Abweisung von PKH für Nichtigkeitsantrag wegen Unstatthaftigkeit und Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Nichtigkeitsantrag zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens. Das OVG lehnt den PKH-Antrag ab, weil ein Nichtigkeitsantrag gegen einen PKH-versagenden Beschluss unstatthaft ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem liegt rechtsmissbräuchliches, wiederholtes und prozessökonomisch zu unterbindendes Verhalten des Klägers vor.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Nichtigkeitsantrag abgelehnt mangels Erfolgsaussichten und wegen Unstatthaftigkeit des Antrags
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Ein Nichtigkeitsantrag zur Wiederaufnahme ist unstatthaft, wenn die anzugreifende Entscheidung (hier: ein PKH-versagender Beschluss) nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist.
Bedenken gegen die Geschäftsverteilungspläne oder Vertretungsregelungen begründen nur dann einen Besetzungsfehler, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige, einzelfallbezogene Auswahl der Richter liefern.
Gerichte können aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichten, eine Vielzahl offensichtlich aussichtsloser und ritualisierter Eingaben formell zu bescheiden; wiederholte, auf Verzögerung oder fortgesetzte Kontaktaufnahme gerichtete Verfahren können als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 578/23
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Nichtigkeitsantrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger sinngemäß beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens 4 E 578/23 im Wege eines Nichtigkeitsantrags bezogen auf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 6.3.2024 ist bereits unstatthaft. Die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren setzt mit Blick auf den Zweck dieses Verfahrens voraus, dass die sie abschließende Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Das trifft auf einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2015 – 5 A 1.15 u. a. – juris, Rn. 12, m. w. N.; BFH, Beschlüsse vom 21.11.1997 – V S 4/92 –, juris, Rn. 5 f., und vom 26.3.1998 – XI K 5/97 u. a. –, juris, Rn. 2.
Im Übrigen wäre der Nichtigkeitsantrag auch unbegründet. Der Senat war bei seiner Entscheidung in dem Verfahren 4 E 578/23 vorschriftsmäßig besetzt (§§ 153 Abs. 1 VwGO, 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Insoweit ist dem Kläger bereits mit Beschlüssen vom 31.10.2023 und 6.3.2024 dargelegt worden, dass weder die Geschäftsverteilungspläne des Oberverwaltungsgerichts noch diejenigen des Senats an einer fehlenden Verteilung der PKH-Verfahren oder fehlenden Angaben zur Verteilung von Arbeitskraftanteilen kranken. Auf die Ausführungen in den genannten Beschlüssen, in denen auf entsprechende Einwände und das weitere Vorbringen des Klägers bereits umfassend eingegangen worden ist, wird Bezug genommen. Die nunmehr neu hinzugefügten Vorbehalte des Klägers gegen die Geschäftsverteilungspläne insbesondere bezogen auf die Verteilung der Geschäfte auf an der Entscheidung nicht beteiligte Senatskollegen oder nicht einschlägige Vertretungsregelungen betreffen überwiegend gar nicht die Besetzung des Senats bei seiner Entscheidung vom 6.3.2024. Sie sind ausgehend vom eng auszulegenden Regelungszweck zu verhindern, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann,
vgl. etwa BFH, Urteil vom 14.11.2023 – IX K 2/21 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.,
sachlich nicht mehr nachvollziehbar und zeigen, dass es dem Kläger seit langem nicht mehr um eine gerichtliche Klärung seines ursprünglichen Begehrens auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne bestimmter Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch den vorab bestimmten gesetzlichen Richter geht, sondern um die Aufrechterhaltung einer Kommunikation mit den Gerichten und ihre dauerhafte Beschäftigung mit seinen mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringenden Rechtsbehauptungen und Mutmaßungen. Dabei ist der Kläger nicht in der Lage oder zumindest nicht gewillt, eine ober- oder höchstrichterliche Klärung von ihm aufgeworfener Rechtsfragen zu akzeptieren, sondern versucht über die Einreichung immer neuer Anträge, seine Rechtsmeinungen durchzusetzen, zumindest aber das Gericht weiter mit seinen Anliegen beschäftigt zu halten. Dieses Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich zu werten.
Erscheinen Anträge einer Prozesspartei zudem – wie hier – nicht nur offensichtlich aussichtslos, sondern folgen immer demselben Muster und verlängern nur eine bereits mehrfach förmlich entschiedene Auseinandersetzung, müssen sich die Gerichte nicht mehr mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt. Für die Gerichte bewirken derartige sich wiederholende Anträge Mehrarbeit und für die Betroffenen gehen damit oftmals psychische und auch ökonomische Belastungen einher. Der Senat behält sich daher vor, zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer entsprechend aussichtsloser Eingaben abzusehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 ‒ 1 BvR 2552/18 ‒, juris, Rn. 6 f.
Die Eingaben des Klägers und die damit gestellten Anträge entsprechen ihrer Form und ihrem Inhalt nach den Rechtsmitteln und Anträgen, die er seit über einem Jahr im Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Begehren auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Bochum in einer Mehrzahl von gerichtlichen Verfahren erhebt und stellt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Rechtsmittel erweisen sich als aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten unbegründet. Die weiteren damit verbundenen Anträge beinhalten nahezu ausschließlich unbegründete Forderungen, die nur der Verlängerung des Verfahrens dienen.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 23.2.2023 ‒ 4 E 51/23 ‒, und vom 6.3.2024 ‒ 4 E 578/23 ‒, ‒ 4 E 607/23 ‒, 4 E 52/24 ‒, 4 E 53/24 ‒, jeweils juris, sowie vom heutigen Tage ‒ 4 E 247/24 ‒ und ‒ 4 E 248/24 ‒.
Die Begehren des Klägers folgen zudem immer demselben Muster und verlängern nur eine bereits förmlich entschiedene Auseinandersetzung. Sie lassen mittlerweile weder ein schutzwürdiges Rechtsschutzziel erkennen, noch ist ein Interesse an oder eine Wahrnehmung der gerichtlichen Entscheidungen festzustellen, wie bereits die Vielzahl gleichlautender und wiederholter Begehren zeigt. Vielmehr zeigt sich an seinem Vorbringen, dass er rationalen Argumenten nicht mehr zugänglich ist, sondern die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Senats, deren Rechtmäßigkeit ihm bereits in verschiedenen Zusammenhängen mehrfach erläutert worden ist, aus unerfindlichen und haltlosen Gründen skandalisiert und als offenkundig gesetzeswidrig bezeichnet. Bei der Aussichtslosigkeit der damit verbundenen weiteren Anträge drängt es sich auf, dass sein Prozessverhalten nicht als Ausdruck des ernsthaften Bestrebens zu werten ist, etwaige rechtswidrige Entscheidungen im Rechtsmittelweg zu korrigieren. Seine Rechtsmittel und die damit verbundenen weiteren Anträge erweisen sich vielmehr als ritualisierte und von vornherein untaugliche Reaktionen auf von ihm nicht akzeptierte Entscheidungen.
Auch das Begehren des Klägers auf Erhalt einer vollständigen Akteneinsicht erweist sich im Sinne der obigen Ausführungen als rechtsmissbräuchlich. Ihm ist bereits Einsicht in den vollständigen Akteninhalt gewährt worden. Die wiederholte Rüge, dies sei nicht geschehen, ist inhaltlich nicht mehr verständlich. Der Senat hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 6.3.2024 ausgeführt, dass der Kläger sein Akteneinsichtsbegehren trotz bereits vollständig erhaltener Akteneinsicht, die er aus unerfindlichen Gründen als unzureichend beanstandet, spätestens seit seinem Schriftsatz vom 17.2.2024 rechtsmissbräuchlich ausübt. Diesen Rechtsmissbrauch setzt er mit seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Nichtigkeitsantrag fort, indem er sein vom Senat bereits umfassend beschiedenes Vorbringen insistierend wiederholt und die Ausführungen des Senats pauschal und haltlos als gravierend rechtsverletzend beanstandet. Ausgehend davon besteht keine Veranlassung, in diesem offensichtlich aussichtslosen Verfahren als Selbstzweck erneut Einsicht in die kürzlich bereits vom Kläger eingesehenen Akten zu gewähren oder auf weiteren angekündigten Vortrag zu warten.