Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung; das OVG verwirft den Antrag als unzulässig. Entscheidungsrelevante Fragen sind die rechtzeitige Einlegung nach §124a Abs.4 VwGO, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde und das Vertretungserfordernis nach §67 VwGO. Die Zustellungsurkunde begründet vollen Beweis; der Kläger tritt den Gegenbeweis nicht vollständig an. Mangels Fristwahrung und fehlender Prozessvertretung bleibt der Antrag erfolglos; Kosten und Streitwertfestsetzung wurden angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerechter Einlegung und fehlender Vertretung; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO ist nur zulässig, wenn er innerhalb der dort genannten Monatsfrist bei der erstinstanzlichen Behörde eingeht.
Eine Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde gemäß §418 Abs.1 ZPO in Verbindung mit §98 VwGO den vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen.
Derjenige, dem die gesetzliche Beweisregel nach §418 Abs.1 ZPO nachteilig ist, kann gemäß §418 Abs.2 ZPO den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten; dieser Beweisantritt erfordert jedoch den vollen Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufs.
Unbelegte oder nicht substantiierte Behauptungen (z. B. Abwesenheit am Zustellungstag, Umzug) genügen nicht, um die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde zu erschüttern.
Wiedereinsetzung nach §60 VwGO setzt das Vorbringen entsprechender Wiedereinsetzungsgründe voraus; liegt ein Vertretungserfordernis nach §67 Abs.4 VwGO vor und ist der Antrag nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingereicht, ist das Verfahren unzulässig, soweit keine einschlägige Ausnahme greift.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 9279/17
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.6.2018 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Er ist nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO bei dem Verwaltungsgericht Köln gestellt worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 27.6.2018 zugestellt worden.
Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinn des § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.1996 ‒ 4 B 181.96 ‒, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 17 = juris, Rn. 7, m. w. N.
Weder die ‒ auch auf entsprechende Anhörung hin ‒ nicht weiter substantiierte Behauptung des Klägers, er sei am Zustellungstag nicht vor Ort gewesen, noch der unbelegte Verweis auf einen Umzug der als Postannahmestelle in Deutschland benannten Firma beinhalten einen den obigen Vorgaben entsprechenden Beweisantritt für die Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde.
Bis zum Ablauf der einmonatigen Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 27.7.2018 ist bei dem Verwaltungsgericht Köln kein Rechtsmittel des Klägers eingegangen. Erst am 30.7.2018 hat sich der Kläger nach einer Entscheidung des Gerichts erkundigt, und auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis am 6.8.2018 den Zulassungsantrag gestellt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger auch nach Hinweis nicht vorgetragen.
Dessen ungeachtet ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 15.8.2018 hingewiesen worden. Der Kläger ist nicht als „Asesor Fiscal“ bzw. im Wege der „Steuerberatung gemäß § 3a StBerG“ nach § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO berechtigt, als Prozessbevollmächtigter in eigener Sache aufzutreten. Die dortige Ausnahme gilt nur für Abgabenangelegenheiten, die jedoch vorliegend nicht streitgegenständlich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.