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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 247/24·10.04.2024

Ablehnung von PKH für beabsichtigte Anhörungsrüge mangels Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das OVG lehnt den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht habe das rechtliche Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt; die Rüge diene nicht der inhaltlichen Neubeurteilung. Wiedereinsetzung setzt vollständigen PKH-Antrag voraus.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass das Gericht das rechtliche Gehör in einer die Entscheidung beeinflussenden Weise verletzt hat; die bloße Nichtteilhabe an der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung genügt nicht.

3

Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn offenkundig erhebliche Kernpunkte des Vorbringens unberücksichtigt bleiben.

4

Die Anhörungsrüge ist kein Mittel zur Umgehung der Rechtskraft oder zur erneuten materiellen Überprüfung der Sache; sie kann nicht dazu dienen, eine inhaltlich abgelehnte Rechtsauffassung durchzusetzen.

5

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung einer Anhörungsrüge kann nur gewährt werden, wenn die bedürftige Partei bis zum Ablauf der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 578/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6.3.2023 ‒ 4 E 578/23 ‒ wäre unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt.

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

4

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

5

Die Anhörungsrüge ist hingegen kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.

6

StRspr. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2023 ‒ 10 PKH 1.23 ‒, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2024 – 4 E 52/24 –, juris, Rn. 11, und – 4 E 607/23 –, juris, Rn. 8.

7

Letzteres bezweckt jedoch der Antragsteller mit seinen in der Antragsschrift benannten zahlreichen Rügepunkten, in denen er seinem Vortrag die entsprechenden Ausführungen des Senats im angegriffenen Beschluss vom 6.3.2024 gegenüberstellt und dem Senat wiederholt vorhält, dieser sei nicht auf die im Vortrag vorgebrachten konkreten Tatsachen und Argumente eingegangen, insbesondere wiederum nicht auf den Kern des klägerischen Vortrags. Damit beanstandet er der Sache nach lediglich, dass der Senat ihm inhaltlich nicht gefolgt ist. Mit der Wiedergabe der Ausführungen des Senats zu seinen jeweiligen Ausführungen bringt er hingegen selbst zum Ausdruck, dass der Senat sein Vorbringen tatsächlich zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

8

Dem Kläger ist bereits Einsicht in den vollständigen Akteninhalt gewährt worden. Die Rüge, dies sei nicht geschehen, ist inhaltlich nicht mehr verständlich. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 6.3.2024, in dem auf entsprechende Einwände und das weitere Vorbringen des Klägers bereits umfassend eingegangen worden ist, wird Bezug genommen.

9

Der Senat hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 6.3.2024 ausgeführt, dass der Kläger sein Akteneinsichtsbegehren trotz bereits vollständig erhaltener Akteneinsicht, die er aus unerfindlichen Gründen als unzureichend beanstandet, spätestens seit seinem Schriftsatz vom 17.2.2024 rechtsmissbräuchlich ausübt. Diesen Rechtsmissbrauch setzt er mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge fort, indem er sein vom Senat bereits umfassend beschiedenes Vorbringen insistierend wiederholt und die Ausführungen des Senats pauschal und haltlos als gravierend rechtsverletzend beanstandet. Er skandalisiert unbelehrbar die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Senats, deren Rechtmäßigkeit ihm bereits in verschiedenen Zusammenhängen erläutert worden ist. Ausgehend davon besteht keine Veranlassung, in diesem Verfahren als Selbstzweck erneut Einsicht in die kürzlich bereits vom Kläger eingesehenen Akten zu gewähren oder auf weiteren angekündigten Vortrag zu warten. Ohnehin kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der beabsichtigten Anhörungsrüge nur gewährt werden, wenn die bedürftige Partei bis zum Ablauf der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5 f.

11

Weder innerhalb der Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Kläger im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anhaltspunkte bezeichnet, nach denen eine Anhörungsrüge den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.