Beschwerde gegen Verweisung an ordentliche Gerichtsbarkeit wegen Grundstücksverkauf verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und gegen die Verweisung der Sache an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Das OVG bestätigt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Übereignung aus einem privatrechtlichen Vorvertrag resultiert und damit zivilrechtlich zu beurteilen ist. Eine Verbindung zur Erschließungsmaßnahme begründet keinen öffentlich‑rechtlichen Sachverhalt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt die Klägerin und die Revision zum BVerwG wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung, ob eine Streitigkeit öffentlich‑rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücks ist grundsätzlich als privatrechtliches Rechtsgeschäft einzuordnen und fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte, soweit keine öffentlich‑rechtliche Regelung des Vertragsgegenstands vorliegt.
Die bloße Verbindung eines Grundstücksverkaufs mit einer Erschließungsmaßnahme begründet nicht automatisch einen öffentlich‑rechtlich geregelten Sachverhalt; hierfür bedarf es einer unmittelbaren Bezugnahme auf öffentlich‑rechtliche Regelungen.
Ansprüche auf Unterlassung der Entfernung oder Kürzung einer Hecke sind, soweit sie auf privatrechtlichen Vereinbarungen oder auf Eigentumsrechten (§ 1004 BGB) beruhen, von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
Die Nichtzulassung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Voraussetzungen des § 17a GVG; die Zulassungsvoraussetzungen müssen konkret erfüllt sein.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 6777/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ausgesprochen und den Rechtsstreit an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen.
Die vorliegende Streitigkeit ist keine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es liegt vielmehr eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.3.2018 – 7 B 8.17 –, juris, Rn. 5, und vom 2.5.2007 – 6 B 10.07 –, BVerwGE 129, 9 = , juris, Rn. 4, m. w. N.
Die Klägerin leitet ihren geltend gemachten Anspruch auf Übereignung des streitgegenständlichen Grundstücks aus dem „Vorvertrag zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags“ vom 7.8.2012 und aus Äußerungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss getätigt haben soll, her. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich hierbei um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelt. Auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die Entscheidung, den Grundstücksstreifen zu verkaufen, sei im Zusammenhang mit einer Erschließungsmaßnahme getroffen worden, weshalb ein öffentlich-rechtlicher Zusammenhang vorliege, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ein Vertragsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn sich die Vereinbarung auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht.
Vgl. GmS-OBG, Beschluss vom 10.4.1986 – GmS-OBG 1/85 –, BVerwGE 74, 368 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 30.7.2018 – 4 E 507/17 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.
Das gilt für den Vorvertrag zwischen den Beteiligten nicht. Er ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als privatrechtliches Grundstücksveräußerungsgeschäft einzustufen. Aus dem geltend gemachten Zusammenhang mit einer Erschließungsmaßnahme ergibt sich nicht, dass ausnahmsweise ein öffentlich-rechtlich geregelter Sachverhalt in Rede steht. Insbesondere dient der von der Klägerin gewünschte Grundstückskauf bereits nach ihrem Vorbringen nicht der öffentlich-rechtlich geregelten Erschließung ihres Grundstücks.
Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Entfernung der Hecke auf dem streitbefangenen Grundstück zu unterlassen, führt sie aus, der Erhalt der Hecke sei „Dreh- und Angelpunkt“ der Absprache mit der Beklagten gewesen. Auch hier stützt sie den geltend gemachten Anspruch demnach auf das vorstehend beschriebene privatrechtliche Rechtsverhältnis.
Für die mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, die Hecke auf eine Höhe von 80 cm zu kürzen, besteht ebenfalls die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin sich für den Anspruch auf den Vorvertrag oder auf Abwehrrechte aus ihrem Eigentum (§ 1004 BGB) stützt. Eine öffentlich-rechtliche Grundlage für ihr Begehren ist jedenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn die Hecke aus naturschutzrechtlichen Gründen in ihrem Bestand geschützt wäre, ergäbe sich daraus kein öffentlich-rechtlicher Erhaltungsanspruch der Klägerin, der Regelungsgegenstand des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vorvertrags sein könnte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2019 ‒ 8 B 1651/18 ‒, juris, Rn. 2 ff.
Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.