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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 440/21·09.06.2021

Beschwerde gegen Verweisung an Finanzgericht verworfen wegen fehlender Prozessvertretung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Feststellung an, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig und die Sache an das Finanzgericht zu verweisen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger bei Einlegung nicht durch einen nach §67 Abs.4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Die Ausnahme für Abgabenangelegenheiten greift nicht, da es um den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (§46 StBerG) geht. Der Kläger trägt die Kosten; die Beschwerde zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs wegen fehlender zugelassener Prozessvertretung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer bei Einlegung nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.

2

Die Ausnahmeregelung des § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO zur Selbstvertretung gilt ausschließlich für Abgabenangelegenheiten.

3

Ob eine Angelegenheit eine Abgabenangelegenheit ist, bestimmt sich nach dem inhaltlichen Bezug zur Abgabenverwaltung; rein berufszulassungsrechtliche Maßnahmen (z. B. Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach § 46 StBerG) zählen nicht hierzu.

4

Bei Verwerfung der Beschwerde wegen fehlender Vertretung kann der Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten verurteilt werden; die Nichtzulassung einer weiteren Beschwerde zum BVerwG richtet sich nach § 17a GVG.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 46 StBerG§ 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1391/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Finanzgericht Münster verwiesen wurde, ist unzulässig.

3

Der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 19.5.2021 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

4

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 E 403/20 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

5

Unabhängig davon, ob sich der Kläger als Steuerberater, der sich selbst vertritt, gegen den mit Bescheid der Beklagten vom 12.1.2021 erfolgten Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 StBerG wendet oder die Nichtigkeit des hierin liegenden hoheitlichen Verwaltungshandelns der Beklagten geltend macht, erfüllt er das Vertretungserfordernis nicht, weil jedenfalls keine Abgabenangelegenheit im Streit steht. Die Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO gilt ausschließlich für Abgabenangelegenheiten.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2018 – 4 A 3100/18 –, juris, Rn. 9; zum Begriff der Abgabenangelegenheiten BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 – 10 C 17.14 –, BVerwGE 154, 49 = juris, Rn. 11 ff.

7

Hierauf ist der Kläger in mehreren vor dem Senat geführten Verfahren und nochmals mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

10

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.