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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2034/23·19.03.2024

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des PKH-Antrags für Zulassung der Berufung zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die vorzeitige Entscheidung des Senats über die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung. Zentral ist die Frage, ob dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Das Gericht hält die Rüge für unbegründet: Die Klägerin hatte die gesetzliche Zulassungsfrist (§124a Abs.4 VwGO) versäumt, und die Entscheidung nach gesetzter kurzer Frist verletzte Art.103 Abs.1 GG nicht. Eine abweichende inhaltliche Bewertung früherer Entscheidungen begründet keine Gehörsverletzung.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen Zurückweisung ihres PKH-Antrags für die Berufungszulassung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass ein Gericht eine von ihm gesetzte oder vom Verfahrensstand aus gebotene angemessene Äußerungsfrist abwartet; dies schließt zumindest das Abwarten einer ausdrücklich vom Rechtsmittelführer erbetenen weiteren Begründungsfrist ein, sofern das Gericht keine Frist setzt.

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Die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits in einer abweichenden rechtlichen Bewertung vorgelegter Vorbringen; die Entscheidung, Vorbringen ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen, ist nicht per se Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG.

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Versäumt der Beteiligte eine gesetzlich zwingende Zulassungsfrist (§ 124a Abs. 4 VwGO), rechtfertigt dies die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung bzw. des zugehörigen Prozesskostenhilfegesuchs ohne weitere Fristverlängerung.

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO dient nicht der erneuten inhaltlichen Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen und ist nicht geeignet, die Rechtskraft zu überspielen; sie ist nur bei einer darlegbaren entscheidungserheblichen Gehörsverletzung zulässig.

Relevante Normen
§ 152a VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1758/23

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 8.11.2023 ‒ 4 A 1758/23 ‒ wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet.

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Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem er vor Ablauf der von der Klägerin zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags erbetenen Fristverlängerung bis zum 9.11.2023 entschieden hat.

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Das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass ein Gericht eine von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist abwartet,

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.1.1961 – 2 BvR 402/60 –, BVerfGE 12, 110 = juris, Rn. 8, vom 30.6.1976 – 2 BvR 164/76 –, BVerfGE 42, 243 = juris, Rn. 10, und vom 13.3.1973 – 2 BvR 484/72 –, BVerfGE 34, 344 = juris, Rn. 11,

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und, soweit sich ein Rechtsmittelführer ausdrücklich eine weitere Begründung seines Rechtsmittels vorbehält und das Gericht darauf keine Frist zur Begründung setzt, jedenfalls eine angemessene Zeit zuwartet,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.7.1958 ‒ 1 BvR 113/57 ‒, BVerfGE 8, 89 = juris, Rn. 9,

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bevor es entscheidet.

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Nach diesem Maßstab liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Die Klägerin hat die gesetzliche Zulassungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, hinsichtlich derer keine Verlängerungsmöglichkeit durch das Gericht besteht, versäumt. Diese gilt sowohl für einen formgerechten Zulassungsantrag durch einen Prozessbevollmächtigten als auch ‒ im Falle der fehlenden anwaltlichen Vertretung ‒ hinsichtlich der Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs für einen beabsichtigten Zulassungsantrag. Ausschließlich auf die bereits eingetretene Fristversäumung hat der Senat die Klägerin hingewiesen, ihr für eine Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen gesetzt und nach Ablauf einer weiteren Woche entschieden.

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Ebenso wenig hat der Senat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem er verkannt habe, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen inhaltlich nicht haltbar seien.

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Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und sich seiner Rechtsauffassung anschließt.

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St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2023 ‒ 10 PKH 1.23 ‒, juris, Rn. 2, m. w. N.

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Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin bereits im Verfahren 4 A 1758/23 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass er zu einer anderweitigen Einschätzung als die Klägerin gekommen ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2022 ‒ 2 WRB 1.22 u. a. ‒, juris, Rn. 6, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.