Verweisung an ordentliche Gerichtsbarkeit: Vertrag privatrechtlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig und der Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. Streitgegenstand war die Rechtsnatur eines zwischen dem Beklagten und der früheren Arbeitgeberin der Klägerin geschlossenen Vertrags sowie die darauf gestützte Sperrerklärung. Das OVG bestätigt, dass der Vertrag privatrechtlicher Natur ist und die Sperrerklärung die Klägerin nur mittelbar berührt; eine öffentliche-rechtliche Qualifikation liegt nicht vor.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist, bestimmt sich nach der Rechtsnatur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses.
Ein Vertrag ist öffentlich-rechtlich, wenn sein Vertragsgegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist oder der Vertrag in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilenden Sachverhalt steht.
Die bloße Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private, die Wahl privatrechtlicher Form zur Aufgabenerfüllung oder weitreichende Einflussnahmerechte des Hoheitsträgers begründen nicht ohne Weiteres einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Das externe hoheitliche Tätigwerden von Verwaltungshelfern oder die Vorbehaltung von Überwachungs- und Steuerungsrechten durch den Hoheitsträger macht ein Beschaffungs- oder Betreuungsvertrag nicht automatisch öffentlich-rechtlich.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 13659/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.6.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ausgesprochen und den Rechtsstreit an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen.
Die vorliegende Streitigkeit ist keine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.3.2018 – 7 B 8.17 –, juris, Rn. 5, und vom 2.5.2007 – 6 B 10.07 –, BVerwGE 129, 9 = , juris, Rn. 4, m. w. N.
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – die Rechtsnatur des Vertrages, den der Beklagte mit der früheren Arbeitgeberin der Klägerin geschlossen hat. Denn die streitgegenständliche Sperrerklärung, die nicht an die Klägerin, sondern allein an deren Arbeitgeberin gerichtet ist, stützt der Beklagte auf die mit dieser getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Die Rechtsposition der Klägerin selbst wird durch die Sperrerklärung lediglich mittelbar dadurch berührt, dass ihre Arbeitgeberin diese als Anlass zu ihrer Kündigung genommen hat.
Auf sich beruhen kann, ob die Klägerin überhaupt eigene Rechte gegenüber dem Beklagten aus dem zwischen diesem und der Arbeitgeberin der Klägerin geschlossenen Vertrag herleiten kann. Ein solches Recht wäre jedenfalls nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Denn der zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag ist privatrechtlicher Natur.
Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist.
Vgl. GmS-OBG, Beschluss vom 10.4.1986 – GmS-OBG 1/85 –, BVerwGE 74, 368 = juris, Rn. 11, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 18.91 –, BVerwGE 92, 56 = juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschuss vom 27.5.2008 – 13 E 526/08 –, DVBl. 2008, 990 = juris, Rn. 5 ff., m. w. N. und Urteil vom 23.5.1990 – 13 A 1342/88 –, NJW 1991, 61 = juris, Rn. 7; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 14 Rn. 15 ff.
Ein Vertragsverhältnis ist danach öffentlich-rechtlich, wenn sich die Vereinbarung auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlichen geregelten Sachverhalt bezieht. Dies ist der Fall, wenn die vertraglichen Regelungen bei einer gesetzlichen Gestaltung Normen des öffentlichen Rechts wären oder wenn der Vertrag in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt steht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2008 – 13 E 526/08 –, DVBl. 2008, 990 = juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Beklagte die Arbeitgeberin der Klägerin vertraglich mit der Wahrnehmung einer ihm obliegenden öffentlichen Aufgabe, der Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 AsylG beauftragt hat, qualifiziert den mit dieser geschlossenen Vertrag für sich genommen nicht als öffentlich-rechtlichen Vertrag. Denn die öffentliche Verwaltung kann die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch in der Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1990 – 7 B 120.89 –, DVBl. 1990, 712 = juris, Rn. 3 und Urteil vom 13.7.1970 – VII C 80.67 –, BVerwGE 35, 103 = juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1990– 13 A 1342/88 –, NJW 1991, 61 = juris, Rn. 20 ff.
Im vorliegenden Fall beziehen sich die vertraglichen Vereinbarungen weder auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt, noch besteht ein enger und untrennbarer Zusammenhang mit einem solchen.
Der Beklagte hat die ihm in § 44 AsylG zugewiesene öffentliche Aufgabe der Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen nicht nahezu vollständig auf die Arbeitgeberin der Klägerin bzw. vergleichbare Betreuungsunternehmen übertragen.
Zu einer derartigen Fallgestaltung BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – III ZB 47/09 –, MDR 2010, 278 = juris, Rn. 15.
Insbesondere entscheidet er weiterhin darüber, welche Aufnahmeeinrichtungen geschaffen werden und schließt für deren Bewirtschaftung jeweils gesondert Verträge mit entsprechenden Betreuungsunternehmen. Er beschafft die erforderlichen Räumlichkeiten durch Kauf oder Anmietung; diese stellt er den beauftragten Betreuungsunternehmen zur Verfügung, trägt aber selbst sämtliche Betriebskosten (vgl. § 3 des vom Beklagten zur Akte gereichten Mustervertrags, der seinen Angaben zufolge für die mit der Arbeitgeberin der Klägerin abgeschlossenen Verträgen typisch ist). Ferner behält er sich gemäß § 2 des Mustervertrags i. V. m. der Fortschreibung der Leistungsbeschreibung über Standards in Unterbringungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen verschiedene Überwachungs- und Einwirkungsmöglichkeiten vor (vgl. z. B. B. I 1 Buchst. f: Mitwirkung bei der Erstellung einer Dienstanweisung für die Pforte, jederzeitiges Recht auf Einsichtnahme in das Wachbuch; B. I. 2. Buchst. a: Erfordernis der Abstimmung der tagesaktuellen Belegungszahlen; B I. 4 Buchst. b i. V. m. dem „8-Punkte-Katalog“: Möglichkeit der Abgabe einer sog. Sperrerklärung hinsichtlich der Beschäftigung bestimmter Personen).
Gegenstand des Vertrags ist zudem nicht die Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Zusammenhang mit dem Asylverfahren. Der Mustervertrag nimmt die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse vielmehr ausdrücklich aus dem den Betreuungsunternehmen übertragenen Aufgabenbereich aus (vgl. S. 3 der Fortschreibung der Leistungsbeschreibung der Standards in Unterbringungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie § 1 Abs. 3 Satz 1 des Mustervertrags). Gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Mustervertrags verbleibt das Hausrecht für die gesamte Liegenschaft beim Beklagten, weshalb der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur ein abgeleitetes Hausrecht wahrnehmen. Da das Hausrecht beim Beklagten verbleibt, handelten die Mitarbeiter der Arbeitgeberin der Klägerin selbst bei seiner Ausübung nicht in eigenem Namen. Sie agierten insoweit lediglich als Verwaltungshelfer. Wenn ein Verwaltungshelfer nach außen hoheitlich tätig wird, hat dies jedoch nicht zur Folge, dass auch das zwischen dem Hoheitsträger und diesem abgeschlossene Beschaffungsgeschäft als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Denn auch insoweit sind Beschaffungsgeschäfte des öffentlichen Aufgabenträgers ihrer Rechtsnatur nach von der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung zu trennen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2010 – 6 A 5/09 u.a. –, DVBl. 2010, 1037 = juris, Rn. 20.
Ein öffentlich-rechtlicher Charakter des Vertrags ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Aufgaben, mit der der Beklagte die Arbeitgeberin der Klägerin beauftragt, vielgestaltig sind und sowohl die sächliche als auch die personelle Ausstattung der Unterbringungseinrichtungen umfassen. Es handelt sich bei den vertraglich vereinbarten Leistungen um eine Vielzahl typischer fiskalischer Hilfsgeschäfte, mit denen sich der Beklagte die für den Betrieb der Aufnahmeeinrichtungen erforderlichen Sach- und Dienstleistungen beschafft. Dass die Arbeitgeberin der Klägerin die Aufgaben in weitreichendem Maße eigenverantwortlich wahrnehmen kann, steht dem nicht entgegen. Denn solche Verträge sind auch zwischen Privaten in ähnlicher Form (z. B. im Bewachungsgewerbe) denkbar.
Vgl. dazu, dass z. B. auch ein Vertrag über Errichtung und Betrieb eines Krankenhauses privatrechtlicher Natur sein kann: OVG NRW, Urteil vom 23.5.1990 – 13 A 1342/88 –, NJW 1991, 61 = juris, Rn. 9 ff; sowie zu dem Kriterium, dass ein Vertrag mit einem entsprechenden Inhalt zwischen Privaten geschlossen werden könnte: Urteil vom 23.1.1986– 8 A 1600/84 –, OVGE 38, 216.
Umgekehrt führt der Umstand, dass sich der Beklagte Einflussnahmemöglichkeiten vorbehält, nicht dazu, dass der Vertrag eine öffentlich-rechtliche Prägung erhält. Denn solche Vereinbarungen können ebenfalls in privatrechtlichen Verträgen in entsprechender Weise getroffen werden.
Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 2.3.2000 – 2 M 105/99 –, NVwZ 2001, 446 = juris, Rn. 5.
Dem Mustervertrag selbst sind auch keine Indizien dafür zu entnehmen, dass eine öffentlich-rechtliche Handlungsform gewählt werden sollte.
Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).