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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 315/22·17.05.2022

Streitwertänderung bei Feuerstättenschau: Senat setzt Streitwert auf 500 EUR fest

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügten die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz gegen Duldungsverfügungen zu Feuerstättenschauen. Das Oberverwaltungsgericht erklärt die Beschwerde als unzulässig, ändert jedoch von Amts wegen den erstinstanzlichen Streitwert auf 500,00 EUR. Begründend verweist es auf die gesetzliche Wertfestsetzung nach §14b SchfHwG und die Bestimmung des Streitwerts nach GKG.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Senat ändert von Amts wegen den erstinstanzlichen Streitwert auf 500,00 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist unzulässig, wenn der nach der Festsetzung zu erwartende Beschwerdewert die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG genannte Mindestgrenze nicht erreicht.

2

Der Senat kann nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen ändern.

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Der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden objektiven Bedeutung der Sache bestimmt; maßgeblich ist die objektive, nicht die subjektive Bedeutung.

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Bei Streitigkeiten über die Art und Weise der Durchführung einer Feuerstättenschau ist eine Anlehnung an die gesetzliche Streitwertregelung für Feuerstättenbescheide (§ 14b SchfHwG) sachgerecht, sodass regelmäßig ein Streitwert von 500 EUR zu Grunde gelegt werden kann.

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Im einstweiligen Rechtsschutz ist bei Bestimmung des Verfahrenswerts auf die Vorläufigkeit des Verfahrens und die einschlägigen Katalogregelungen abzustellen; gegebenenfalls ist der Hauptsachwert zu halbieren.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 14b SchfHwG§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 383/22

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.3.2022 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

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Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Die Beschwer der Antragsteller liegt durch die erfolgte Festsetzung im Vergleich zur Mindestgebühr jedenfalls unter 200,00 Euro. Bereits die nach dem festgesetzten Streitwert von 2.500,00 Euro berechneten Gerichtsgebühren belaufen sich unter Ansatz einer eineinhalbfachen Verfahrensgebühr auf nur 178,50 Euro (1,5 x 119,00 Euro).

3

Davon unberührt bleibt die Befugnis des Senats nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Dementsprechend ändert der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 500,00 Euro ab.

4

Nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 143/20 –, juris, Rn. 5.

6

Hier begehrten die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Einhaltung bestimmter Coronaschutzmaßnahmen während der durch Duldungsverfügungen vom 14.3.2022 auf den 5.4.2022 angesetzten Feuerstättenschauen in den Wohnungen 12 und 13 in der I.----------straße 000 in S.              .

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Die Bedeutung einer Klage auf Verpflichtung des Schornsteinfegers zur Einhaltung bestimmter Modalitäten während der Feuerstättenschau ist jedenfalls nicht höher zu bemessen als eine Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau selbst. Letztere ist nach ständiger Spruchpraxis des Senats wiederum in gleicher Höhe zu bemessen wie die Bedeutung einer Klage gegen einen Feuerstättenbescheid. Diese ist nach § 14b SchfHwG auf den Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 4 E 152/21 –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.

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Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs des Rechtsstreits mit dem Feuerstättenbescheid ist eine Anlehnung an § 14b SchfHwG auch bei der hier streitgegenständlichen Frage der Art und Weise der Durchführung der Feuerstättenschau angemessen, zumal mit dieser der Streitwert in die niedrigste Streitwertstufe nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG fällt.

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Hiervon ausgehend wäre für das Hauptsachverfahren ein Streitwert von 1.000,00 Euro anzusetzen, weil das Begehren die Modalitäten der jeweils durch Duldungsverfügung angeordneten Feuerstättenschauen in zwei Wohnungen betrifft. In Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen

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abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,

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war dieser Streitwert wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren.

13

Die zu zahlenden Gebühren würden sich auch nicht verringern, orientierte sich der Streitwert an den tatsächlich angefallenen Kosten. Der von dem Senat angesetzte Streitwert liegt bereits innerhalb der geringsten Streitwertstufe. Ungeachtet dessen kommt es auf die tatsächlich entstandenen Kosten der Schornsteinfegerarbeiten nicht an. Insofern wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats gleichen Rubrums vom heutigen Tag – 4 E 316/22 – Bezug genommen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.