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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2299/22·06.02.2026

Berufungszulassung abgelehnt: Gefährlicher Hund (AmStaff-Kreuzung) und Haltungserlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zu einer Ordnungsverfügung wegen Haltung eines gefährlichen Hundes sowie hilfsweise die Erteilung einer Haltungserlaubnis. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und einen Verfahrensmangel. Der Hund sei als Kreuzung i.S.d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW einzustufen, weil der Phänotyp des American Staffordshire Terriers deutlich hervortrete. Ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der weiteren Haltung (§ 4 Abs. 2 LHundG NRW) sei nicht dargetan; die Ablehnung weiterer Beweiserhebung verletze die Sachaufklärungspflicht nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung erfordert eine fallbezogene, substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil; bloßes Bestreiten oder Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird und sich die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne vertiefte Prüfung beurteilen lässt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Ein „deutliches Hervortreten“ des Phänotyps i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW setzt eine wertende Gesamtbetrachtung der äußeren Erscheinung voraus; eine schematische Abgrenzung nach Einzelmerkmalen ist nicht möglich.

4

Die Einstufung als Kreuzung nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW knüpft zulässig an allgemein anerkannte Rassestandards kynologischer Fachverbände an, sofern diese hinreichend bestimmt sind; der Amtstierarzt ermittelt die Merkmale, die rechtliche Subsumtion obliegt Behörde und Gericht.

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Ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund (§ 4 Abs. 2 LHundG NRW) ist positiv festzustellen und kann nicht allein aus der Vermeidung eines Tierheimaufenthalts hergeleitet werden; es setzt u.a. voraus, dass keine anderweitige tierschutzgerechte Unterbringung möglich ist.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 3 Abs. 2 LHundG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­19 K 3862/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

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Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 1.). Sie begründen auch keinen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das Urteil beruht (hierzu 2.).

6

1.  Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

8

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 7 f. m. w. N.

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Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. September 2021 in Ziff. II bis V aufzuheben,

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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihrer vorgenannten Ordnungsverfügung zu verpflichten, ihr eine Haltungserlaubnis für „I.“ zu erteilen,

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abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Mit Blick auf den Hauptantrag sei die streitbefangene Ordnungsverfügung rechtmäßig. Es handele sich gestützt auf die Ausführungen der Amtlichen Tierärztin bei „I.“ um einen gefährlichen Hund, nämlich eine Kreuzung eines American Staffordshire Terriers. Die Schädelform des Tieres entspreche mit Blick auf die Feststellung eines sehr ausgeprägten Stopps, straff anliegender Lefzen und einer starken Kiefermuskulatur dem Standard. Der Hund weise ein dem Standard entsprechendes Scherengebiss auf. Leicht abweichende Konnotationen bezüglich einzelner Merkmale etwa dadurch, dass der Stopp „sehr“ ausgeprägt sei oder die Lefzen „straff“ anliegen, führten zu keiner relevanten Abweichung vom Rassestandard. Gleiches gelte für die Beschaffenheit der Schulter sowie der Hinterläufe mit Blick auf ihre Bemuskelung. Auch der Körperbau von „I.“ entspreche im Wesentlichen dem Standard, weil die Brust tief und breit und der Hund sehr muskulös, zugleich aber athletisch sei. Die Abweichung von der im Standard vorgesehenen Größe des Tieres in Höhe von 11 bis 15 % sei ebenfalls nicht maßgeblich entscheidend. Hinsichtlich des Gewichts von „I.“ sei mangels Vorgaben im Standard entscheidend, dass Größe und Gewicht die richtige Proportion zueinander aufwiesen. Abweichungen bei Augenfarbe, Ohren sowie Hals (Wamme) beträfen lediglich Randbereiche. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis, weil sie weder ein besonderes privates Interesse nachgewiesen habe noch ein öffentliches Interesse bestehe. Letzteres sei insbesondere nicht mit Blick auf die Vermeidung eines Tierheimaufenthalts anzunehmen. Die Klägerin habe die Umstände des Erwerbs von „I.“ in keiner Weise näher geschildert und damit auch nicht aufgezeigt, dass sie von ihrer Eigenschaft als gefährlicher Hund weder etwas wusste noch hätte wissen müssen. Die Haltungsuntersagung weise auch auf Rechtsfolgenseite keine Fehler auf. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Abgabeaufforderung, die Zwangsmittelandrohung sowie die Gebührenfestsetzung seien rechtmäßig. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag habe keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis habe.

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Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin stellen die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage.

16

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei „I.“ um einen gefährlichen Hund im Sinn von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt.

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Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Absatz 2 der Vorschrift sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW). Dabei sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.

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Ein deutliches Hervortreten im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich, sondern bedarf einer wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall.

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Vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 20; OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 33 ff., vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 35 ff., und vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 28 ff. m. w. N., Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 16 f.

20

Die gesetzgeberische Anknüpfung an die äußere Erscheinungsform der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgezählten Rassen und deren Kreuzungstypen zwingt nicht zu einer Differenzierung zwischen die Gefährlichkeit „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“ von Erscheinungsformen.

21

Vgl. näher hierzu OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 49 ff. und vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 39 ff., Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 2023 - 2 S 572/23 -, juris, Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 CS 23.506 -, juris, Rn. 14 f.

22

Das Landeshundegesetz definiert, soweit es in den § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards).

23

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 25 ff., vom 6. Mai 2025  - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 27 ff., und vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 23 ff. m. w. N., Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 20 f.

24

Zunächst darf nicht außer Betracht bleiben, dass selbst reinrassige Hunde nicht alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen und nicht immer in allen Punkten dem Rassestandard entsprechen. Dementsprechend beschreiben die in Rede stehenden Rassestandards etwa nach der Selbstbeschreibung der Fédération Cynologique Internationale (FCI) jeweils den Idealtyp einer Rasse und weisen teilweise eine große Varianz auf. Ihrer Funktion nach stellen die Standards auf Rasseschauen die Bewertungsgrundlage für die dort tätigen Richter dar. Weiterhin sollen sie als Basis für die Züchter dieser Rassen genutzt werden, um erstklassige Hunde zu züchten.

25

Vgl. die Selbstdarstellung der FCI: https://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html (zuletzt abgerufen: Februar 2026); OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 54, und vom 6. Mai 2025  - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 58, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 22 f.; eingehend hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 - 18 K 4119/20 -, juris, Rn. 43 ff. zu weiteren Zuchtbestimmungen; ähnlich auch die Ziele des UKC-Standards selbst.

26

Entsprechendes ergibt sich aus der Ausstellungsordnung als Beurteilungsgrundlage für Ausstellungen von Rassehunden des Verbands für das Deutsche Hundewesen (VDH) als Dachverband der deutschen Zuchtverbände.

27

Vgl. § 15 der VDH-Ausstellungs-Ordnung (Stand Sept. 2024), abrufbar unter: https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen (zuletzt abgerufen: Februar 2026).

28

Es bestehen insoweit auch keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Normierung der Merkmale, die vorliegen müssen, damit von einem Hund einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen bzw. einer ihrer Kreuzungen auszugehen ist, namentlich der insoweit in Bezug genommenen allgemein anerkannten Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände. Der Rückgriff auf Standards von Fachverbänden ist zulässig, solange diese selbst rechtsstaatlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, genügen.

29

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366, juris, Rn. 50, und vom 30. Dezember 1993 - 1 BvR 1368/90 -, NJW-RR 1994, 663, juris, Rn. 19; vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 60 f., und vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 64 ff., Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 26 f.

30

Bei „I.“ handelt es sich danach auf der Grundlage des FCI-Standards Nr. 286 „American Staffordshire Terrier“ [Stand 9. Januar 1998],

31

vgl. https://www.fci.be/nomenclature/Standards/286g03-de.pdf (zuletzt abgerufen: Februar 2026),

32

um einen gefährlichen Hund im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um eine Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund, bei dem der Phänotyp eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortritt.

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Diese Bewertung kann der Senat ohne Weiteres auf der Grundlage der Feststellungen der Amtlichen Tierärztin Dr. Schruff vom 10. Juni 2021 treffen.

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Diese Feststellungen sind zu unterscheiden von der rechtlichen Bewertung, die der Senat auf der Grundlage der vorliegenden amtstierärztlichen Ermittlungen selbst vorzunehmen hat. Bei dem Begriff des deutlichen Hervortretens (Kreuzungsbegriff) handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Definition bzw. Auslegung (auch) Aufgabe der Gerichte ist. Der Amtstierarzt hat die äußerlich-physischen Merkmale zu ermitteln, die rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung, ob der Hund eine Kreuzung im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ist, obliegen in eigener Verantwortung der Behörde bzw. im Streitfall den Verwaltungsgerichten.

35

OVG NRW, Urteile vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 67 ff., und vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 72 ff. m. w. N., Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 32 f.

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Dass bei dem Hund „I.“ die phänotypischen Merkmale eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortreten, steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von der Klägerin gerügte Abweichung von der im FCI-Standard vorgesehenen Größe eines American Staffordshire Terriers in Höhe von bis zu 16 % führt - wie bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieses ist bereits nicht von einer Unerheblichkeit der Größenabweichung ausgegangen, sondern misst dieser in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände kein maßgebliches Gewicht bei. Nicht nachvollziehbar ist die Rechtsansicht der Klägerin, dass es bei einer Größenabweichung von über 15 % keiner wertenden Gesamtbetrachtung mehr bedürfe. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Größe und Gewicht des Hundes wie vom Standard verlangt in „richtiger Proportion“ zueinander stehen. Mangels Vorgabe eines Gewichts im FCI-Standard ist hierbei auf die weiteren textlichen Beschreibungen abzustellen, die vorsehen, dass der American Staffordshire Terrier für seine Größe den Eindruck von großer Stärke vermitteln, solide gebaut sein und muskulös, aber beweglich und gefällig wirken soll. Er soll untersetzt und gedrungen sein, nicht langbeinig oder leicht gebaut. Dieser Beschreibung entspricht „I.“ nach Dafürhalten des Senats. Es ist nicht erkennbar, dass der Hund nicht beweglich wäre. Weiteren Abweichungen vom Standard wie der Augenfarbe, den Ohren sowie der Stellung der Hinterläufe kommt kein maßgebliches Gewicht zu. Gleiches gilt für eine leicht ausgeprägte Wamme. Eine „lose“ Belefzung vermag der Senat entgegen dem Vortrag der Klägerin in Übereinstimmung mit dem amtstierärztlichen Gutachten nicht zu erkennen.

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Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es an einem Interesse im Sinn von § 4 Abs. 2 LHundG NRW fehlt.

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Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Klägerin, an das nach der gesetzgeberischen Intention (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) von vornherein strenge Anforderungen zu stellen sind, ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Unmaßgeblich sind hier im Übrigen allgemeine Halterinteressen wie etwa die emotionale Bindung an den Hund oder Kostenfolgen einer Unterbringung im Tierheim oder in einer sonstigen Einrichtung. Aber auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes „I.“ durch die Klägerin besteht nicht.

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Ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes der genannten Kategorien kann nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden und nicht stets allein schon deshalb, um die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden. Der Umstand, dass die Vermeidung eines künftigen Tier­heimaufenthalts ein öffentliches Interesse begründen kann, bedeutet nicht automatisch die Annahme, dass in jedem Fall der weiteren Haltung eines bisher illegal gehaltenen gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse auch tatsächlich besteht. Insoweit ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses positiv festzustellen. Eine solche Feststellung erfordert die Gewissheit, dass allein die weitere Haltung durch den bisherigen Halter und Erlaubnisantragsteller geeignet ist, dem öffentlichen Interesse, namentlich Tierschutzgesichtspunkten, gerecht zu werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss die Feststellung, dass keine anderen Möglichkeiten der tierschutzgerechten Unterbringung bzw. Haltung bestehen. Solche Möglichkeiten sind insbesondere in der Haltung durch andere (private) Personen zu sehen, die ihrerseits die Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes erfüllen. In Betracht kommen aber auch längerfristige Unterbringungen in Einrichtungen, in denen den betreffenden Hunden ein tierschutzgerechtes Leben möglich ist, was grundsätzlich auch bei Tierheimen der Fall ist.

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OVG NRW, Urteil vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 81 ff., und vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 95, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 37 f.; vgl. schon VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 18 L 483/20 -, juris, Rn. 51.

41

Dies zugrunde gelegt, besteht aufgrund der allein im Raum stehenden Vermeidung eines Tierheimaufenthalts kein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung von „I.“. Es ist nicht erkennbar, dass dem öffentlichen Interesse allein durch die weitere Haltung des Hundes durch die Klägerin Rechnung getragen werden kann. Insoweit ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine tierschutzgerechte Unterbringung des Hundes, sei es bei einem berechtigten Dritten, in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung nicht möglich ist.

42

2.  Die Klägerin legt auch keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von ihr gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO durch die Ablehnung ihrer Beweisanträge stellt keinen Verfahrensmangel dar.

43

Die Ablehnung eines (unbedingten) Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren, wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet.

44

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 -, Rn. 8, und vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 -, NVwZ 2020, 1199, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 5 A 906/24 -, juris, Rn. 33 f., jeweils m. w. N.

45

Soweit das Verwaltungsgericht den Beweisantrag insgesamt der Sache nach mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt hat, ist dies prozessrechtlich vorgesehen. Nach ständiger auch höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Liegen bereits Gutachten bzw. Erkenntnisse vor, handelt die Tatsacheninstanz nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen.

46

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 -, juris, Rn. 20, und vom 26. November 2014 - 1 B 25.14, 1 PKH 19.14 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2025 - 5 A 1644/24.A -, juris, Rn. 30 f. m. w. N.

47

Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin vorgetragenen Ungenauigkeiten bei der Messung der Größe des Tieres führen nicht dazu, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Es hat sich zu diesen auch überzeugend verhalten, indem es die entsprechenden Schwierigkeiten aufgezeigt hat.

48

Auf die weiteren Ablehnungsgründe kommt es demnach nicht an.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

50

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

51

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).