PKH-Antrag für Zulassung der Berufung abgelehnt mangels hinreichender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein nicht anwaltlich vertretener Antragsteller muss binnen der Frist des §124a Abs.4 VwGO die Zulassungsgründe in groben Zügen darlegen. Diesen Mindestanforderungen zufolge enthielt die Vorlage keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen, weil keine hinreichende Aussicht dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Ein nicht anwaltlich vertretener Antragsteller muss die für die Begründung des Zulassungsantrags maßgeblichen Tatsachen innerhalb der Frist des §124a Abs.4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist.
Aus dem PKH-Antrag muss sich in groben Zügen erkennen lassen, dass ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO vorliegt; bloße Rügen ohne Substantiierung genügen nicht.
Die Ablehnung eines PKH-Antrags wegen fehlender Erfolgsaussicht ist unanfechtbar, wenn die Entscheidung nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar erklärt wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, der insgesamt sinngemäß als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen ist, hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Kläger die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2023 – 5 PKH 4.23 –, juris, Rn. 4, vom 20. März 2023– 10 PKH 1.22 –, juris, Rn. 5, und vom 11. Februar 2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2024 – 4 A 591/24 –, juris, Rn. 4 ff., vom 5. Juli 2024 – 5 A 1041/24 –, n. v., vom 20. Juni 2023 – 4 A 878/23 –, juris, Rn. 2, und vom 16. Juni 2023 – 19 A 752/23 –, juris, Rn. 3.
Daran fehlt es hier. Der Schriftsatz vom 26. Juli 2025 enthält keine in diesem Sinn zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts geht der Kläger nicht ansatzweise ein.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).