Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung. Das OVG NRW lehnt den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Zulassungsantrag bereits verfristet wäre. Eine Wiedereinsetzung wird versagt, da kein vollständiges PKH-Gesuch fristgerecht vorgelegt wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Fristversäumnis und fehlendes vollständiges PKH-Gesuch, Wiedereinsetzung versagt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nach §124a Abs.4 Satz1 VwGO zu stellen; nach Ablauf dieser Frist gilt er als verfristet.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach §60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn wegen Mittellosigkeit die Einlegung durch einen Rechtsanwalt unzumutbar war und die Partei bis zum Fristablauf ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
Fehlen fristgerecht vorgelegte aktuelle Prozesskostenhilfeunterlagen, rechtfertigt dies weder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch die Annahme eines unverschuldeten Fristversäumnisses.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3364/23
Tenor
Der sinngemäße Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht die Eingabe der Klägerin vom 22.6.2025, mit der sie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines vertretungsberechtigten Anwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt, der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils folgend in ihrem Interesse dahingehend, dass sie Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.5.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen begehrt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil der Klägerin am 23.5.2025 zugestellt worden war, mit Ablauf des 23.6.2025 verstrichen.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023
– 4 A 1758/23 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Dies ist der Klägerin aus den Verfahren 4 A 878/23 und 4 A 1758/23 bereits seit langem bekannt.
Dennoch fehlt es an der Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs mit den dazugehörigen erforderlichen und aktuellen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist. Die Klägerin, die im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nur eine überholte Erklärung aus dem Jahr 2021 und eine Anlage vorgelegt hat, hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (aktuelles Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) weder fristgerecht eingereicht, noch hat sie sich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist auf die Aktualität der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2023 berufen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023 – 4 A 1758/23 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Selbst ein nochmaliger Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen in der Eingangsverfügung hätte Sie nicht in die Lage versetzt, diese noch fristgerecht vorzulegen. Der Antrag der Klägerin ist bei Gericht erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingegangen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).