PKH abgelehnt; Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss des VG verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln, der den Verwaltungsrechtsweg für unerschlossen erklärte und den Streit an das OLG Düsseldorf verwies. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und verworf die hilfsweise erhobene Beschwerde als unzulässig. Die Verweisung erfolgte zu Recht wegen der Zuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit; ein Vertretungszwang vor dem OVG machte die Beschwerde unzulässig. Eine Zulassung der Revision zum BVerwG wurde versagt.
Ausgang: Hilfsweise erhobene Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde zum BVerwG nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ist eine Streitigkeit kraft Gesetzes der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen (§ 13 GVG), ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet, auch wenn eine Vorfrage zu einem Strafverfahren geklärt werden soll.
Beschwerden an ein Oberverwaltungsgericht sind unzulässig, wenn sie entgegen §§ 147 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen dort zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten werden; das Unterlassen der erforderlichen Vertretung macht das Rechtsmittel unzulässig.
Der gesetzliche Vertretungszwang vor der Beschwerdeinstanz verletzt nicht ohne Weiteres Grundrechte oder die EMRK, sofern er verhältnismäßig ist und durch Regelungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Zugang zum Rechtsschutz gesichert bleibt; Art.6 Abs.3 c EMRK ist auf Strafverfahren zugeschnitten und nicht auf verwaltungsgerichtliche Beschwerden anwendbar.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1723/23
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Düsseldorf durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.10.2023 wird abgelehnt.
Die hilfsweise erhobene Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Düsseldorf durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.10.2023 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.10.2023 ist ‒ ungeachtet der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ‒ abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.10.2023 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.9.2016 ‒ 1 AV 5.16 ‒, juris,
festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist. Die Streitigkeit ist nach § 13 GVG der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen. Dass der Kläger die Klärung einer Vorfrage zu einem Strafprozess, nämlich die Frage des Vorliegens eines ordnungsgemäß ergangenen Eröffnungsbeschlusses anstrebt, ändert hieran nichts.
2. Die hilfsweise erhobene Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.10.2023 ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen den §§ 147 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 7 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
Angesichts der eindeutigen Verweisungsvorschriften der §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist für eine – vom Kläger für richtig gehaltene ‒ Auslegung des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach ein Vertretungszwang nur für erstinstanzlich beim Oberverwaltungsgericht eingeleitete Verfahren gelten solle, kein Raum.
Auch sonst steht der Vertretungszwang mit höherrangigem Recht in Einklang. Er verstößt nicht gegen die vom Kläger benannten Grundgesetzartikel (Art. 19 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 GG). Das Vertretungsgebot ist sinnvoll und im Interesse einer ordnungsgemäßen und erfolgversprechenden Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten gerade in dem Beschwerdeverfahren sachlich geboten. Der Zugang zur Beschwerdeinstanz wird hierdurch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen sicher, dass durch den Vertretungszwang Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Damit ist auch den Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK genügt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1992 – 1 BvR 1233/92 –, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1987 ‒ 4 CB 53.87 ‒, juris, Rn. 2, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2, jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2021 ‒ 4 E 440/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Die weitere vom Kläger benannten Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) EMRK ist auf strafrechtliche Anklageverfahren zugeschnitten und gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2020 ‒ 4 B 973/20 ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK gewährleistet nicht die Anrufung eines gesetzlich nicht eröffneten Rechtswegs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.