Beschwerde gegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Pachtverträgen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Antragsteller wendeten sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei und verwiesen wurde. Streitgegenstand sind Kündigungen von Pachtverträgen und daraus abgeleitete Unterlassungs-, Feststellungs- und Löschungsansprüche. Das OVG hält die Rechtsverhältnisse für bürgerlich-rechtlich und bestätigt die Verweisung an das Amtsgericht; datenschutzrechtliche Ansprüche folgen dem Vertragsverhältnis.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs als unbegründet abgewiesen; Verweisung an das Amtsgericht bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abgrenzung öffentlicher-rechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten ist auf die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses abzustellen; entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs nach Vortrag des Klägers.
Ein Vertragsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn der Vertragsgegenstand einem von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt zuzuordnen ist oder der Vertrag an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt.
Die öffentliche Hand kann staatliche Aufgaben grundsätzlich auch durch privatrechtliche Verträge erfüllen; das verfolgte Ziel der Maßnahme bestimmt nicht allein die Rechtsnatur, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns.
Ansprüche aus der Verarbeitung oder Löschung personenbezogener Daten sind dem Rechtsweg zuzuordnen, der sich aus dem materiellen Rechtsverhältnis der Datenerhebung ergibt; leiten die Ansprüche aus einem privaten Vertrag ab, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 2274/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Marl durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10.12.2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Marl verwiesen.
Die vorliegende Streitigkeit ist keine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es liegt vielmehr eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Bei einer Klage auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ist daher nicht auf die Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung oder Unterlassung, sondern den Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 6 B 162.18 –, juris, Rn. 7, und vom 26.3.2018 – 7 B 8.17 –, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.
Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt.
Vgl. GmS-OBG, Beschluss vom 10.4.1986 – GmS-OBG 1/85 –, BVerwGE 74, 368 = juris, Rn. 11, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 18.91 –, BVerwGE 92, 56 = juris, Rn. 25.
Ein Vertragsverhältnis ist danach öffentlich-rechtlich, wenn sich die Vereinbarung auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht. Dies ist der Fall, wenn die vertraglichen Regelungen bei einer gesetzlichen Gestaltung Normen des öffentlichen Rechts wären oder wenn der Vertrag in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt steht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.7.2018 – 4 E 507/17 –, juris, Rn. 8, m. w. N.
Die hier danach maßgebliche Rechtsnatur der Verträge vom 2.7.2020 und 26.5.2014 betreffend die Verpachtung von Teilflächen des Grundstücks Gemarkung K.-A., Flur 00, Flurstück 75, die die Antragsteller mit der Antragsgegnerin zu 1. geschlossen haben, ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Die Vereinbarungen über die Verpachtung beziehen sich nicht auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt, sondern sie unterstehen den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 581 ff. BGB. Die Antragsteller machen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Abwehr-, Unterlassungs- und Feststellungsansprüche geltend mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung dieser Verträge durch die Antragsgegnerin zu 1. durch Schreiben vom 25.9.2025 gerichtlich durchzusetzen. Der von den Antragstellern behauptete unmittelbare Sach- und Zweckzusammenhang zwischen dem Kündigungsschreiben vom 25.9.2025 und der Ordnungsverfügung der Unteren Wasserbehörde vom 25.8.2023 führt schon deshalb nicht zu der Annahme eines öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalts, weil die Ordnungsverfügung in keinem Zusammenhang mit dem Abschluss der Pachtverträge stand. Die Motivlage der Antragsgegnerin zu 1. für die von ihr ausgesprochene und nach § 2 Nr. 2 Satz 2 des jeweiligen Pachtvertrags im Übrigen ohne Angabe eines wichtigen Grundes mögliche fristgerechte Kündigung hat ebenso wenig Einfluss auf die zweifelsfrei dem Privatrecht zuzuordnende Rechtsnatur der in Rede stehenden Pachtverträge wie etwaige vermessungs- und ordnungsrechtliche Bezüge.
Auch der geltend gemachte Einwand, die Kündigung diene der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Zielsetzungen, führt deshalb nicht zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, weil es auf die Rechtsnatur der Pachtverträge ankommt und nicht auf diejenige der Kündigung. Zudem kann aus der Tatsache, dass staatliche Maßnahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass die öffentliche Hand sich auch öffentlich-rechtlicher Mittel zur Erreichung dieser Ziele bedient. Die öffentliche Verwaltung kann die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, auch in der Form und mit den Mitteln des Privatrechts erfüllen. Maßgeblich für die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht ist nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns; ist diese – wie hier – privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.5.2007 – 6 B 10.07 –, BVerwGE 129, 9 = juris, Rn. 8, m. w. N.
Dies gilt auch für die von den Antragstellern geltend gemachten Auskunfts-, Vorlage-, Unterlassungs- und Feststellungsansprüche wegen der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten. Ungeachtet der von den Antragstellern vorgenommenen Einordnung als klassisches öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln sind diese ihrer wahren Natur nach dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, weil sie sich bereits dem Vortrag der Antragsteller nach unmittelbar auf die in Rede stehenden Pachtverhältnisse beziehen bzw. daraus abgeleitet werden. Die aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen folgenden Verpflichtungen stellen daher vorliegend einen Annex zu den bürgerlich-rechtlichen Pflichten aus den zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin zu 1. geschlossenen Pachtverträgen dar. Der Rechtsweg für den mit der Leistungsklage verfolgten Anspruch auf Löschung von Daten folgt dem der Datenerhebung zugrunde liegenden materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnis.
Vgl. BSG, Beschluss vom 5.5.2021 – B 6 SF 11/20 R –, juris, Rn. 47; vgl. zum Akteneinsichtsrecht BVerwG, Beschluss vom 21.11.2016 – 10 AV 1.16 –, BVerwGE 156, 320 = juris, Rn. 9, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – III ZB 59/13 –, BGHZ 199, 159 = juris, Rn. 12, m. w. N.
Datenschutzverstöße, die nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Pachtverhältnis stehen, sondern mit dem der Ordnungsverfügung vom 25.8.2023 zugrunde liegenden wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren, haben diese bereits auf dem dafür vorgesehen Weg gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die genannte Ordnungsverfügung gerügt.
Die Besorgnis der Antragsteller, eine zivilrechtliche Einordnung des vorliegenden Rechtsstreits führe dazu, dass die Wahrung ihrer Grundrechte und Ansprüche auf Nichtdiskriminierung nicht überprüft werden könne, lässt die Streitigkeit um die Kündigung der Pachtverträge nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit werden. Die Prüfung entsprechender Einwände obliegt vielmehr dem zuständigen Amtsgericht Marl, welches den Rechtsstreit als Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet. Es ist anerkannt, dass der Zivilrechtsweg und der Verwaltungsrechtsweg, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.5.2007 – 6 B 10.07 –, BVerwGE 129, 9 = juris, Rn. 16, m. w. N.
Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.