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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 437/24·08.07.2024

Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Prozessvertretung bei Verweisung an Amtsgericht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei und der Streit an das Amtsgericht zu verweisen sei. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Das Vertretungserfordernis gilt schon für die Einlegung der Beschwerde und ist verfassungsgemäß. Der Kläger trägt die Kosten; eine Zulassung zum BVerwG erfolgt nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mangels fristgerechter Prozessvertretung verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt; Nichtzulassung der Beschwerde zum BVerwG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird, sofern ein Vertretungserfordernis besteht (§§ 147 Abs.1 S.2, 67 Abs.4 VwGO).

2

Das Vertretungserfordernis erstreckt sich bereits auf die Einlegung der Beschwerde; auf diese Pflicht ist in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.

3

Der Vertretungszwang steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht und ist von den Gerichten zu beachten.

4

Bei Verwerfung der Beschwerde hat das Gericht die Kostenentscheidung nach § 154 Abs.2 VwGO zu treffen; die unterliegende Partei trägt die Kosten.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1306/24

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht U. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.6.2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.6.2024 ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Ihm ist dieses Erfordernis ausweislich seiner Beschwerdebegründung auch bekannt. Entgegen seiner persönlichen Einschätzung steht der Vertretungszwang mit höherrangigem Recht in Einklang und ist auch vom Oberverwaltungsgericht als geltendes Recht zu beachten.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 ‒ 5 B 201.95 ‒, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2020 ‒ 4 B 973/20 ‒, juris, Rn. 3 f., und vom 26.2.2024 – 4 E 744/23 –, Rn. 7 ff., jeweils m. w. N.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.