Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1758/23·07.11.2023

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und versäumter Rechtsmittelfrist

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ein Zulassungsantrag bereits verfristet wäre (§124a Abs.4 VwGO). Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil kein vollständiges PKH-Gesuch innerhalb der Frist eingereicht wurde. Ein vorheriger Hinweis der Kammer blieb ohne Reaktion; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht und versäumter Rechtsmittelfrist abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §124a Abs.4 Satz1 VwGO beträgt einen Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils; danach ist der Zulassungsantrag verfristet.

3

Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach §60 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Partei wegen Mittellosigkeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

4

Fehlen die erforderlichen PKH-Unterlagen oder reagiert die Partei nicht auf Hinweise zur Vervollständigung, rechtfertigt dies die Ablehnung des PKH-Antrags und schließt in der Regel die Gewährung von Wiedereinsetzung aus.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1219/22

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.9.2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil der Klägerin am 9.9.2023 zugestellt worden war, mit Ablauf des 9.10.2023 verstrichen.

2

Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

3

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 2.

4

Hierauf ist die Klägerin im Verfahren 4 A 878/23 mit Verfügung vom 12.5.2023 bereits hingewiesen worden.

5

An der Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs mit allen dazugehörigen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist fehlt es. Die Klägerin hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) bis heute weder in diesem Verfahren eingereicht, noch hat sie sich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist auf die Aktualität etwaiger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegter Unterlagen berufen.

6

Vgl. dazu: BGH, Beschlüsse vom 7.10.2004 – V ZA 8/04 –, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 12.6.2001 – XI ZR 161/01 –, BGHZ 148, 66 = juris, Rn. 6.

7

Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hat die Klägerin nicht mehr reagiert.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).