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Verwaltungsgericht Düsseldorf·29 L 2147/25·13.07.2025

Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Landgericht bei privatrechtlichem Vertrag

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt fest, dass der Streit um die Entziehung der Freigabe für Einsätze in Flüchtlingsunterkünften keine öffentlich-rechtliche, sondern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit ist. Es fehlt an einem Bescheid und an einem Über-/Unterordnungsverhältnis sowie an hoheitlicher Befugnisinhabe. Deshalb ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO nicht eröffnet; der Rechtsstreit wird an das Landgericht verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig verworfen; Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO setzt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art voraus; liegt die Rechtsbeziehung in privatrechtlicher Natur, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

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Bei der Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Verhältnis ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgeblich; entscheidend sind ein Über-/Unterordnungsverhältnis und die Inanspruchnahme hoheitlicher Sonderrechte.

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Schließt die öffentliche Hand Verträge zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, ohne dass hoheitliche Sonderrechte geltend gemacht oder der Vertragsgegenstand hoheitlich geprägt ist, bleiben die Verträge privatrechtlich.

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Fehlt ein Bescheid und beruhen Maßnahmen auf vertraglichen Vorbehalten zwischen Verwaltung und privatem Auftragnehmer, begründet dies keinen verwaltungsgerichtlichen oder arbeitsgerichtlichen Rechtsweg (insbesondere bei fehlender engen Weisungsgebundenheit).

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 13 GVG§ 34a GewO§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG§ 935 ZPO

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Y. verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

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Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten vorliegend nicht eröffnet ist. Vielmehr handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die das Landgericht Y. zuständig ist.

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Für das sinngemäße Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Aufhebung der sie betreffenden Entziehung der Freigabe für den Einsatz in Landeseinrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen zu verpflichten, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben. Dieser setzt, wenn – wie hier – eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art voraus. Nach der Rechtsprechung ist maßgeblich die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78.05 –, juris Rn. 4 ff. unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – XI ZB 7/99 –, juris Rn. 6.

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Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über-/Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten, oder Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben darstellen. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG) gegeben, weil die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zueinander stehen und keine streitentscheidenden Normen ersichtlich oder vorgetragen sind, aus denen sich eine Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten auf der Grundlage öffentlichen Rechts herleiten ließe.

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Der Antragsgegner erließ weder gegenüber der Antragstellerin noch gegenüber dem Sicherheitsdienst X. GmbH – der Arbeitgeberin der Antragstellerin – einen Bescheid. Des Weiteren erfolgte die Rücknahme der Freigabeerklärung nicht auf Grundlage von § 34a der Gewerbeordnung. Dies hat der Antragsgegner hinsichtlich des verbundenen Verfahrens 29 L 2286/25 am 3. Juli 2025 erklärt (vgl. Vermerk vom 3. Juli 2025, Gerichtsakte 29 L 2286/25, Bl. 7 d. A.). Für das vorliegende Verfahren hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Juni 2025 vorgetragen, dass es an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit fehle, ohne dass die Antragstellerin dem entgegengetreten ist. Nach dem Vortrag des Antragsgegners beruht die Rücknahme der Freigabe für den Einsatz in allen Flüchtlingsunterkünften der Bezirksregierung Y. auf einem zwischen der Bezirksregierung Y. und der X. GmbH vertraglich vereinbarten Vorbehalt. Der diesem Vorbehalt zugrundeliegende Vertrag ist privatrechtlicher Natur. Sofern die Verwaltung Verträge zwar funktional um der Erfüllung öffentlicher Aufgaben willen abschließt, jedoch ohne dass diese unmittelbar einen Vertragsgegenstand bilden und ohne dass hoheitliche Sonderrechte in Anspruch genommen werden, handelt es sich nicht um öffentlich-rechtliche Verträge. Die öffentliche Hand bedient sich in diesem Fall zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Privatrechts.

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Dem hier beauftragten Sicherheitsunternehmen wurden keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. Es diente vielmehr als unselbstständiger Verwaltungshelfer für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, Zentrale Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge zu unterhalten. Das Wachpersonal, also auch die Antragstellerin, dient in dieser Konstellation als Erfüllungsgehilfe des Verwaltungshelfers.

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Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 4 E 507/17 –, juris Rn. 2, 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 3 K 13659/16 –, Entscheidungsabdruck, n. v.

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Mangels enger Weisungsgebundenheit sowie persönlicher Abhängigkeit des Sicherheitsunternehmens als juristischer Person gegenüber dem Antragsgegner liegt bei dem streitigen Vertragsverhältnis auch kein Arbeitsvertrag vor, der ein mittelbares Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten und damit den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg aufgezeigt hätte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

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Vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 2 AZR 215/03 –, juris Rn. 37 ff.

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Das Landgericht ist in der vorliegenden Konstellation vorläufigen Rechtsschutzes als Gericht der Hauptsache gemäß §§ 935, 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig, da der Wert des Streitgegenstandes 5.000,- Euro überschreiten dürfte. Dies bestimmt sich mangels anderweitiger Möglichkeiten der Wertberechnung nach § 3 ZPO, wonach die Wertsetzung nach freiem Ermessen erfolgt. Unter Orientierung am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin dürfte die begehrte Aufhebung der Entziehung der Freigabe einen über 5.000,- Euro liegenden Wert haben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand. Das ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO der Sitz der Behörde, hier Y. Anderweitige besondere Gerichtsstände sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

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Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.