PKH-Antrag für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Stellung eines Zulassungsantrags zur Berufung; der Senat wertete ihre Schriftsätze als solchen Antrag. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO) bietet. Die Klägerin legte keinen Zulassungsgrund (§ 124 Abs.2 VwGO) in groben Zügen dar. Ein beantragter Aussetzungsantrag wurde konkludent nicht aufrechterhalten; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung erfordert, dass der Antragsteller so weit wie ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels darlegt und in groben Zügen einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erkennen lässt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn aus dem Vortrag des Antragstellers erkennbare Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, für grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder für einen der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensmangel hervorgehen.
Ein vor der mündlichen Verhandlung gestellter Aussetzungsantrag kann durch konkludentes Verhalten in der mündlichen Verhandlung als nicht aufrechterhalten gelten, wenn der Beteiligte keine entsprechende Erklärung abgibt.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist ausgeschlossen, wenn im Termin ein Endurteil verkündet worden ist (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4920/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die Schreiben der Klägerin vom 23. November 2025 samt diverser Anlagen legt der Senat zu ihren Gunsten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung aus.
Der so verstandene Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss die nicht anwaltlich vertretene Klägerin die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2025 - 5 A 2175/25 -, juris Rn. 2, und vom 1. August 2022 - 12 A 850/22 -, juris Rn. 1; für den gleich gelagerten Fall einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde siehe BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 - 10 PKH 1.22 -, juris Rn. 5, m. w. N.
Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entnehmen.
1. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen könnten. Die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Klage sei aufgrund der Teilaufhebung des streitgegenständlichen Kostenbescheids teilweise unzulässig geworden, im Übrigen sei sie unbegründet, da der Kostenbescheid formell und materiell rechtmäßig sei, werden von ihr nicht ansatzweise in Zweifel gezogen.
Die Einwände der Klägerin, einschließlich des Vorwurfs, das Urteil des Verwaltungsgerichts leide an „massiven Verstößen gegen einfaches und Verfassungsrecht“, die staatliche Pflicht zum Eigentumsschutz sei missachtet worden und die Beklagte habe sich geweigert, die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH vom 27. Mai 2019
- C-508/18 - umzusetzen, lassen keinen ausreichenden Bezug zur angegriffenen Entscheidung erkennen.
2. Ebenso trägt die Klägerin keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine klärungsfähige und -bedürftige, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich insbesondere ihren Ausführungen, wonach der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil das Verwaltungsgericht als Kammer entschieden habe, und das Verfahren aufgrund „schwerster Bauwerksgefährdung lebensnotwendig“ sei, auch bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht entnehmen.
3. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich auch nicht das Vorliegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen der zwingenden Vorgaben aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO nicht die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, obwohl sie dies beantragt habe.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annimmt, sie habe vor der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Aussetzungsantrag gestellt, hat sie diesen jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2025 konkludent zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten zu Beginn der mündlichen Verhandlung den Beschluss vom 16. Oktober 2025, mit dem der Aussetzungsantrag der Klägerin - nach § 94 VwGO - abgelehnt worden war, bekanntgegeben. Die Klägerin hat gleichwohl nicht erklärt, weiterhin eine Aussetzung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO zu begehren. Vielmehr hat sie im weiteren Verlauf mehrere prozessuale Anträge (Befangenheitsantrag, Prozesskostenhilfeantrag, Beweisanträge) und schließlich einen vorbehaltlosen Sachantrag gestellt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu ihrem Protokollergänzungsantrag, der wiederum im Zusammenhang mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag stehen soll. Die Ausführungen sind schlicht nicht mehr verständlich und genügen damit auch dem oben dargestellten Darlegungsmaßstab nicht.
Damit kommt es auf den weiteren Einwand der Klägerin, ihre Aussetzungsanträge seien dadurch „überspielt“ worden, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Beschluss gefasst habe, drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden, schon nicht mehr an. Im Übrigen greift ihre Kritik, dieser Beschluss liege ihr bis heute nicht vor, nicht durch. Vielmehr ist ihr das Protokoll über die mündliche Verhandlung, das den Verbindungsbeschluss beinhaltet, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2025 zugegangen.
Schließlich ist der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. November 2025 (wohl) gestellte - und mit der ihrer Ansicht nach fehlenden Bekanntgabe des Verbindungsbeschlusses begründete - Antrag, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, rechtlich nicht relevant.
Denn die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ein Endurteil verkündet worden ist (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 8 C 19.2257 -, juris Rn. 5.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).