Abweisung des PKH-Antrags für Beschwerde gegen Verweisung an Landgericht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Landgericht Köln. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die Beschwerde verfristet wäre und der Vertretungszwang gilt. Zudem legte der Kläger die erforderlichen PKH-Unterlagen nicht fristgerecht oder glaubhaft substantiiert vor. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§152 VwGO).
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde abgewiesen; Beschwerde wäre verfristet und erforderliche PKH-Unterlagen wurden nicht fristgerecht vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; ist die Beschwerde bereits verfristet, ist PKH zu versagen (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde; die Einlegung durch einen Prozessbevollmächtigten ist erforderlich (§67 Abs.4 Satz2 VwGO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis aus Mittellosigkeit ist nur dann zu gewähren, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wurde.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die fristgerechte und ordnungsgemäße Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular erforderlich; bloße, nicht substantiiert dargelegte Behauptungen (z. B. gesundheitliche Gründe) genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 1019/26
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2026 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht den Schriftsatz des Klägers vom 28.2.2026 nach entsprechender Anhörung in seinem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2026.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Verweisungsbeschluss dem Kläger am 26.2.2026 zugestellt worden war, mit Ablauf des 12.3.2026 verstrichen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist auch vom Oberverwaltungsgericht als geltendes Recht zu beachten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 - 5 B 201.95 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2020 - 4 B 973/20 -, juris, Rn. 3 f., und vom 26.2.2024 - 4 E 744/23 -, Rn. 7 ff., jeweils m. w. N.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023 - 4 A 1758/23 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben, obwohl er in der Eingangsverfügung des Senats ausdrücklich auf das entsprechende Erfordernis hingewiesen worden war. Dass ihm eine fristgerechte Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen ist, hat der Kläger lediglich behauptet, ohne dies im Einzelnen substantiiert darzulegen geschweige denn glaubhaft zu machen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.