Anhörungsrüge gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Beschluss, der Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnte. Zentrale Frage war, ob das Gericht die Einwendungen in entscheidungserheblicher Weise übergangen hat. Das OVG verneint dies: Der Senat hat sich mit der verfassungsrechtlichen Beanstandung sowie einschlägiger BVerwG-Rechtsprechung und der bundesrechtlichen Kehr- und Überprüfungsordnung auseinandergesetzt. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; keine Gehörsverletzung festgestellt, Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nicht begründet, wenn das Gericht das vorgebrachte Vorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft hat, aber aus materiellen oder prozessualen Gründen zu einer anderen Entscheidung gelangt.
Die bloße Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht sich mit verfassungsrechtlichen Einwendungen auseinandersetzt und dabei einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und relevante bundesrechtliche Regelungen berücksichtigt.
Bei Zurückweisung der Anhörungsrüge kann dem Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 619/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ablehnenden Beschluss des Senats vom 12.8.2020 ‒ 4 B 1195/20 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat in dem Beschluss vom 12.8.2020 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat sich darin mit dem Vorbringen des Antragstellers, das sich auf die von ihm geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes beschränkt, auseinandergesetzt und dabei insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015– 7 C 5.15 – sowie die bundesrechtliche Kehr- und Überprüfungsordnung berücksichtigt. Aus der Anhörungsrüge ergibt sich ausschließlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 – 4 B 127/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.