Streitwertfestsetzung bei Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde auf 2.500 €
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für seine Klage auf Bescheidung einer unbeantworteten Dienstaufsichtsbeschwerde. Das OVG setzte den Streitwert nach Nr. 1.4 Streitwertkatalog 2013 auf die Hälfte des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) und legte ihn auf 2.500 € fest. Begründend führte das Gericht an, die Klage verlange keinen konkreten Entscheidungsinhalt und die objektive Bedeutung der Sache rechtfertige keine Herabsetzung unter den Halbwert. Das Verfahren blieb gebührenfrei; die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 2.500 € geändert; übrige Beschwerde zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen, die lediglich die Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bezwecken und keinen bestimmten Entscheidungsinhalt fordern, ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte des für ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzenden Betrags zu bemessen.
Ergibt der Sach‑ und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine abweichende Bemessung, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 € zugrunde zu legen.
Die Streitwertbemessung richtet sich nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Kläger, nicht nach dessen subjektiver Bewertung; ideelle Interessen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel betreffen.
Für die Bewertung der Bedeutung der Sache ist auf das unmittelbare Klageziel abzustellen; mittelbar verfolgte oder darüberhinausgehende Interessen bleiben regelmäßig unberücksichtigt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 5548/19
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.2.2020 geändert. Der Streitwert des Verfahrens 20 K 5548/19 (VG Düsseldorf) wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Da der Kläger im gerichtlichen Verfahren lediglich eine Bescheidung seiner unbeantwortet gebliebenen Dienstaufsichtsbeschwerde begehrt und – abweichend vom Verwaltungsverfahren – keinen bestimmten Entscheidungsinhalt verlangt hat, ist der Streitwert in Orientierung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte des gemäß § 52 Abs. 2 GKG für das entsprechende Verpflichtungsbegehren anzusetzenden Betrags von 5.000,00 Euro festzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.4.2019 – 4 B 514/19 –, juris, Rn. 3, und vom 17.4.2009 – 4 A 2497/06 –; Hamb. OVG, Beschluss vom 5.10.2009 – 5 So 140/09 –, NVwZ-RR 2010, 128 = juris, Rn. 2 ff.
Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist kein Raum. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen.
Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71.
Die Vorschrift lässt zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung auch die Bewertung ideeller – nicht wirtschaftlicher – Interessen zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u. a. –, NuR 2016, 127 = juris, Rn. 2., und Urteil vom 22.3.1995 – 11 A 1.95 –, BVerwGE 98, 100 = juris, Rn. 23.
Die Bedeutung der Sache bestimmt sich danach, was der Kläger mit seinem Klageantrag unmittelbar erreichen will. Über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen des Klägers, die durch das Streitverfahren mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig außer Betracht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1993 – 8 C 16.92 –, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 74 = juris, Rn. 16, m. w. N.
Gemessen hieran bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um das Interesse des Klägers an den von ihm im Verwaltungsverfahren begehrten dienstaufsichtlichen Maßnahmen abweichend vom Auffangwert zu bemessen. Der Kläger beschwerte sich darüber, dass ihm keine Auskunft zum Stand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Staatsanwalt gegeben wurde. Der Kläger hatte selbst die betreffende Strafanzeige erstattet, nachdem er in zwei zivilrechtlichen Verfahren unterlegen war und das auf seine Anzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Prozessbetrugs eingestellt worden war. Bei objektiver Betrachtung ist die Bedeutung des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens nicht mit dem Interesse des Klägers in den von ihm verlorenen Zivilprozessen gleichzusetzen. Zum einen hat der Kläger in der Begründung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde deutlich gemacht hat, dass es ihm nicht nur um die konkrete Sachbehandlung in seinem Fall, sondern um eine allgemeine Maßgabe für künftiges Verhalten geht. Zum anderen steht bereits das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, zu dessen Stand er Auskunft verlangt hatte, nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit den verlorenen Zivilprozessen, sondern geht inhaltlich darüber hinaus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).