Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1124/20·04.08.2020

Anhörungsrüge gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen vorläufigem Rechtsschutz zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die ihm zufolge unzureichende Anhörung im Beschluss, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnte. Das OVG hält die Rüge für unbegründet, da der Senat das Vorbringen (Rüge der Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) bedacht und rechtsfehlerfrei verworfen hat. Eine bloße Meinungsäußerung über die Rechtsanwendung begründet keine Gehörsverletzung. Der Antragsteller trägt die Kosten gemäß §154 Abs.2 VwGO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Ablehnung der PKH als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §§152, 152a VwGO erfordert, dass der Rügende darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen worden sein soll.

2

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht vorgebrachte Argumente zur Kenntnis nimmt und sie aus Gründen des materiellen Rechts oder Prozessrechts verwirft.

3

Zur Begründung einer erfolgreichen Anhörungsrüge reicht die bloße Behauptung, die Entscheidung sei unrichtig, nicht aus.

4

Bei Zurückweisung eines Antrags entscheidet das Gericht über die Kosten nach §154 Abs.2 VwGO; der Unterlegene trägt die Kosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 L 568/20

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ablehnenden Beschluss des Senats vom 22.7.2020 ‒ 4 B 1096/20 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

3

Der Senat hat in dem Beschluss vom 22.7.2020 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat sich darin mit dem Vorbringen des Antragstellers, das sich auf die von ihm geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes beschränkt, ausführlich auseinandergesetzt. Aus der Anhörungsrüge ergibt sich ausschließlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 – 4 B 127/20 –, juris Rn. 2, m. w. N.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.