Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 578/23·05.03.2024

PKH-Beschwerde: Rechtsweg für Einsicht in Geschäftsverteilungspläne nach § 23 EGGVG

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Landgerichts sowie PKH für das Beschwerdeverfahren. Das OVG NRW lehnte PKH ab und wies die Beschwerde zurück, weil für das Begehren der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei, sondern eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten (§ 23 Abs. 1 EGGVG) greife. Zudem fehle es jedenfalls wegen Mutwilligkeit an PKH-Voraussetzungen, da ein verständiger Bemittelter das Verfahren angesichts der Rechtsprechung und des Prozessverhaltens nicht führen würde.

Ausgang: PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt und Beschwerde gegen die PKH-Versagung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies gilt insbesondere bei fehlender Eröffnung des beschrittenen Rechtswegs.

2

Für Anträge auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist wegen einer abdrängenden Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

3

Ob eine Maßnahme einer „Justizbehörde“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG vorliegt, bestimmt sich funktional danach, ob die Amtshandlung als spezifisch justizmäßige Aufgabe einem der dort genannten Sachgebiete zuzuordnen ist.

4

Der Anspruch auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne nach § 21e Abs. 9 GVG eröffnet den Zugang grundsätzlich durch Auflegung zur Einsichtnahme in der bestimmten Geschäftsstelle; weitergehende Zugangsarten oder Ansprüche auf Einsicht in Urschriften ergeben sich daraus nicht.

5

Prozesskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei vernünftiger Abwägung von Prozessaussichten und Kostenrisiko das Verfahren nicht (in dieser Weise) führen würde.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 119 Abs. 1 ZPO§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 40 VwGO§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2141/23

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.7.2023 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.7.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Zuständig ist trotz der wiederholt vorgebrachten Rügen des Klägers der für das „Justizverwaltungsrecht“ zuständige Senat, weil die Begehren zu dieser nicht nach Verfahrensarten differenzierenden Sachgebietszuweisung gehören. Das Verfahren betrifft eine Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Landgerichts G. vom 13.4.2023 – 1402 E 2023 – 50.1 – ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 4.7.2023 sowie einen hierauf bezogenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Über das Prozesskostenhilfegesuch hat nach § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs, also das Prozessgericht der (schon anhängigen oder noch beabsichtigten) Hauptsache zu entscheiden, das Gericht eines höheren Rechtszugs, wenn das Verfahren dort anhängig ist. Zudem erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag für ein Rechtsmittelverfahren zum Oberverwaltungsgericht ist dieses als Prozessgericht auch dann zuständig, wenn die Prozesskostenhilfe nur für ein erst noch beabsichtigtes Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht beantragt wird.

2

Vgl. OVG, Beschluss vom 12.12.1991 – 8 E 889/91 –, juris, Rn. 4 ff.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gerichtete Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot und bietet jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

5

Für das vom Kläger beabsichtigte Klageverfahren betreffend die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts G. ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet. Vielmehr liegt eine abdrängende Sonderzuweisung an das Oberlandesgericht A. nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG vor.

6

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung enthält § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, wonach auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen entscheiden, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden.

7

Ausgangspunkt der Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck der Regelung. Danach sollte die Nachprüfung der spezifisch justizmäßigen Verwaltungsmaßnahmen der Justizverwaltung auf den genannten Gebieten den ordentlichen Gerichten übertragen werden, weil diese über die für die Nachprüfung erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

8

Vgl. Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung, BT-Drs. 3/55, Seite 60 f.; BVerwG, Urteil vom 16.1.2007 ‒ 6 C 15.06 ‒, juris, Rn. 17, m. w. N.

9

Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweist, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist. Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen. Danach ist letztlich allein maßgeblich, ob die beanstandete Maßnahme funktional zu einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebiete gehört.

10

Vgl. BGH, Beschluss vom 27.7.2017 ‒ 2 ARs 188/15 ‒, juris, Rn. 16 ff.

11

Hiervon ausgehend handelt es sich bei den von dem Präsidenten des Landgerichts G. begehrten Handlungen hinsichtlich der Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne jeweils um Justizverwaltungsakte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Die Entscheidung darüber, ob und wie die in richterlicher Unabhängigkeit beschlossenen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts G. nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG zur Einsicht aufgelegt werden, dient funktional der Regelung einzelner Angelegenheiten auf den der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten.

12

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.3.2023 ‒ 10 PKH 1.22 ‒ und ‒ 10 PKH 2.22 ‒, juris, jeweils Rn. 14; BGH, Beschluss vom 8.1.2020 ‒ IV ZA 14/19 ‒, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2023 ‒ 4 E 865/22 ‒, juris, Rn. 3 ff.

13

An dieser bereits in einem gleichgelagerten Verfahren des Klägers gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts A. (4 E 51/23) geäußerten Einschätzung des Senats, die im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung steht, ändert weder der Hinweis des Klägers, ihm gehe es nicht um die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne als solche, sondern um die Benennung der konkreten Örtlichkeit der Auflegung, der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme und der Gestattung der Fertigung von Kopien [hierzu unter a)], noch der Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zu Presseverlautbarungen von Richtern und zu Streitigkeiten über die Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern [hierzu unter b)] etwas.

14

a) Nach § 21e Abs. 9 GVG, der auch für kammerinterne Geschäftsverteilungspläne nach § 21g Abs. 7 GVG Anwendung findet, ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

15

§ 21g GVG ist im Lichte der Verfassung, namentlich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, zu betrachten; er soll auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte sichern und ist gerade deshalb als ein „Jedermannrecht" zu verstehen. Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen allein dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen (§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG). Weitere Zugangsarten nennt das Gesetz nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren.

16

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.9.2019 – IV AR (VZ) 2/18–, juris, Rn. 17, 20, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris, Rn. 13, 16.

17

§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG weist dem Präsidenten (oder aufsichtsführenden Richter) die Befugnis zu, die Geschäftsstelle zu bestimmen, in der der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Angesichts dieser die Festlegung des Ortes der Einsichtnahme betreffenden Kompetenzzuweisung ist mangels einer anderweitigen Zuständigkeitsregelung der Präsident (oder aufsichtsführende Richter) auch zur Entscheidung über die Gewährung von Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts berufen. Nichts anderes gilt für die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan. Dies schließt als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf den der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten die Ermessensentscheidung über die Erteilung von Informationen hierüber sowie dazu ein, ob die Fertigung von Kopien gestattet wird.

18

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.9.2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris, Rn. 12, 25, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris, Rn. 23.

19

Angesichts dessen kann der Anspruch auf Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne hinsichtlich des Rechtswegs nicht von einer damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Forderung von Informationen über den Auflegungsort und Geschäftszeiten sowie Kopiergestattung getrennt werden, die jedenfalls sinngemäß unter Berufung auf die Pflichten aus den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG (vgl. Anträge vom 30.12.2022 und 31.12.2022) erhoben worden ist. Danach und nach der Beschwerdebegründung geht es dem Kläger in seinen Anfragen jeweils darum, unter Hinweis auf die Auflegungspflicht aus diesen Vorschriften Einsicht in unterzeichnete Geschäftsverteilungspläne für das bei Antragstellung bereits ganz oder nahezu abgelaufene Geschäftsjahr zu nehmen.

20

b) Auch der Verweis auf andere Entscheidungen der Gerichtsverwaltung wie diejenigen im Rahmen des Hausrechts, bezogen auf Pressemitteilungen oder aber Streitigkeiten über die Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern, die mangels ausdrücklicher Zuweisung nach § 23 EGGVG von der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden werden, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Bei den vorgenannten Entscheidungen handelt es sich anders als bei der ‒ der Feststellung des gesetzlichen Richters innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit dienenden ‒ Einsicht in Geschäftsverteilungspläne nicht um spezifisch justizmäßige Aufgaben auf den Rechtsgebieten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

21

Vgl. ausdrücklich zum Hausrecht: OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2023 ‒ 4 E 616/23 ‒, juris, Rn. 6.

22

Hinreichende Erfolgsaussichten sind auch nicht deshalb gegeben, weil der Kläger mit den vorgenannten, unter a) und b) abgehandelten Einwänden neue Argumente vorgebracht hätte, die bislang keine ausdrückliche Berücksichtigung in der Rechtsprechung gefunden hätten. Angesichts der bestehenden (auch) höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein bemittelter Kläger in Abwägung der Prozessaussichten und des Kostenrisikos vernünftigerweise keinen Rechtsstreit hinsichtlich des richtigen Rechtswegs für die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch den Instanzenzug führen, zumal nicht einmal geltend gemacht oder ersichtlich ist, dass er persönlich von der Streitfrage betroffen sein könnte, etwa weil er noch ein Klageverfahren vor dem Gericht führt, von dem er Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne begehrt.

23

Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 23.10.2023 – 4 E 616/23 –, juris, Rn. 6.

24

Auch die weiteren vom Kläger angeführten Beschwerdepunkte gegen die erstinstanzliche Entscheidung, wie etwa das aus seiner Sicht fehlerhafte Rubrum des erstinstanzlichen Beschlusses, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die fehlende Verteilung der PKH-Geschäfte sowie die fehlerhafte Besetzung des Gerichts erster Instanz, führen nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten seines Begehrens.

25

Die damit geltend gemachten Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung liegen bereits nicht vor. Dem Kläger ist hinsichtlich des beanstandeten, jedoch ordnungsgemäßen Rubrums bereits mit Verfügung vom 5.12.2023 mitgeteilt worden:

26

„Mit Blick auf Ihren Einwand, Ihre Prozesskostenhilfeanträge sowie die Prozesskostenhilfebeschlüsse dürften dem Gegner der angestrebten Rechtsverfolgung nicht zugänglich gemacht werden, weise ich auf die auch für isolierte Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltenden §§ 118 Abs. 1 Satz 1 sowie 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO hin. Vorschriften des Datenschutzes stehen der prozessrechtlich vorgesehenen und im Interesse eines fairen Verfahrens auch verfassungsrechtlich gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem künftigen Gegner nicht entgegen, auch wenn er noch nicht Partei ist, aber später in dem beabsichtigten Klageverfahren werden soll. In dem PKH-Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen, ohne auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzugehen, die gesondert auf dem eingeführten Formular nebst Belegen dem Antrag beizufügen sind. Nur die dem Antrag beizufügende formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die ergänzenden Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden, § 117 ZPO. Deshalb werden sie in einem gesonderten Ordner geführt, in den die Gegenseite ohne Ihre Zustimmung keine Einsicht erhält. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht grundsätzlich dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nach diesen Vorschriften die Übermittlung an den Gegner nicht ausgeschlossen ist. Nach § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO darf das Gericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nur mit Zustimmung der Partei dem Gegner zugänglich machen, soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten. Soweit die Entscheidung solche Angaben nicht enthält, bedarf es dieser Zustimmung nicht. Dies gebietet schon der verfassungsrechtliche Grundsatz des fairen Verfahrens. Durch die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 ‒ 2 BvR 94/88 u. a. ‒, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 37). Eine einseitige Information des Unbemittelten über seine Erfolgsaussichten in der Weise, dass nur diesem, nicht aber dem Gegner, gegen den das kontradiktorische Verfahren später geführt werden soll, die gerichtliche Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugänglich gemacht wird, soweit sie sich zu den hinreichenden Erfolgsaussichten verhält, wäre mit dem Verfahrenszweck nicht vereinbar und würde einer Seite des beabsichtigten Verfahrens einen ungerechtfertigten Informationsvorsprung verschaffen. Dementsprechend wird auch im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Hauptsacheverfahren der künftige Gegner üblicherweise bereits in das Rubrum aufgenommen; die Beteiligten werden dabei bereits mit ihren künftigen Parteibezeichnungen geführt, damit ein etwaiges späteres Hauptsacheverfahren unter demselben Rubrum ohne neues Aktenzeichen fortgeführt werden kann. Rechtsnachteile ergeben sich dadurch für den Antragsteller eines isolierten PKH-Antrags nicht. Aus der von Ihnen angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dem Gegner, auch wenn er nicht die Stellung eines beschwerdeberechtigten Verfahrensbeteiligten hat, zur Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, selbst wenn das PKH-Verfahren einem beabsichtigten Hauptsacheverfahren voraus geht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.2.2016 ‒ IX ZB 61/15 ‒, juris, Rn. 6).“

27

Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest und fasst das Rubrum des Beschlusses in einer derjenigen des Verwaltungsgerichts entsprechenden Form.

28

Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, etwa infolge einer mangels vorangegangenen Hinweises ergangenen Überraschungsentscheidung, ist nicht gegeben.

29

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen.

30

Vgl. stRspr. des BVerwG, siehe nur Beschlüsse vom 19.10.2023 ‒ 10 PKH 1.23 ‒, juris, Rn. 2, und vom 16.12.2022 ‒ 10 C 6.22 ‒, juris, Rn. 2, m. w. N.

31

Insbesondere folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör ‒ auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat ‒ keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts.

32

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2007 – 10 B 79.07 –, juris, Rn. 7.

33

Angesichts dessen bedurfte es des vom Kläger begehrten Hinweises vor einer Entscheidung des Gerichts nicht, zumal weder vorgetragen ist, welche ‒ entscheidungserheblichen ‒ Informationen dem Gericht noch fehlen könnten, noch das Gericht rechtliche Gesichtspunkte für tragend erachtet hat, die der Kläger nicht kennen konnte und zu denen er sich nicht äußern konnte. Sein Verweis, ihm sei die Entscheidung des Senats 4 E 51/23, auf die sich die streitgegenständliche Entscheidung bezogen habe, nicht bekannt gewesen, führt nicht weiter. Da der Kläger Beteiligter des Verfahrens 4 E 51/23 war, sind ihm die gewechselten rechtlichen Argumente bekannt gewesen, selbst wenn ihm die Entscheidung trotz ordnungsgemäßer Übermittlung auf dem Postweg nicht zugegangen sein sollte, was der Kläger bezogen auf mehrere Zuschriften aufgrund auffälliger Häufung wenig glaubhaft geltend gemacht hat.

34

Ebenso wenig dringt der Kläger mit seinem Einwand durch, der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts kranke an der fehlenden Verteilung der PKH-Verfahren. Diese Verfahren sind von dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der notwendigen generellen und abstrakten Weise erfasst, so dass Verfahren „blindlings“ aufgrund allgemein vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangen.

35

Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 20.2.2018 ‒ 2 BvR 2675/17 ‒, juris, Rn. 17.

36

Ausweislich des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2022 einschließlich seiner Änderungen werden die Rechtsstreitigkeiten nach den einschlägigen, dem jeweiligen Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsmaterien verteilt. Damit sind alle Verfahren, in denen es um die Rechtsmaterie „Justizverwaltungsrecht“ geht, der 3. Kammer zugewiesen worden. Konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht aufgezeigt. Der bloße Vortrag, einer Spruchkörperbesetzung, die nicht derjenigen entspricht, die der Geschäftsverteilungsplan ohne Vertretungsregeln für den Spruchkörper vorsieht, genügt hierfür nicht. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, den Inhalt der Geschäftsverteilungspläne zu ermitteln, diese auf eine (lediglich vermutete) fehlerhafte Anwendung im Einzelfall zu durchsuchen und eine solche festzustellen. Dies ist vielmehr Sache der Beschwerde.

37

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2016 – 2 B 34/14 –, juris, Rn. 12, m. w. N.

38

Dass sich der Kläger jenseits der Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erstinstanzlichen Spruchkörpers, rechtzeitig, nämlich vor Erhebung der Beschwerde, um Klärung bemüht hat, warum ein Vertretungsfall angenommen wurde, ist nicht ersichtlich.

39

Dessen ungeachtet führte selbst das Vorliegen eines der vom Kläger benannten angeblichen Fehler nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten seiner beabsichtigten Klage. Die genannten Fehler haben nicht zur Folge, dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts G. vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen besitzen könnte.

40

Eine Verweisung des Rechtsstreits im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren durch das Verwaltungsgericht an das Oberlandesgericht A. kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein gänzlich ausgeschlossen ist.

41

Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2020 ‒ 4 D 137/20 u. a. ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

42

Der Kläger hat das hier streitgegenständliche Begehren nach dem unwidersprochenen Beklagtenvorbringen bereits mit den identischen Anträgen auch bei dem Oberlandesgericht A. vor dem 15. Senat anhängig gemacht, so dass eine Verweisung voraussichtlich zu einer doppelten Rechtshängigkeit führen würde.

43

Selbst wenn der beabsichtigten Klage des Klägers entgegen der obigen Ausführungen hinreichende Erfolgsaussichten nicht abzusprechen wären, ist die Beschwerde unbegründet, weil sie mutwillig ist (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

44

Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen „normalen“ Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.

45

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.7.2020 – 1 BvR 631/19 –, juris, Rn. 28, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 11.1.2018 – III ZB 87/17 –, juris, Rn. 7.

46

Wegen der insistierenden Forderungen auf Einsicht in im Original unterschriebene Geschäftsverteilungspläne hat der Präsident des Landgerichts G. den Kläger schon mit Schreiben vom 6.3.2020 darauf hingewiesen, dass die Abschriften der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne jeweils für das laufende Geschäftsjahr auf der Verwaltungsgeschäftsstelle aufgelegt sind und es einer gesonderten Antragstellung zur Einsicht nicht bedarf. Vor diesem Hintergrund hat er angekündigt, für künftige Eingaben betreffend die Einsicht in die laufenden Geschäftsverteilungspläne auch der Kammern des Landgerichts eine Bescheidung nicht mehr in Aussicht zu stellen. Nicht nur sein Beharren auf einer Bescheidung entsprechender Begehren für Folgejahre, die vielzähligen, vom Kläger geltend gemachten haltlosen Beschwerdegründe, sondern auch und insbesondere sein nunmehriges prozessuales Verhalten nach Gewährung der Akteneinsicht am 6.2.2024 lassen den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht um sein anfängliches Sachbegehren, die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts G. zur Prüfung des gesetzlichen Richters, geht, sondern darum, das Gericht mit einer Vielzahl, ganz überwiegend aus der Luft gegriffener Beschwerdegründe zu belasten und es dabei darauf anzulegen, Fehler zu finden. Eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei würde bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage sich prozessual nicht derart verhalten, sondern die aufliegenden Geschäftsverteilungspläne einsehen und im Übrigen davon absehen, die Einsicht in unterschriebene Originalbeschlüsse sowie Informationen hierüber trotz der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gerichtlich zu verfolgen. Nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG sind grundsätzlich nur Abschriften der Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift.

47

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 19, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2023 – 4 E 5/23 –, juris, Rn. 10 f.

48

Ausweislich seines Schriftsatzes vom 17.2.2024 macht der Kläger mit Blick auf die ihm am 6.2.2024 gewährte weitere Akteneinsicht verschiedene aus seiner nur teilweise überhaupt im Ansatz nachvollziehbaren Sicht bestehende Mängel der ihm vorgelegten elektronischen Akte geltend, hinsichtlich derer er eine Relevanz für sein eigentliches Begehren weder benennt noch sinngemäß erkennen lässt.

49

Insbesondere macht der Kläger mit seinem neuerlichen Akteneinsichtsantrag nicht einen bisher immer noch unerfüllten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört die Möglichkeit der Akteneinsicht; diese dient auch dem umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat. Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern.

50

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.8.2021 – 9 B 49.20 –, juris, Rn. 39, und vom 21.9.2023 ‒ 3 B 44.22 ‒, juris, Rn. 10 ff.

51

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist hiernach indes erfüllt. Der Kläger hat Einsicht in alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt nehmen können.

52

Der Verweis, dem Kläger hätten am 6.2.2024 nur Kopien der Akten vorgelegen, geht angesichts der elektronischen Aktenführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Leere. Ihm wurde der Inhalt der Akten in den elektronisch geführten Verfahren 4 E 51/23, 4 E 578/23, 4 E 607/ 23, 4 E 52/24 und 4 E 53/24, der aus den elektronisch geführten Einzeldokumenten in den bei Gericht geführten Ordnern eAkte, eAkte_VG, PKH, Kosten sowie Prüfprotokolle besteht, in Form von Einzeldokumenten sowie jeweils als Gesamt-PDF-Fassungen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Insoweit bezog sich die Angabe, „Prüfprotokolle über qualifizierte elektronische Signaturen würden wegen ihres erheblichen Umfangs zur besseren Übersichtlichkeit generell nicht zu den Akten genommen“, erkennbar und nach Akteneinsicht auch für den Kläger nachvollziehbar ausschließlich auf das in der eAkte des Oberverwaltungsgerichts gespiegelte Gesamt-PDF, in dem die Prüfprotokolle der elektronischen Signaturen tatsächlich nicht zu finden sind. Die Prüfprotokolle, mit denen nach dem in Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23.7.2014 die Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signaturen gegenüber dem „vertrauenden Beteiligten“, also gegenüber dem Rechtsverkehr bestätigt wird, sind jedoch Bestandteil der dem Kläger bei seiner vollständigen Akteneinsicht im Termin am 6.2.2024 vorgelegten elektronischen Gerichtsakte gewesen. Dem Kläger ist auch nicht die Einsicht in die vom Landgericht G. beigezogene Beiakte verwehrt worden. Ihm war bereits mit Verfügung vom 15.8.2023, zugestellt am 18.8.2023, ein USB-Stick übersandt worden, der auch die vom Landgericht G. beigezogene, nur elektronisch übermittelte Beiakte enthielt. Ein Anhalt dafür, dass er nochmals gesondert Einsicht in diese Beiakte in dem Termin am 6.2.2024 begehrt hat, in dem es ihm insbesondere um die Prüfung der Unterschriften unter den Gerichtsbeschlüssen ging, bestand nicht.

53

Der Kläger hat auch Einsicht in die ordnungsgemäß signierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts erhalten. Angesichts der Tatsache, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ausschließlich elektronisch geführt haben, waren ‒ wie der Kläger selbst ausgeführt hat ‒ handschriftliche Unterschriften unter den Beschlüssen nicht vorhanden, in die Einsicht hätte gewährt werden können. Diese sind ersetzt durch die an den Einzeldokumenten angebrachten elektronischen Signaturen, deren Gültigkeit durch die Prüfprotokolle, die dem Kläger am 6.2.2024 zur Einsicht vorgelegen haben, nachgewiesen ist. Die untrennbare Zugehörigkeit der Prüfprotokolle zu den signierten Dokumenten ergibt sich zum einen aus ihrer Zuordnung zu der Dokumentennummer des signierten Dokuments, zum anderen war die erfolgreich durchlaufene Prüfung auch den beim Oberverwaltungsgericht signierten Dokumenten selbst zu entnehmen, wenn sie mit dem, dem Kläger am 6.2.2024 zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Programm geöffnet wurden.

54

Nicht nachvollziehbar ist der Vorhalt des Klägers, es hätten keine Prüfprotokolle betreffend die Unterzeichnung oder Abzeichnung aller weiterer Verfügungen und Vermerke vorgelegen, die in einer Papierakte regelmäßig zumindest mit handschriftlicher Paraphe unterzeichnet worden wären. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestätigung der elektronisch gefertigten Paraphen, die zumeist aus Abkürzungen des Nachnamens bestehen. Die rechtlichen Anforderungen an (einfache) elektronische Signaturen nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind erfüllt. Danach darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.

55

Ebenso wenig erschließt sich der Einwand des Klägers, er habe die ihm vorgelegten Akten nicht auf Aktenzusammenhang und -vollständigkeit prüfen können, weil die Seiten der elektronischen Akten, soweit überhaupt nummeriert, mit „Bl.“ (= Blattzahl) gekennzeichnet gewesen seien. Angesichts der Tatsache, dass elektronisch geführte Akten keine Rückseiten haben, führt die Bezeichnung mit einer Blattzahl nicht zu einer vom Kläger pauschal vermuteten Möglichkeit vermeidbarer und subtiler Manipulationen. Dass der elektronische Prozesskostenhilfeordner keine Nummerierung enthält, hindert den Kläger nicht daran, die Vollständigkeit der umfassend von ihm selbst eingereichten Unterlagen zu prüfen.

56

Ungeachtet der Vollständigkeit der gewährten Akteneinsicht stellt nicht jede Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; ob dies der Fall ist, bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls.

57

Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21.9.2023 ‒ 3 B 44.22 ‒, juris, Rn. 12, m. w. N.

58

Ein Akteneinsichtsgesuch kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Akteneinsichtsrechts bestehen.

59

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 ‒ 9 B 23.11 ‒, juris, Rn. 4.

60

Das ist hier spätestens hinsichtlich des Begehrens vom 17.2.2024 der Fall. Der Kläger bezweckt mit seinem erneut gestellten Akteneinsichtsgesuch eine weitere Suche nach möglichen Fehlern des Gerichts ins Blaue hinein, selbst nachdem seinem insistierenden Begehren nach Vorlage aller dem Gericht vorliegenden Akten einschließlich der Signaturen vollständig Rechnung getragen worden ist. Insbesondere besteht angesichts der Tatsache, dass ihm mittlerweile zweimal die Einsichtnahme in den Inhalt der Akten gewährt worden ist, und angesichts seiner zum Teil bereits nicht nachvollziehbaren, zum Teil rechtlich unbeachtlichen Bemängelung der Akteneinsicht vom 6.2.2024 kein objektiver Anhalt dafür, dass ihm zur Ermöglichung einer Rechtsverfolgung, wie sie auch ein bemittelter Rechtsmittelführer unter Berücksichtigung der Prozessaussichten und des Kostenrisikos vornehmen würde, eine weitere Akteneinsicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bewilligen wäre.

61

Der beantragten Gewährung einer weiteren Frist zur Stellungnahme bedurfte es ebenso wenig wie eines vom Kläger pauschal erbetenen Hinweises des Senats. Dem Kläger war mit Verfügungen vom 5.12.2023 und vom 2.1.2024 mitgeteilt worden, dass der Senat frühestens zwei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht über seine Anträge entscheiden werde. Diese Frist ist nach Gewährung der Akteneinsicht am 6.2.2024 mittlerweile abgelaufen, ohne dass er in der Sache weitere Gesichtspunkte angeführt hätte, die hinreichende Erfolgsaussichten hätten erkennen lassen.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

63

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.