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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 51/23·05.03.2024

PKH für Beschwerde zur Einsicht in Geschäftsverteilungspläne abgelehnt (OVG NRW)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von PKH für eine noch zu erhebende Klage. Streitgegenstand war im Kern der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (u.a. Auflegungsort, Zeiten, Kopiergestattung). Das OVG NRW lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab, weil §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG keinen über die Einsichtnahme in der bestimmten Geschäftsstelle hinausgehenden Anspruch vermitteln und der Rechtsweg nicht zugunsten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet sei. Unabhängig davon sei die beabsichtigte Beschwerde mutwillig, da das Vorgehen nach vollständiger Akteneinsicht als rechtsmissbräuchliche Fehler- und Belastungssuche erscheine.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde mangels Erfolgsaussicht und wegen Mutwilligkeit abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

§ 21e Abs. 9 GVG (i.V.m. § 21g Abs. 7 GVG) eröffnet den Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen dadurch, dass diese in der vom Gerichtspräsidenten bestimmten Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aufliegen; ein Anspruch auf darüber hinausgehende Veröffentlichungs- oder Zugangsformen ergibt sich daraus nicht.

3

Die Entscheidung über Ort und Modalitäten der Einsicht in Geschäftsverteilungspläne (einschließlich der Frage der Kopiergestattung) ist als spezifisch justizmäßige Aufgabe der Gerichtsverwaltung dem Präsidenten bzw. aufsichtsführenden Richter zugewiesen.

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Prozesskostenhilfe ist auch dann zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist, d.h. eine verständige, bemittelte Partei bei vernünftiger Abwägung von Erfolgsaussichten und Kostenrisiko das Verfahren nicht führen würde (§ 114 Abs. 2 ZPO).

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Ein Akteneinsichtsgesuch kann abgelehnt werden, wenn Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Akteneinsichtsrechts bestehen; eine Gehörsverletzung folgt nicht aus jeder Ablehnung, sondern aus den Umständen des Einzelfalls.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 21e Abs. 9 GVG§ 21g Abs. 7 GVG§ 21g GVG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4925/21

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.12.2022 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die (beabsichtigte) Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2

Dies ist bereits im Beschluss des Senats vom 23.2.2023 in diesem Verfahren näher ausgeführt worden. Anhaltspunkte für eine von der im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden Einschätzung des Senats abweichend zu beurteilenden Rechtslage ergeben sich weder aus dem Hinweis des Klägers, ihm gehe es nicht um die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne als solche, sondern um die Benennung der konkreten Örtlichkeit der Auflegung, der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme und der Gestattung der Fertigung von Kopien [hierzu unter a)], noch aus dem Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zu Presseverlautbarungen von Richtern und zu Streitigkeiten über die Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern [hierzu unter b)].

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a) Nach § 21e Abs. 9 GVG, der auch für kammerinterne Geschäftsverteilungspläne nach § 21g Abs. 7 GVG Anwendung findet, ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

4

§ 21g GVG ist im Lichte der Verfassung, namentlich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, zu betrachten; er soll auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte sichern und ist gerade deshalb als ein „Jedermannrecht“ zu verstehen. Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen allein dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen (§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG). Weitere Zugangsarten nennt das Gesetz nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren.

5

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.9.2019 – IV AR (VZ) 2/18–, juris, Rn. 17, 20, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris, Rn. 13, 16.

6

§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG weist dem Präsidenten (oder aufsichtsführenden Richter) die Befugnis zu, die Geschäftsstelle zu bestimmen, in der der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Angesichts dieser die Festlegung des Ortes der Einsichtnahme betreffenden Kompetenzzuweisung ist mangels einer anderweitigen Zuständigkeitsregelung der Präsident (oder aufsichtsführende Richter) auch zur Entscheidung über die Gewährung von Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts berufen. Nichts anderes gilt für die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan. Dies schließt als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf den der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten die Ermessensentscheidung über die Erteilung von Informationen hierüber sowie dazu ein, ob die Fertigung von Kopien gestattet wird.

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Vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.9.2019 –  IV AR (VZ) 2/18 –, juris, Rn. 12, 25, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris, Rn. 23.

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Angesichts dessen kann der Anspruch auf Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne hinsichtlich des Rechtswegs nicht von einer damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Forderung von Informationen über den Auflegungsort und Geschäftszeiten sowie Kopiergestattung getrennt werden, die jedenfalls sinngemäß unter Berufung auf die Pflichten aus den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG (vgl. Anträge vom 30.12.2022 und 31.12.2022) erhoben worden ist. Danach und nach der Beschwerdebegründung geht es dem Kläger in seinen Anfragen jeweils darum, unter Hinweis auf die Auflegungspflicht aus diesen Vorschriften Einsicht in unterzeichnete Geschäftsverteilungspläne für das bei Antragstellung bereits ganz oder nahezu abgelaufene Geschäftsjahr zu nehmen.

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b) Auch der Verweis auf andere Entscheidungen der Gerichtsverwaltung wie diejenigen im Rahmen des Hausrechts, bezogen auf Pressemitteilungen oder aber Streitigkeiten über die Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern, die mangels ausdrücklicher Zuweisung nach § 23 EGGVG von der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden werden, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Bei den vorgenannten Entscheidungen handelt es sich anders als bei der ‒ der Feststellung des gesetzlichen Richters innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit dienenden ‒ Einsicht in Geschäftsverteilungspläne nicht um spezifisch justizmäßige Aufgaben auf den Rechtsgebieten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

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Vgl. ausdrücklich zum Hausrecht: OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2023 ‒ 4 E 616/23 ‒, juris, Rn. 6.

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Hinreichende Erfolgsaussichten sind auch nicht deshalb gegeben, weil der Kläger mit den vorgenannten, unter a) und b) abgehandelten Einwänden neue Argumente vorgebracht hätte, die bislang keine ausdrückliche Berücksichtigung in der Rechtsprechung gefunden hätten. Angesichts der bestehenden (auch) höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein bemittelter Kläger in Abwägung der Prozessaussichten und des Kostenrisikos vernünftigerweise keinen Rechtsstreit hinsichtlich des richtigen Rechtswegs für die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch den Instanzenzug führen, zumal nicht einmal geltend gemacht oder ersichtlich ist, dass er persönlich von der Streitfrage betroffen sein könnte, etwa weil er noch ein Klageverfahren vor dem Gericht führt, von dem er Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne begehrt.

12

Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 23.10.2023 – 4 E 616/23 –, juris, Rn. 6.

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Selbst wenn der beabsichtigten Beschwerde des Klägers entgegen der obigen Ausführungen hinreichende Erfolgsaussichten nicht abzusprechen wären, wäre trotzdem Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Beschwerde mutwillig ist (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

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Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen „normalen“ Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.7.2020 – 1 BvR 631/19 –, juris, Rn. 28, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 11.1.2018 – III ZB 87/17 –, juris, Rn. 7.

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Nicht nur das Beharren des Klägers auf einer Bescheidung einer Vielzahl von Einsichtsanträgen in Geschäftsverteilungspläne der verschiedenen Geschäftsjahre, die vielzähligen, vom Kläger geltend gemachten haltlosen Beschwerdegründe, sondern auch und insbesondere sein nunmehriges prozessuales Verhalten nach Gewährung der Akteneinsicht am 6.2.2024 lassen den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht um sein anfängliches Sachbegehren, die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgericht Hamm zur Prüfung des gesetzlichen Richters, geht, sondern darum, das Gericht mit einer Vielzahl, ganz überwiegend aus der Luft gegriffener Beschwerdegründe zu belasten und es dabei darauf anzulegen, Fehler zu finden. Eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei würde bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage sich prozessual nicht derart verhalten, sondern die aufliegenden Geschäftsverteilungspläne einsehen und im Übrigen davon absehen, die Einsicht in unterschriebene Originalbeschlüsse sowie Informationen hierüber trotz der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gerichtlich zu verfolgen. Nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG sind grundsätzlich nur Abschriften der Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift.

17

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 19, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2023 – 4 E 5/23 –, juris, Rn. 10 f.

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Ausweislich seines Schriftsatzes vom 17.2.2024 macht der Kläger mit Blick auf die ihm am 6.2.2024 gewährte weitere Akteneinsicht verschiedene aus seiner nur teilweise überhaupt im Ansatz nachvollziehbaren Sicht bestehende Mängel der ihm vorgelegten elektronischen Akte geltend, hinsichtlich derer er eine Relevanz für sein eigentliches Begehren weder benennt noch sinngemäß erkennen lässt.

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Insbesondere macht der Kläger mit seinem neuerlichen Akteneinsichtsantrag nicht einen bisher immer noch unerfüllten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört die Möglichkeit der Akteneinsicht; diese dient auch dem umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat. Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.8.2021 – 9 B 49.20 –, juris, Rn. 39, und vom 21.9.2023 ‒ 3 B 44.22 ‒, juris, Rn. 10 ff.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist hiernach indes erfüllt. Der Kläger hat Einsicht in alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt nehmen können.

22

Der Verweis, dem Kläger hätten am 6.2.2024 nur Kopien der Akten vorgelegen, geht angesichts der elektronischen Aktenführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Leere. Ihm wurde der Inhalt der Akten in den elektronisch geführten Verfahren 4 E 51/23, 4 E 578/23, 4 E 607/ 23, 4 E 52/24 und 4 E 53/24, der aus den elektronisch geführten Einzeldokumenten in den bei Gericht geführten Ordnern eAkte, eAkte_VG, PKH, Kosten sowie Prüfprotokolle besteht, in Form von Einzeldokumenten sowie jeweils als Gesamt-PDF-Fassungen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Insoweit bezog sich die Angabe, „Prüfprotokolle über qualifizierte elektronische Signaturen würden wegen ihres erheblichen Umfangs zur besseren Übersichtlichkeit generell nicht zu den Akten genommen“, erkennbar und nach Akteneinsicht auch für den Kläger nachvollziehbar ausschließlich auf das in der eAkte des Oberverwaltungsgerichts gespiegelte Gesamt-PDF, in dem die Prüfprotokolle der elektronischen Signaturen tatsächlich nicht zu finden sind. Die Prüfprotokolle, mit denen nach dem in Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23.7.2014 die Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signaturen gegenüber dem „vertrauenden Beteiligten“, also gegenüber dem Rechtsverkehr bestätigt wird, sind jedoch Bestandteil der dem Kläger bei seiner vollständigen Akteneinsicht im Termin am 6.2.2024 vorgelegten elektronischen Gerichtsakte gewesen. Dem Kläger ist auch nicht die Einsicht in die vom Oberlandesgericht Hamm beigezogene Beiakte verwehrt worden. Ihm war bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 6.9.2022 in die in Papierform übermittelte Beiakte Akteneinsicht gewährt und nochmals 23.1.2023, zugestellt am 27.1.2023, ein USB-Stick übersandt worden, der auch die vom Oberlandesgericht Hamm beigezogene, eingescannte Beiakte enthielt. Ein Anhalt dafür, dass er nochmals gesondert Einsicht in diese Beiakte in dem Termin am 6.2.2024 begehrt hat, in dem es ihm insbesondere um die Prüfung der Unterschriften unter den Gerichtsbeschlüssen ging, bestand nicht.

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Der Kläger hat auch Einsicht in die ordnungsgemäß signierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts erhalten. Angesichts der Tatsache, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ausschließlich elektronisch geführt haben, waren ‒ wie der Kläger selbst ausgeführt hat ‒ handschriftliche Unterschriften unter den Beschlüssen nicht vorhanden, in die Einsicht hätte gewährt werden können. Diese sind ersetzt durch die an den Einzeldokumenten angebrachten elektronischen Signaturen, deren Gültigkeit durch die Prüfprotokolle, die dem Kläger am 6.2.2024 zur Einsicht vorgelegen haben, nachgewiesen ist. Die untrennbare Zugehörigkeit der Prüfprotokolle zu den signierten Dokumenten ergibt sich zum einen aus ihrer Zuordnung zu der Dokumentennummer des signierten Dokuments, zum anderen war die erfolgreich durchlaufene Prüfung auch den beim Oberverwaltungsgericht signierten Dokumenten selbst zu entnehmen, wenn sie mit dem, dem Kläger am 6.2.2024 zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Programm geöffnet wurden.

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Nicht nachvollziehbar ist der Vorhalt des Klägers, es hätten keine Prüfprotokolle betreffend die Unterzeichnung oder Abzeichnung aller weiterer Verfügungen und Vermerke vorgelegen, die in einer Papierakte regelmäßig zumindest mit handschriftlicher Paraphe unterzeichnet worden wären. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestätigung der elektronisch gefertigten Paraphen, die zumeist aus Abkürzungen des Nachnamens bestehen. Die rechtlichen Anforderungen an (einfache) elektronische Signaturen nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind erfüllt. Danach darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.

25

Ebenso wenig erschließt sich der Einwand des Klägers, er habe die ihm vorgelegten Akten nicht auf Aktenzusammenhang und -vollständigkeit prüfen können, weil die Seiten der elektronischen Akten, soweit überhaupt nummeriert, mit „Bl.“ (= Blattzahl) gekennzeichnet gewesen seien. Angesichts der Tatsache, dass elektronisch geführte Akten keine Rückseiten haben, führt die Bezeichnung mit einer Blattzahl nicht zu einer vom Kläger pauschal vermuteten Möglichkeit vermeidbarer und subtiler Manipulationen. Dass der elektronische Prozesskostenhilfeordner keine Nummerierung enthält, hindert den Kläger nicht daran, die Vollständigkeit der umfassend von ihm selbst eingereichten Unterlagen zu prüfen.

26

Ungeachtet der Vollständigkeit der gewährten Akteneinsicht stellt nicht jede Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; ob dies der Fall ist, bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls.

27

Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21.9.2023 ‒ 3 B 44.22 ‒, juris, Rn. 12, m. w. N.

28

Ein Akteneinsichtsgesuch kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Akteneinsichtsrechts bestehen.

29

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 ‒ 9 B 23.11 ‒, juris, Rn. 4.

30

Das ist hier spätestens hinsichtlich des Begehrens vom 17.2.2024 der Fall. Der Kläger bezweckt mit seinem erneut gestellten Akteneinsichtsgesuch eine weitere Suche nach möglichen Fehlern des Gerichts ins Blaue hinein, selbst nachdem seinem insistierenden Begehren nach Vorlage aller dem Gericht vorliegenden Akten einschließlich der Signaturen vollständig Rechnung getragen worden ist. Insbesondere besteht angesichts der Tatsache, dass ihm mittlerweile zweimal die Einsichtnahme in den Inhalt der Akten gewährt worden ist, und angesichts seiner zum Teil bereits nicht nachvollziehbaren, zum Teil rechtlich unbeachtlichen Bemängelung der Akteneinsicht vom 6.2.2024 kein objektiver Anhalt dafür, dass ihm zur Ermöglichung einer Rechtsverfolgung, wie sie auch ein bemittelter Rechtsmittelführer unter Berücksichtigung der Prozessaussichten und des Kostenrisikos vornehmen würde, eine weitere Akteneinsicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bewilligen wäre.

31

Der beantragten Gewährung einer weiteren Frist zur Stellungnahme bedurfte es ebenso wenig wie eines vom Kläger pauschal erbetenen Hinweises des Senats. Dem Kläger war mit Verfügungen vom 5.12.2023 und vom 2.1.2024 mitgeteilt worden, dass der Senat frühestens zwei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht über seine Anträge entscheiden werde. Diese Frist ist nach Gewährung der Akteneinsicht am 6.2.2024 mittlerweile abgelaufen, ohne dass er in der Sache weitere Gesichtspunkte angeführt hätte, die hinreichende Erfolgsaussichten hätten erkennen lassen.

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Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Senats vom 23.2.2023 kann im allein noch unbeschiedenen Antragsverfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.12.2022 nicht erfolgreich geltend gemacht werden.