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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 127/20·17.02.2020

Anhörungsrüge gegen PKH‑Ablehnung wegen Formmangel und fehlender Gehörsverletzung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ablehnte. Streitfragen waren die gesetzliche Form der Rüge und ob eine Gehörsverletzung substantiiert dargelegt wurde. Der Senat verwirft die Rüge als unzulässig (§152a Abs.4 VwGO), da keine konkreten Anhaltspunkte für ein übergangenes, entscheidungserhebliches Vorbringen vorgetragen wurden. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erheben; fehlt diese Form, ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen.

2

Zur Begründung einer Anhörungsrüge muss konkret dargelegt werden, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

3

Die bloße Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei in der Sache unrichtig, oder die Nachreichung bislang nicht vorgebrachter Argumente begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4

Kostenentscheidungen können nach § 154 Abs. 2 VwGO dem unterliegenden Antragsteller auferlegt werden; bestimmte Beschlüsse nach §§ 152, 152a VwGO sind unanfechtbar.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2612/19

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ablehnenden Beschluss des Senats vom 17.1.2020 ‒ 4 B 1476/19 ‒ wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.

3

Der Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 17.1.2020 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2019 (3 L 2612/19 VG Düsseldorf) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Aus der Anhörungsrüge ergibt sich ausschließlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung ‒ zum Teil mit bislang nicht in das Verfahren eingeführten Argumenten ‒ in der Sache für unrichtig hält. Dieser Einwand führt jedoch nicht auf eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts ‒ wie hier ‒ oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

4

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 ‒ 2 B 74.06 ‒, juris, Rn. 2, und vom 28.11.2008 ‒ 7 BN 5.08 ‒, NJW 2009, 457 = juris, Rn. 2.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.