Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Beschluss des VG Münster an, der den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärte und den Streit an das Amtsgericht verwies. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Eine Vertretung durch einen Steuerberater war nicht einschlägig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Beschwerde zum BVerwG wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs wegen fehlender Prozessvertretung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.
Die Ermächtigung zur Vertretung durch einen Steuerberater nach § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO ist nur auf Abgabenangelegenheiten beschränkt und begründet keine allgemeine Prozessvertretungsbefugnis in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung und in einer Eingangsverfügung über das Vertretungserfordernis genügen zur Belehrung; liegt keine zulässige Vertretung vor, ist die Beschwerde unzulässig.
Anträge, die darauf gerichtet sind, die Rechtsnatur eines strafgerichtlichen Urteils als nichtigen Verwaltungsakt festzustellen, fallen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtswegs.
Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Zulassung einer Beschwerde zum BVerwG setzt die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG voraus.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 640/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht C. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.4.2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.4.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht C. verwiesen wurde, ist unzulässig. Denn der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 30.4.2020 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2017 – 4 B 1512/16 –, juris, Rn. 1; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 45 f., jew. m. w. N.
Ob sich der Kläger gegebenenfalls auch in diesem Verfahren durch seinen Steuerberater hat vertreten lassen wollen, ist unerheblich, weil die Ermächtigung zur Vertretung durch einen Steuerberater in § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO nur für Abgabenangelegenheiten gilt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2018 ‒ 4 A 3100/18 ‒, juris, Rn. 9.
Darum geht es bei dem streitgegenständlichen Begehren festzustellen, dass ein bestimmtes Strafurteil des Amtsgerichts C. kein Urteil, sondern ein nichtiger Verwaltungsakt sei, jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.