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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 607/23·05.03.2024

PKH für beabsichtigte Anhörungsrüge mangels Erfolgsaussicht und wegen Mutwilligkeit versagt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das OVG NRW lehnte PKH ab, weil die Anhörungsrüge voraussichtlich unbegründet sei: Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liege weder wegen unterbliebener PKH-Beschlussfassung noch wegen des übrigen Vorbringens vor; die Rüge diene nicht der erneuten Sachprüfung. Unabhängig davon sei die Rechtsverfolgung mutwillig, da das prozessuale Vorgehen auf eine belastende „Fehlersuche ins Blaue hinein“ trotz gewährter Akteneinsicht hinauslaufe.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Anhörungsrüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine ausdrückliche Befassung mit jedem Einzelvorbringen in den Entscheidungsgründen ist nicht erforderlich.

3

Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO dient nicht dazu, die Rechtskraft zu umgehen und eine erneute inhaltliche Überprüfung der Sache zu erreichen; Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Übernahme der Rechtsauffassung einer Partei.

4

Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein gewissenhafter Beteiligter nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

5

Prozesskostenhilfe ist auch bei sonst möglicher Erfolgsaussicht zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist, weil eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei vernünftiger Abwägung von Aussichten und Kostenrisiko das Verfahren nicht in gleicher Weise betreiben würde.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 51/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23.2.2023 ‒ 4 E 51/23 ‒ wäre unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt.

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

4

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

5

Dass der Senat über das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 23.2.2023 nicht entschieden hatte, verletzt den Kläger bezogen auf die allein erfolgte Entscheidung über die Beschwerde nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Hierüber hat der Senat in Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen mit Beschluss vom heutigen Tage – 4 E 51/23 – entschieden.

6

Der Kläger hat mit seinem gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.12.2022 ‒ 3 K 4925/21 ‒ gerichteten Vorbringen sowie mit seinem gegen die Prozessvertreter des Beklagten angeführten Anhaltspunkten für einen angeblichen Interessenkonflikt bereits keinen Gehörsverstoß des Senats aufgezeigt.

7

Auch die weiteren Beschwerdepunkte greifen nicht durch.

8

Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und sich seiner Rechtsauffassung anschließt.

9

StRspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.20123 ‒ 10 PKH 1.23 ‒, juris, Rn. 2, m. w. N.

10

Der Senat hat das Vorbringen des Klägers bereits im Beschluss vom 23.2.2023 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass er zu einer anderweitigen Einschätzung als der Kläger gekommen ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.

11

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2022 ‒ 2 WRB 1.22 u. a. ‒, juris, Rn. 6, m. w. N.

12

In dieser anderweitigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung.

13

Eine solche und mithin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht.

14

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.2022 – 1 BvR 1019/22 –, juris, Rn. 23.

15

Letzteres ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Senat den Kläger ‒ wie er auch selbst zitiert hat ‒ bereits mit der Eingangsverfügung vom 23.1.2023 im Verfahren 4 E 51/23 auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen hatte, die Grundlage der Entscheidung vom 23.2.2023 gewesen ist.

16

Ebenso wenig liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs in der vom Kläger beanstandeten Verfahrensgestaltung seines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens. Wie der Senat ihm bereits mit Verfügung vom 5.12.2023 im Verfahren 4 E 578/23 mitgeteilt und im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 4 E 578/23 bekräftigt hat, wird zur Gewährung rechtlichen Gehörs der künftige Gegner bereits mit seiner künftigen Parteibezeichnung in das Rubrum aufgenommen, ohne dass dies zu Rechtsnachteilen für den Prozesskostenhilfeantragsteller führt.

17

Selbst wenn der beabsichtigten Anhörungsrüge des Klägers entgegen der obigen Ausführungen hinreichende Erfolgsaussichten nicht abzusprechen wären, wäre trotzdem Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Rechtsverfolgung mutwillig ist (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

18

Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen „normalen“ Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.

19

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.7.2020 – 1 BvR 631/19 –, juris, Rn. 28, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 11.1.2018 – III ZB 87/17 –, juris, Rn. 7.

20

Nicht nur das Beharren des Klägers auf einer Bescheidung einer Vielzahl von Einsichtsanträgen in Geschäftsverteilungspläne der verschiedenen Geschäftsjahre, die vielzähligen, vom Kläger geltend gemachten haltlosen Beschwerdegründe, sondern auch und insbesondere sein nunmehriges prozessuales Verhalten nach Gewährung der Akteneinsicht am 6.2.2024 lassen den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht um sein anfängliches Sachbegehren, die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgericht R. zur Prüfung des gesetzlichen Richters, geht, sondern darum, das Gericht mit einer Vielzahl, ganz überwiegend aus der Luft gegriffener Beschwerdegründe zu belasten und es dabei darauf anzulegen, Fehler zu finden. Eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei würde bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage sich prozessual nicht derart verhalten, sondern die aufliegenden Geschäftsverteilungspläne einsehen und im Übrigen davon absehen, die Einsicht in unterschriebene Originalbeschlüsse sowie Informationen hierüber trotz der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gerichtlich zu verfolgen. Nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG sind grundsätzlich nur Abschriften der Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift.

21

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 19, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2023 – 4 E 5/23 –, juris, Rn. 10 f.

22

Ausweislich seines Schriftsatzes vom 17.2.2024 macht der Kläger mit Blick auf die ihm am 6.2.2024 gewährte weitere Akteneinsicht verschiedene aus seiner nur teilweise überhaupt im Ansatz nachvollziehbaren Sicht bestehende Mängel der ihm vorgelegten elektronischen Akte geltend, hinsichtlich derer er eine Relevanz für sein eigentliches Begehren weder benennt noch sinngemäß erkennen lässt.

23

Insbesondere macht der Kläger mit seinem neuerlichen Akteneinsichtsantrag nicht einen bisher immer noch unerfüllten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört die Möglichkeit der Akteneinsicht; diese dient auch dem umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat. Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern.

24

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.8.2021 – 9 B 49.20 –, juris, Rn. 39, und vom 21.9.2023 ‒ 3 B 44.22 ‒, juris, Rn. 10 ff.

25

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist hiernach indes erfüllt. Der Kläger hat Einsicht in alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt nehmen können.

26

Der Verweis, dem Kläger hätten am 6.2.2024 nur Kopien der Akten vorgelegen, geht angesichts der elektronischen Aktenführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Leere. Ihm wurde der Inhalt der Akten in den elektronisch geführten Verfahren 4 E 51/23, 4 E 578/23, 4 E 607/ 23, 4 E 52/24 und 4 E 53/24, der aus den elektronisch geführten Einzeldokumenten in den bei Gericht geführten Ordnern eAkte, eAkte_VG, PKH, Kosten sowie Prüfprotokolle besteht, in Form von Einzeldokumenten sowie jeweils als Gesamt-PDF-Fassungen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Insoweit bezog sich die Angabe, „Prüfprotokolle über qualifizierte elektronische Signaturen würden wegen ihres erheblichen Umfangs zur besseren Übersichtlichkeit generell nicht zu den Akten genommen“, erkennbar und nach Akteneinsicht auch für den Kläger nachvollziehbar ausschließlich auf das in der eAkte des Oberverwaltungsgerichts gespiegelte Gesamt-PDF, in dem die Prüfprotokolle der elektronischen Signaturen tatsächlich nicht zu finden sind. Die Prüfprotokolle, mit denen nach dem in Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23.7.2014 die Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signaturen gegenüber dem „vertrauenden Beteiligten“, also gegenüber dem Rechtsverkehr bestätigt wird, sind jedoch Bestandteil der dem Kläger bei seiner vollständigen Akteneinsicht im Termin am 6.2.2024 vorgelegten elektronischen Gerichtsakte gewesen. Dem Kläger ist auch nicht die Einsicht in die vom Oberlandesgericht R. beigezogene Beiakte verwehrt worden. Ihm war bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 6.9.2022 in die in Papierform übermittelte Beiakte Akteneinsicht gewährt und nochmals 23.1.2023, zugestellt am 27.1.2023, ein USB-Stick übersandt worden, der auch die vom Oberlandesgericht R. beigezogene, eingescannte Beiakte enthielt. Ein Anhalt dafür, dass er nochmals gesondert Einsicht in diese Beiakte in dem Termin am 6.2.2024 begehrt hat, in dem es ihm insbesondere um die Prüfung der Unterschriften unter den Gerichtsbeschlüssen ging, bestand nicht.

27

Der Kläger hat auch Einsicht in die ordnungsgemäß signierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts erhalten. Angesichts der Tatsache, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ausschließlich elektronisch geführt haben, waren ‒ wie der Kläger selbst ausgeführt hat ‒ handschriftliche Unterschriften unter den Beschlüssen nicht vorhanden, in die Einsicht hätte gewährt werden können. Diese sind ersetzt durch die an den Einzeldokumenten angebrachten elektronischen Signaturen, deren Gültigkeit durch die Prüfprotokolle, die dem Kläger am 6.2.2024 zur Einsicht vorgelegen haben, nachgewiesen ist. Die untrennbare Zugehörigkeit der Prüfprotokolle zu den signierten Dokumenten ergibt sich zum einen aus ihrer Zuordnung zu der Dokumentennummer des signierten Dokuments, zum anderen war die erfolgreich durchlaufene Prüfung auch den beim Oberverwaltungsgericht signierten Dokumenten selbst zu entnehmen, wenn sie mit dem, dem Kläger am 6.2.2024 zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Programm geöffnet wurden.

28

Nicht nachvollziehbar ist der Vorhalt des Klägers, es hätten keine Prüfprotokolle betreffend die Unterzeichnung oder Abzeichnung aller weiterer Verfügungen und Vermerke vorgelegen, die in einer Papierakte regelmäßig zumindest mit handschriftlicher Paraphe unterzeichnet worden wären. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestätigung der elektronisch gefertigten Paraphen, die zumeist aus Abkürzungen des Nachnamens bestehen. Die rechtlichen Anforderungen an (einfache) elektronische Signaturen nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind erfüllt. Danach darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.

29

Ebenso wenig erschließt sich der Einwand des Klägers, er habe die ihm vorgelegten Akten nicht auf Aktenzusammenhang und -vollständigkeit prüfen können, weil die Seiten der elektronischen Akten, soweit überhaupt nummeriert, mit „Bl.“ (= Blattzahl) gekennzeichnet gewesen seien. Angesichts der Tatsache, dass elektronisch geführte Akten keine Rückseiten haben, führt die Bezeichnung mit einer Blattzahl nicht zu einer vom Kläger pauschal vermuteten Möglichkeit vermeidbarer und subtiler Manipulationen. Dass der elektronische Prozesskostenhilfeordner keine Nummerierung enthält, hindert den Kläger nicht daran, die Vollständigkeit der umfassend von ihm selbst eingereichten Unterlagen zu prüfen.

30

Ungeachtet der Vollständigkeit der gewährten Akteneinsicht stellt nicht jede Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; ob dies der Fall ist, bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls.

31

Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21.9.2023 ‒ 3 B 44.22 ‒, juris, Rn. 12, m. w. N.

32

Ein Akteneinsichtsgesuch kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Akteneinsichtsrechts bestehen.

33

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 ‒ 9 B 23.11 ‒, juris, Rn. 4.

34

Das ist hier spätestens hinsichtlich des Begehrens vom 17.2.2024 der Fall. Der Kläger bezweckt mit seinem erneut gestellten Akteneinsichtsgesuch eine weitere Suche nach möglichen Fehlern des Gerichts ins Blaue hinein, selbst nachdem seinem insistierenden Begehren nach Vorlage aller dem Gericht vorliegenden Akten einschließlich der Signaturen vollständig Rechnung getragen worden ist. Insbesondere besteht angesichts der Tatsache, dass ihm mittlerweile zweimal die Einsichtnahme in den Inhalt der Akten gewährt worden ist, und angesichts seiner zum Teil bereits nicht nachvollziehbaren, zum Teil rechtlich unbeachtlichen Bemängelung der Akteneinsicht vom 6.2.2024 kein objektiver Anhalt dafür, dass ihm zur Ermöglichung einer Rechtsverfolgung, wie sie auch ein bemittelter Rechtsmittelführer unter Berücksichtigung der Prozessaussichten und des Kostenrisikos vornehmen würde, eine weitere Akteneinsicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bewilligen wäre.

35

Der beantragten Gewährung einer weiteren Frist zur Stellungnahme bedurfte es ebenso wenig wie eines vom Kläger pauschal erbetenen Hinweises des Senats. Dem Kläger war mit Verfügungen vom 5.12.2023 und vom 2.1.2024 mitgeteilt worden, dass der Senat frühestens zwei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht über seine Anträge entscheiden werde. Diese Frist ist nach Gewährung der Akteneinsicht am 6.2.2024 mittlerweile abgelaufen, ohne dass er in der Sache weitere Gesichtspunkte angeführt hätte, die hinreichende Erfolgsaussichten hätten erkennen lassen.