Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Eilverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts nach GKG unter Berücksichtigung des Zahlungsbegehrens. Das OVG bestätigt den halben Streitwert der Hauptsache und weist die Beschwerde als unbegründet zurück; soziale Billigkeitsgründe sind bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeverfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Antragssteller zu bemessen; subjektive Wertschätzungen sind unbeachtlich.
Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann der Streitwert für das Eilverfahren grundsätzlich mit einem Bruchteil (regelmäßig der Hälfte) des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts angesetzt werden.
Bei der Streitwertfestsetzung finden Billigkeitserwägungen zugunsten des Antragstellers, etwa wegen Einkommens- oder Vermögenslosigkeit, keinen Raum.
Über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung kann der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 2185/24
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.9.2024 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausschlaggebend ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 143/20 –, juris, Rn. 5.
Diese Vorgaben gelten gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat dabei auch zu berücksichtigen, dass das Begehren grundsätzlich (nur) auf eine vorläufige, hinter der Hauptsacheentscheidung zurückbleibende Entscheidung gerichtet ist. Dem wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, dass das Eilbegehren grundsätzlich mit einem Bruchteil – zumeist mit der Hälfte – des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts bewertet wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2020 – 1 E 579/19 –, juris, Rn. 7.
Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht den Streitwert jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers zu hoch auf 544,70 Euro (= 1/2 x 1.089,41 Euro) festgesetzt. Denn der Antragsteller hat im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Betrags von 1.089,41 Euro begehrt. Angesichts dessen fehlt es an jedwedem Anhalt für eine vom Kläger begehrte Streitwertfestsetzung auf 0,00 Euro. Für Billigkeitserwägungen, etwa aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Einkommens- und Vermögenslosigkeit, ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung kein Raum.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.