzverfahren wegen der zu diesem Zeitpunkt parallel anhängigen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Kempten/Allgäu ausgesetzt und laut Kläger bislang noch nicht wieder aufgenommen hat, lässt diesen Schluss nicht zu.

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2. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2024 - 1 B 21.24 -, juris, Rn. 3, vom 7. November 2022 - 1 B 66.22 -, juris, Rn. 12, und vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 -, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41 f., m. w. N.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage,

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ob „die Subsidiarität des Rechtswegs gegenüber innerkirchlichen Rechtssystemen auch für Ansprüche auf Lohn uneingeschränkt einzusetzen“ ist,

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ist nicht klärungsbedürftig. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes in kirchendienstrechtlichen Angelegenheiten erst nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz für die Geltendmachung von Lohnansprüchen gelten, sind weder erkennbar noch dargelegt. Insbesondere gibt der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2017 - 19 A 1970/14 -, hierfür nichts her. Danach ist zwar in einem Rechtsstreit um den Bestand und den Inhalt eines Grabnutzungsrechts auf dem Friedhof einer korporierten jüdischen Kultusgemeinde der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Dies aber mit der Begründung, dass die in Ausübung einer Widmungsbefugnis wahrzunehmenden Friedhofsangelegenheiten herkömmlich zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche (oder Religionsgemeinschaft) und Staat gehören. Für sie ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet, weil sie über den rein innerkirchlichen Bereich hinausreichen. Zugleich weist auch das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass für rein innerkirchliche Maßnahmen - wie die hier streitgegenständliche - ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der staatlichen Gerichte erst dann besteht, wenn ein von der Religionsgemeinschaft eröffneter interner Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 19 A 1970/14 -, juris, Rn. 6 f., 9 f., 13, m. w. N.

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Hinsichtlich der im Zulassungsantrag ferner aufgeworfenen Fragen,

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ob „ein kirchlicher Arbeitgeber Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte beschäftigen [darf], ohne eine Schwerbehindertenvertretung zu installieren“,

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ob „ein kirchlicher Arbeitgeber der keine Schwerbehindertenvertretung instaliert hat Kündigungen aussprechen [darf] ohne einem Schwerbehinderten oder einem ihm Gleichgestellten eine entsprechende besondere Vertretung an die Seite zu stellen die er einer Schwerbehindertenvertretung entsprechen würde“, und

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ob „ein kirchlicher Arbeitgeber Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte kündigen [darf] ohne dass seine Rechtsordnung ein besonderes Verfahren zur Prüfung der besonderen Belange von Schwerbehinderten oder ihnen Gleichgestellten vorsieht“,

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zeigt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht auf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mag in dem Verfahren vor dem Synodalverwaltungsgericht zu klären sein, ob und inwieweit bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses von Schwerbehinderten ein besonderes Verfahren durchzuführen ist und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Vergütungsgewährung hat. Für die hier entscheidungserhebliche Frage der Zulässigkeit der Klage sind die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen hingegen nicht von Relevanz.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG)