PKH-Ablehnung: Kein Anspruch auf Einsicht in unterschriebene Geschäftsverteilungspläne
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Ablehnung, Einsicht in unterschriebene Geschäftsverteilungspläne des VG Arnsberg zu erhalten. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Urschrift; Abschriften und die üblichen Zugangswege genügen regelmäßig. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten über abweichende Zugangsarten unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Klage auf Einsicht in unterschriebene Geschäftsverteilungspläne zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Hauptsacheklage voraus und ist bei deren Fehlen zu versagen.
§21g Abs.7 und §21e Abs.9 GVG gewähren grundsätzlich nur Einsicht in Abschriften der Geschäftsverteilungspläne; ein Anspruch auf Einsicht in die Urschrift ergibt sich daraus nicht.
Die Entscheidung des Gerichtspräsidenten, über gesetzlich nicht vorgesehene Arten des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen zu erlauben oder zu verweigern, unterliegt pflichtgemäßem Ermessen; Verweisung auf die üblichen Zugangswege ist grundsätzlich ermessensgerecht.
Zur Durchsetzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 Abs.1 GG bedarf es regelmäßig nicht der Einsicht in unterschriebene Urschriften; datierte Abschriften ermöglichen in der Regel die Überprüfung der Zuteilung von Richtern, und ein abstraktes Kontrollinteresse rechtfertigt keinen weitergehenden Einsichtsanspruch.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 1811/2427.08.2024Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg11 K 1472/2301.07.2024Zustimmendjuris Rn. 10
- Oberverwaltungsgericht NRW4 E 52/2405.03.2024Zustimmendjuris Rn. 10 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 E 53/2405.03.2024Zustimmendjuris, Rn. 10 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 E 51/2305.03.2024Zustimmendjuris, Rn. 10 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2758/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.12.2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat hat davon abgesehen, dem Kläger seinen aktuellen eigenen Geschäftsverteilungsplan zu übersenden, nachdem dieser deutlich gemacht hatte, den Plan in unterschriebener Form einsehen zu wollen. Von der ihm bereits mit Verfügung vom 9.11.2022 im Verfahren 4 E 680/22 mitgeteilten Möglichkeit, die Prüfprotokolle der elektronischen Signaturen zum elektronisch signierten Geschäftsverteilungsplan nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des 4. Senats einzusehen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Vor der Entscheidung des Senats bestand auch ohne nochmaligen Hinweis ausreichend Gelegenheit, den Senatsgeschäftsverteilungsplan einzusehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat der beabsichtigten Klage des Klägers auf Feststellung, dass die mit Bescheid vom 16.8.2022 erfolgte Ablehnung seines Antrags, Einsicht in die unterschriebenen Geschäftsverteilungspläne der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg zu erhalten, nichtig sei, keine hinreichenden Erfolgsaussichten zugemessen.
Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, beanstandet der Kläger nicht ausreichend aussichtsreich den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16.8.2022.
Der Bescheid vom 16.8.2022 ist zu Recht vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts erlassen worden [dazu unter a)]. Seine Entscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden [dazu unter b)].
a) Die Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Arnsberg zur Entscheidung über die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne des Gerichts wie auch der Kammern ergibt sich aus den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 31, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 25.9.2019 ‒ IV AR (VZ) 2/18 ‒, juris, Rn. 12.
Daran vermag auch die aus Praktikabilitäts- oder Effektivitätserwägungen gelegentlich erfolgte Übersendung von Geschäftsverteilungsplänen durch Kammer- oder Senatsvorsitzende in anhängigen Verfahren nichts zu ändern.
b) Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Regelung, auf die der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in die unterschriebenen Kammergeschäftsverteilungspläne stützen könnte.
Nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG sind grundsätzlich nur Abschriften der Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 19, m. w. N.
Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen (§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG). Es bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren; insbesondere sind die Gesetzesbegründungen insofern unergiebig.
Vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris, Rn. 20, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/1875 S. 13, VI/2903 S. 5, VI/557 S. 23.
Das bedeutet allerdings nicht, dass anderweitige Zugangsmöglichkeiten zu einem Geschäftsverteilungsplan unzulässig wären. Wenn der nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG Einsichtsberechtigte den zuständigen Gerichtspräsidenten um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan ersucht, ist hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.
Vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris, Rn. 25.
Dies gilt ebenso für ein Begehren auf Einsicht in einen unterschriebenen Geschäftsverteilungsplan. Dabei ist es im Interesse eines effizienten Personaleinsatzes an den Gerichten grundsätzlich ermessensgerecht, Einsichtsberechtigte auf die üblichen Zugangswege zu Geschäftsverteilungsplänen über die Geschäftsstelle oder die Internetpräsenz des Gerichts zu verweisen.
Ausweislich des Bescheids des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16.8.2022 ist dem Kläger Gelegenheit zur Einsichtnahme in Abschriften sämtlicher Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Arnsberg für die Jahre 2021 und 2022 gegeben worden. Dies hat der Kläger in seinem Prozesskostenhilfeantrag bestätigt (Seite 2, sechster Absatz). Eine weitergehende Einsicht in die unterschriebenen Geschäftsverteilungspläne hat der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Blick darauf abgelehnt, dass sich anhand der eingesehenen Geschäftsverteilungspläne die vom Kläger begehrte Feststellung des gesetzlichen Richters bei Entscheidungen, die im laufenden Jahr 2022 getroffen worden sind, ohne weiteres habe vornehmen lassen. Diese Sachbehandlung hält sich auch unter Berücksichtigung von Art. 101 GG im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des Ermessens.
Der Rechtsuchende hat aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit, an dem er beteiligt ist, von seinem gesetzlichen Richter entschieden wird. Zur Durchsetzung dieses Grundrechts bedarf es jedoch grundsätzlich keines unterschriebenen Geschäftsverteilungsplans. Vielmehr reichen die mit dem Datum der Beschlussfassung versehenen üblichen allgemein zugänglichen Abschriften regelmäßig aus, um überprüfen zu können, ob im Vorhinein möglichst eindeutig bestimmt ist, welcher Richter zur Entscheidung eines Einzelfalls berufen ist. Das Begehren des Klägers, mit der Einsicht in unterschriebene Geschäftsverteilungspläne als Bürger das ordnungsgemäße Arbeiten der Justiz überprüfen zu wollen, ist mit Blick auf die Gesetzesbindung der Gerichte ohne Benennung konkreter Anhaltspunkte für eine Manipulation von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geschützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.