Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes; das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig. Grund ist, dass der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war; der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde. Art. 6 EMRK findet auf das Verwaltungsverfahren keine Anwendung. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Vertretung durch Prozessbevollmächtigten verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
Das Vertretungserfordernis nach § 67 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde und führt bei Zuwiderhandlung zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK ist auf strafrechtliche Anklage- und vergleichbare Verfahren zugeschnitten und findet auf verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Anwendung.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften des GKG und des Streitwertkatalogs in einem Bruchteil des zu vollstreckenden Betrags festgesetzt werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 2220/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2016 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16,12 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die von dem Antragsteller genannte Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK ist auf strafrechtliche Anklage- sowie vergleichbare Verfahren zugeschnitten und gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; Czybulka, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 45 f., jew. m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. In Orientierung an Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58; www.bundesverwaltungsgericht.de) ist ein Viertel des zu vollstreckenden Betrages von 64,50 Euro anzusetzen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.