Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG NRW lehnte den PKH-Antrag ab, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ersichtlich ist und die Klägerin keinen Zulassungsgrund nach §124 VwGO innerhalb der Frist darlegte. Das Urteil des VG erfülle die Begründungspflichten; weitere Beweiserhebungen waren nicht angezeigt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Für einen PKH-Antrag zur Führung eines Zulassungsantrags ist innerhalb der Frist des §124 Abs.4 VwGO zumindest in groben Zügen ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO darzulegen.
Die Wiedergabe oder Bezugnahme auf frühere Entscheidungen in den Urteilsgründen stellt keinen Verfahrensmangel dar, sofern das Gericht kenntlich macht, diese Erwägungen für die Hauptsacheentscheidung zu übernehmen und eigene Wertungen zur Sachverhaltsaufklärung anstellt.
Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begründet keine unbegrenzte Nachforschungspflicht; weitergehende Ermittlungen sind nur anzustoßen, wenn aus Vorbringen oder Akteninhalt ersichtliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass weitere Beweiserhebungen erforderlich sind.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1689/21
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.3.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist ‒ ungeachtet der angesichts des Alters der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ‒ abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15.D –, juris, Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2019 – 4 A 1422/19 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Daran fehlt es. Aus dem innerhalb der jedenfalls am 14.6.2023 abgelaufenen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Klägerin lässt sich ein Zulassungsgrund nicht im Ansatz entnehmen. Insbesondere benennt die Klägerin keine Umstände, die einen der Sache nach allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) begründen könnten.
Ein solcher ergibt sich nicht schon aus ihrem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen ausschließlich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren im „copy-and-paste“-Verfahren wiedergegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Davon ist zwar grundsätzlich auszugehen, dies setzt aber voraus, dass die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen jedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Dementsprechend verlangt die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.1997 – 8 B 144/97 –, juris, Rn. 22, m. w. N.
Diesen Anforderungen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gerecht. Zwar hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 8, zweiter Absatz) auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 14.12.2022 – 4 E 858/21 – im Verfahren über die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch deren ausdrückliche Wiedergabe Bezug genommen. Es hat jedoch zugleich ausgeführt, sich diese Erwägungen auch für die von ihm getroffene Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu eigen zu machen (Urteilsabdruck, Seite 8, dritter Absatz) und damit zum Ausdruck gebracht, die vom Senat nach den Maßstäben des Prozesskostenhilfeverfahrens gegebene Begründung auch selbst nach den für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäben für zutreffend zu erachten. Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht eigenständig begründet, weshalb es im Rahmen des Hauptsacheverfahrens den Beweisanregungen der Klägerin nicht gefolgt ist. Hierdurch werden die Ausführungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Zugleich ist erkennbar, welche tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bestimmt haben, weil diese bereits vom Senat ausreichend deutlich ausformuliert waren.
Der damit verbundene Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bereits deshalb nicht auf den Prozesskostenhilfebeschluss verweisen dürfen, weil es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO die von ihr benannten Zeugen hätte hören müssen, bezeichnet ebenfalls keinen Verfahrensmangel. Aus dem Vorbringen der Klägerin und dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass ein förmlicher Beweisantrag übergangen worden ist oder sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261.97 –, juris, Rn. 4, m. w. N.
Ausweislich des nicht angegriffenen Protokolls der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis, dass bislang nur schriftsätzlich Beweisanregungen formuliert worden seien, keinen Beweisantrag gestellt, sondern ausschließlich auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts verwiesen. Gerade nachdem der Senat in seinem Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren auch angesichts der schriftsätzlich angeregten Vernehmung der Zeugen entschieden und im Einzelnen begründet hatte, dass die sinngemäß erhobenen Einwände der Klägerin, die Maßnahmen könnten durch den Schornsteinfeger im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich nicht so durchgeführt worden sein wie vom Beklagten substantiiert beschrieben, nicht hinreichend aussichtsreich geltend gemacht seien,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2022 – 4 E 858/21 –, juris, Rn. 8,
musste sich dem Verwaltungsgericht die von der Klägerin dennoch gewünschte Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Obwohl im Beschluss des Senats bereits darauf abgestellt worden war, dass die Klägerin schon ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen war, hat sie im erstinstanzlichen Klageverfahren weder schriftsätzlich noch – ausweislich des Protokolls sowie ihres Vorbringens im hiesigen Prozesskostenhilfeverfahren – in der mündlichen Verhandlung Umstände vorgetragen, die eine weitere Sachverhaltsermittlung erfordert oder auch nur nahegelegt hätten.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.