PKH-Antrag für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung. Das OVG legt den Schriftsatz als PKH-Antrag aus und lehnt ihn ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO bietet. Es fehlen Darlegungen zu Zulassungsgründen; prozessuale Rügen sind unbegründet oder nicht relevant.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Nicht anwaltlich vertretene Antragsteller müssen die behauptete Aussicht des Rechtsmittels innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar ist; erkennbar müssen die groben Züge eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO sein.
Unsachliche Kritik und schriftsatzmäßige Behauptungen, die an den tragenden Begründungen der Entscheidung vorbeigehen, genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils zu begründen.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §104 Abs.3 Satz2 VwGO ist ausgeschlossen, wenn im Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ein Endurteil verkündet worden ist (§116 Abs.1 Satz1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 756/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die Schreiben der Klägerin vom 23. November 2025 samt diverser Anlagen legt der Senat zu ihren Gunsten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung aus.
Der so verstandene Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss die nicht anwaltlich vertretene Klägerin die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2025 - 5 A 2175/25 -, juris Rn. 2, und vom 1. August 2022 - 12 A 850/22 -, juris Rn. 1; für den gleich gelagerten Fall einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde siehe BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 - 10 PKH 1.22 -, juris Rn. 5, m. w. N.
Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entnehmen.
1. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen könnten. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wiederaufnahmeklage sei als unzulässig zu verwerfen, weil schon nicht ersichtlich sei, dass eine rechtskräftige Verurteilung ergangen oder ein dahingehendes Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft bzw. eines Strafgerichts durchgeführt worden sei, werden von ihr nicht ansatzweise in Zweifel gezogen.
Die Ausführungen der Klägerin - einschließlich der Behauptung, das Verwaltungsgericht selbst hätte eine effektive Strafverfolgung einleiten müssen - gehen schon dem Grunde nach an der angegriffenen Entscheidung vorbei und erschöpfen sich im Übrigen in unsachlicher Kritik an der Beklagten.
2. Ebenso trägt die Klägerin keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine klärungsfähige und -bedürftige, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich insbesondere ihren Ausführungen, wonach der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil das Verwaltungsgericht als Kammer entschieden habe, und das Verfahren aufgrund „schwerster Bauwerksgefährdung lebensnotwendig“ sei, auch bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht entnehmen.
3. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich auch nicht das Vorliegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen der zwingenden Vorgaben aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO nicht die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, obwohl sie dies beantragt habe. Daraus ergibt sich schon deshalb kein Verfahrensfehler, weil die Voraussetzungen des § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO offensichtlich nicht vorliegen. Denn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten fand nicht statt. Die Klägerin hat die Klage am 2. März 2023 im eigenen Namen erhoben. Damit kommt es auf die weiteren Rügen im Zusammenhang mit § 246 ZPO einschließlich der Ausführungen zum Protokollergänzungsantrag nicht mehr an.
Sollte das Vorbringen der Klägerin zudem so zu verstehen sein, dass das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO zu Unrecht nicht (positiv) beschieden habe, führte auch dies nicht zu einem Verfahrensmangel. Denn die Klägerin hat einen derartigen Aussetzungsantrag ausschließlich im Verfahren VG Gelsenkirchen 9 K 4920/22 zum dortigen Aktenzeichen gestellt (Schriftsatz vom 13. Oktober 2025).
Die Kritik der Klägerin, sie habe den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden habe, bis heute nicht erhalten, greift nicht durch. Vielmehr ist ihr das Protokoll über die mündliche Verhandlung, das den Verbindungsbeschluss beinhaltet, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2025 zugegangen.
Schließlich ist der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. November 2025 (wohl) gestellte - und mit der ihrer Ansicht nach fehlenden Bekanntgabe des Verbindungsbeschlusses begründete - Antrag, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, rechtlich nicht relevant.
Denn die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ein Endurteil verkündet worden ist (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 8 C 19.2257 -, juris Rn. 5.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).